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Geschäftsnummer: VB.2019.00439  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I


[Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs eines Studenten teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.]

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BESONDERER AUFWAND
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00439

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

In Sachen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I,


 

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte im Frühlingssemester 2018 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich unter anderem die Modulprüfung "Strafrecht I"; mit Leistungsausweis vom 21. September 2018 teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, dass diese Modulprüfung mit der Note 3,5 bewertet worden sei.

Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab.

II.  

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hob den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 in teilweiser Gutheissung eines dagegen von A erhobenen Rekurses mit Beschluss vom 23. Mai 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid "im Sinn der Erwägungen" an die Rechtswissenschaftliche Fakultät zurück.

III.  

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führte am 27. Juni/2. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolge "wiederherzustellen". Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 15. Juli 2019 mit dem Schluss vernehmen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16./19. August 2019 beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter "die gesamte Prüfung im Modul Strafrecht I als ungültig aufzuheben und neu anzusetzen". Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hielt am 26. August 2019 sinngemäss an ihren Anträgen fest; selbiges taten A am 30. August 2019 und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 5. September 2019.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) sowie §§ 41 ff. Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2 Der Beschwerdegegner verlangt im Eventualstandpunkt die Aufhebung und Neuansetzung der "gesamten" hier interessierenden Modulprüfung. Das kantonale Verfahrensrecht kennt freilich das Institut der Anschlussbeschwerde nicht, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen hinausgehen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser (Eventual-)Antrag ist daher unbeachtlich (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4 und 31. Januar 2017, VB.2016.00664, E. 1.3).

2.  

2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt.

2.3  

2.3.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

2.3.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2.3.3 Eine direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt sodann nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gutheissung ihrer Beschwerde führte sofort einen Endentscheid herbei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei sodann von der Vorinstanz angewiesen worden, die streitbetroffene Prüfung "unter Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung des Beschwerdegegners" erneut zu korrigieren bzw. zu bewerten und neu über seine Note zu entscheiden, was nur so verstanden werden könne, dass sie sämtliche "Strafrecht I-Prüfungen" des Frühjahrssemesters 2018 oder zumindest einen relevanten Teil davon noch einmal überprüfen müsste. Bei insgesamt 576 Prüfungen ersparte ein sofortiger Endentscheid deshalb einen bedeutenden Aufwand sowohl an Zeit als auch an Kosten.

2.3.4 Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin lediglich an, bei der erneuten Korrektur und Bewertung der streitbetroffenen Prüfung sicherzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdegegners auf Gleichbehandlung mit den übrigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gewahrt werde. Hinsichtlich des geeigneten Vorgehens zur – zu Recht – verlangten Gewährung rechtsgleicher Beurteilung macht sie der Beschwerdeführerin indes keine konkreten Vorgaben; dass die Beschwerdeführerin hierfür die Prüfung des Beschwerdegegners zwingend mit denjenigen aller oder vieler Mitkandidierender vergleichen müsste, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid mithin nicht entnehmen. Soweit die erstmals im Beschwerdeverfahren beigebrachte Lösungsskizze und das detaillierte Punkteschema bzw. die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Korrekturpraxis – wie geltend gemacht – eine rechtskonforme Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdegegners erlauben, steht es der Beschwerdeführerin vielmehr auch im Licht der vorinstanzlichen Erwägungen frei, ihren erneuten Prüfungsentscheid darauf abzustützen. Damit ist kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden. Es kann demnach auch offenbleiben, ob der Einbezug weiterer Prüfungskorrekturen im Rahmen der Überprüfung einer Leistungsbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. der ausserordentlichen Beweiserhebung im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG zuzurechnen wäre (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4). Fraglich erscheint im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführerin in einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt beschwerdelegitimiert ist (vgl. VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 f.).

2.3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den vor­instanzlichen Zwischenentscheid nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Unterliegerprinzips nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 19; zur [ausnahmsweisen] Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens vgl. derselbe, § 17 N. 50 ff.).

3.2 Vorliegend beantragt (auch) der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Entschädigung. Da er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, bleibt jedoch (auch) dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung versagt.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …