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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00439
Beschluss
der 4. Kammer
vom 14. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I,
hat sich ergeben:
I.
A absolvierte im
Frühlingssemester 2018 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich unter anderem die Modulprüfung
"Strafrecht I"; mit Leistungsausweis vom 21. September 2018
teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, dass diese Modulprüfung
mit der Note 3,5 bewertet worden sei.
Eine dagegen von A
erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab.
II.
Die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen hob den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018
in teilweiser Gutheissung eines dagegen von A erhobenen Rekurses mit Beschluss
vom 23. Mai 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid "im Sinn
der Erwägungen" an die Rechtswissenschaftliche Fakultät zurück.
III.
Die
Rechtswissenschaftliche Fakultät führte am 27. Juni/2. Juli 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Einspracheentscheid sei
unter Entschädigungsfolge "wiederherzustellen". Die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen liess sich am 15. Juli 2019 mit dem Schluss
vernehmen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das
Rechtsmittel abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16./19. August 2019
beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,
eventualiter "die gesamte Prüfung im Modul Strafrecht I als ungültig
aufzuheben und neu anzusetzen". Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hielt
am 26. August 2019 sinngemäss an ihren Anträgen fest; selbiges taten A am
30. August 2019 und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am
5. September 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) sowie §§ 41 ff.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Der
Beschwerdegegner verlangt im Eventualstandpunkt die Aufhebung und Neuansetzung
der "gesamten" hier interessierenden Modulprüfung. Das kantonale
Verfahrensrecht kennt freilich das Institut der Anschlussbeschwerde nicht,
weshalb in der
Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die
Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen
hinausgehen (Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63
N. 22; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser (Eventual-)Antrag ist daher unbeachtlich
(VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4 und 31. Januar 2017,
VB.2016.00664, E. 1.3).
2.
2.1 Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.).
Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) anfechtbar.
2.2 Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,
E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134
II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft
vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten
Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob
sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als
Zwischenentscheid anfechten lässt.
2.3
2.3.1 Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG
nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen
zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben
sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins
Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und
54).
2.3.2 Ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.3.3 Eine
direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen
bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt sodann nur in Betracht, wenn
(kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gutheissung ihrer Beschwerde
führte sofort einen Endentscheid herbei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei
sodann von der Vorinstanz angewiesen worden, die streitbetroffene Prüfung
"unter Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung des
Beschwerdegegners" erneut zu korrigieren bzw. zu bewerten und neu über
seine Note zu entscheiden, was nur so verstanden werden könne, dass sie
sämtliche "Strafrecht I-Prüfungen" des Frühjahrssemesters 2018 oder
zumindest einen relevanten Teil davon noch einmal überprüfen müsste. Bei
insgesamt 576 Prüfungen ersparte ein sofortiger Endentscheid deshalb einen
bedeutenden Aufwand sowohl an Zeit als auch an Kosten.
2.3.4 Dem
kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin
lediglich an, bei der erneuten Korrektur und Bewertung der streitbetroffenen
Prüfung sicherzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdegegners auf
Gleichbehandlung mit den übrigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gewahrt
werde. Hinsichtlich des geeigneten Vorgehens zur – zu Recht – verlangten
Gewährung rechtsgleicher Beurteilung macht sie der Beschwerdeführerin indes
keine konkreten Vorgaben; dass die Beschwerdeführerin hierfür die Prüfung des
Beschwerdegegners zwingend mit denjenigen aller oder vieler Mitkandidierender
vergleichen müsste, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid mithin nicht
entnehmen. Soweit die erstmals im Beschwerdeverfahren beigebrachte
Lösungsskizze und das detaillierte Punkteschema bzw. die von der
Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Korrekturpraxis – wie geltend
gemacht – eine rechtskonforme Bewertung der Prüfungsleistung des
Beschwerdegegners erlauben, steht es der Beschwerdeführerin vielmehr auch im
Licht der vorinstanzlichen Erwägungen frei, ihren erneuten Prüfungsentscheid
darauf abzustützen. Damit ist kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
verbunden. Es kann demnach auch offenbleiben, ob der Einbezug weiterer
Prüfungskorrekturen im Rahmen der Überprüfung einer Leistungsbewertung
überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. der ausserordentlichen Beweiserhebung
im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit
§§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG zuzurechnen wäre (vgl. VGr,
7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4). Fraglich erscheint im Übrigen
auch, ob die Beschwerdeführerin in einer Konstellation wie der vorliegenden
überhaupt beschwerdelegitimiert ist (vgl. VGr, 23. November 2016,
VB.2016.00317, E. 1.2 f.).
2.3.5 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen
Zwischenentscheid nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Unterliegerprinzips
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 19; zur [ausnahmsweisen] Entschädigungsberechtigung des
Gemeinwesens vgl. derselbe, § 17 N. 50 ff.).
3.2 Vorliegend
beantragt (auch) der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Entschädigung. Da
er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, bleibt jedoch (auch) dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung versagt.
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136
I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Da der vorinstanzliche
Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der
Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …