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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00440
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, lebte
seit dem Jahr 1992 in der Schweiz und war im Besitz der
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Er ist mit der 1977 geborenen
Schweizerin C verheiratet; das Ehepaar hat zwei Söhne: D (geboren 2000) sowie E
(geboren 2002).
A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Strafmandat des Bezirksamts F vom 5. November 2001: Fr. 800.- Busse
wegen grober sowie (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons G vom
11. Dezember 2008: 90 Tagessätze bedingter Geldstrafe sowie
Fr. 400.- Busse wegen Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte;
-
Urteil des Kantonsgerichts G vom 21. April 2011: zwei Jahre
Freiheitsstrafe bedingt wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie
mehrfachen Hausfriedensbruchs; zudem wurde der mit Strafbefehl vom
11. Dezember 2008 gewährte bedingte Vollzug widerrufen.
Aufgrund der Straffälligkeit verwarnte das Migrationsamt
des Kantons Zürich A mit Verfügung vom 30. Juni 2011 und drohte ihm den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. In der Folge wurde er mit
Strafbefehlen vom 1. Februar 2012, 10. September 2015 und
2. Februar 2016 wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz mit Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'900.-
bestraft. Die Staatsanwaltschaft H belegte ihn sodann mit Strafbefehl vom
5. Juli 2016 wegen fahrlässiger Tötung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
Am 10. Januar 2017 wurde A bei der Ausreise aus I
verhaftet, nachdem bei ihm 19 Pakete Marihuana mit einem Gesamtgewicht von
etwas mehr als neun Kilogramm gefunden worden waren. Mit Urteil vom
13. September 2017 bestrafte ihn das Obergericht in J deswegen mit
dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und eine Busse.
Am 23. Februar 2018 liess A das Migrationsamt
sinngemäss um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersuchen. Mit
Verfügung vom 13. März 2018 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, und wies (sinngemässe) Gesuche
um Aufrechterhaltung bzw. Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung oder
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 27. Mai 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'425.- A
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach diesem keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 1. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
zudem ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juli 2019 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt zwar
die vollständige Aufhebung des Rekursentscheids, äussert sich in seiner
Begründung aber überhaupt nicht zur Frage des Erlöschens bzw. der
Aufrechterhaltung oder Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Auch
unter Berücksichtigung seines weiteren Antrags, wonach ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, lassen sich die Anträge in der
Beschwerde nur so verstehen, dass der Beschwerdeführer das Erlöschen seiner
Niederlassungsbewilligung nicht mehr infrage stellt und auch keine Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung verlangt. Im Folgenden ist deshalb einzig zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
3.
3.1 Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen. Der mit einer Schweizerin verheiratete
Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG vorliegen. Ein
Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Praxisgemäss liegt
eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs
überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar
2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts G
vom 21. April 2011 mit zwei Jahren Freiheitsstrafe belegt. Weil dieses
Urteil noch nicht aus dem Strafregister entfernt wurde, bildet es auch heute
noch einen Widerrufsgrund (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018,
E. 3.2, und 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1).
3.2 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig
sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101): Danach ist ein
Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben
dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind hier die
Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf
die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen
(vgl. auch Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Da bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse
zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländer- und
Integrationsgesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung
grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008,
2C_620/2008, E. 2.2).
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung
beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom
Strafgericht verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten
wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen
Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139
I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in
fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die
sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf
die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3).
Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht kann
dabei berücksichtigt werden, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach
schweizerischer Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der
Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in welchem die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte garantiert
erscheint (BGr, 8. Januar 2015, 2C_8/2014, E. 2.2 Abs. 2, sowie 15. November
2011, 2C_264/2011, E. 3.3).
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Obergerichts in J vom
13. September 2017 unter anderem mit dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe
belegt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer versucht hatte, rund
neun Kilogramm Marihuana über die Grenze zu schmuggeln. Dieses Verhalten ist in
der Schweiz ebenfalls strafbar (Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]),
und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, es sei gegen
rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstossen oder seine Verteidigungsrechte
seien unzulässig eingeschränkt worden. Allerdings ist dem Beschwerdeführer
beizupflichten, dass er in der Schweiz mit einer deutlich geringeren Strafe
hätte rechnen müssen, zumal Marihuana nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht geeignet ist, im Sinn von Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen
zu schaffen (BGE 120 IV 256 E. 2b, 117 IV 314 E. 2), und keine
Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln im Sinn von Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG ersichtlich sind. Das migrationsrechtliche Verschulden des
Beschwerdeführers ist insofern zu relativieren.
Allerdings weist der Beschwerdeführer verschiedene
Vorstrafen auf. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere ein Urteil des
Kantonsgerichts G vom 21. April 2011, mit dem der Beschwerdeführer wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs mit
zwei Jahren Freiheitsstrafe bedingt belegt wurde, was noch schwerer wiegt, weil
der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft war. Jedoch verzichtete der
Beschwerdegegner in der Folge auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und liegen die diesem Urteil zugrunde liegenden Delikte mehr als zehn Jahre
zurück, ohne dass der Beschwerdeführer noch einmal einschlägig straffällig
geworden wäre. Weiter beging der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Strassenverkehrsdelikte, die zwar hinsichtlich ihrer Häufigkeit und der damit
offenbarten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren
sind, aber in migrationsrechtlicher Hinsicht dennoch nicht stark ins Gewicht
fallen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
5. Juli 2016 wegen fahrlässiger Tötung mit 180 Tagessätzen Geldstrafe
belegt: Er hatte als Lenker eines öffentlichen Busses beim Linksabbiegen eine
Fahrradlenkerin übersehen, die derart unglücklich mit dem Bus zusammenstiess,
dass sie an den sich zugezogenen Verletzungen verstarb. Mit Blick auf die
Strafhöhe wiegt das migrationsrechtliche Verschulden indes nicht schwer; zudem
sind weder spezial- noch generalpräventive Gründe ersichtlich, welche eine
Fernhaltung des Beschwerdeführers wegen dieses Delikts geboten erscheinen
liessen, zumal er als Folge des Unfalls arbeitsunfähig wurde und auch heute
gesundheitlich nicht in der Lage ist, einen Bus zu lenken.
Damit liegt zwar ein erhebliches, aber kein grosses
Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers vor.
3.4 Der
Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Verhaftung 24 Jahre in der Schweiz
auf. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier (fast)
volljähriger Kinder. Weder der Ehefrau noch den Kindern ist eine Ausreise in
den Kosovo, wo sie nie gelebt haben, zumutbar, weshalb eine Fernhaltung des
Beschwerdeführers zu einer Trennung der Familie führen würde. Abgesehen von
seiner Straffälligkeit kann der Beschwerdeführer als integriert gelten. So
scheint er Schweizerdeutsch zu sprechen und musste die Familie nur kurz – für
einen untergeordneten Betrag – durch die öffentliche Sozialhilfe
unterstützt werden; im Übrigen scheint der Beschwerdeführer bis zum
Verkehrsunfall als Buschauffeur, der eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hatte, stets gearbeitet zu haben. Zwar weist er eine erhebliche Zahl von
Verlustscheinen auf, die er mit einem geschäftlichen Misserfolg begründet, der
auch auf die Insolvenz eines wichtigen Kunden zurückzuführen sei; nach einem
Privatkonkurs im Jahr 2011 sind jedoch keine weiteren Verlustscheine mehr
dazugekommen, weshalb dieser Verschuldung nur noch geringes Gewicht zukommen
kann. Der Beschwerdeführer hat damit ein grosses privates Interesse an einer
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz.
Angesichts des drohenden Eingriffs ins Familienleben und
mit Blick auf die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers überwiegt dessen
Interesse an einer Aufenthaltsberechtigung derzeit das öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass ihm
bei erneuter Straffälligkeit oder wenn sein Verhalten anderweitig zu Klagen
Anlass geben sollte, der Entzug des Aufenthaltsrechts droht. In diesem Sinn hat
der Beschwerdeführer als erneut verwarnt zu gelten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners und der Rekursentscheid sind teilweise – nämlich
nur soweit eine Aufenthaltsbewilligung verweigernd – aufzuheben, und der
Beschwerdegegner ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren zwar hinsichtlich der verlangten Aufrechterhaltung bzw.
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung weiterhin als unterliegend,
hinsichtlich der ebenfalls verlangten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aber als obsiegend. Insgesamt ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen,
weshalb die Rekurskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Weil der Beschwerdeführer damit im Rekursverfahren weiterhin nicht als
überwiegend obsiegend zu betrachten ist, ist ihm praxisgemäss für das
Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2013, § 17 N. 21).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Weil dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind,
wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gleiche
gilt hinsichtlich seines Gesuchs um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, da dem Rechtsvertreter angesichts des nur gering gehaltenen
Aufwands für die Beschwerde ohnehin keine die Parteientschädigung übersteigende
Entschädigung zugesprochen werden könnte.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März
2018 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
27. Mai 2019 werden im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
27. Mai 2019 werden die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'425.- dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …