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Geschäftsnummer: VB.2019.00445  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug


Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung Familiennachzug wegen Scheinehe. [Dem kosovarischen Beschwerdeführer wird gestützt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau eine Aufenthalts- und später auch eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Vor und nach dieser Ehe zeugte er mit seiner jetzigen kosovarischen Frau je zwei Kinder. Die zwei vorehelichen Kinder legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht offen. Nachdem der Beschwerdeführer um den Nachzug seiner kosovarischen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ersucht hatte, wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Ausschlaggebend für den Widerruf ist nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein - nicht alleine - entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (E. 4.2). Ob der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Frau während seiner Ehe in der Schweiz tatsächlich eine Parallelbeziehung führte, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen (E.4.2.2). Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.3). Rückweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEHÖRSVERLETZUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RÜCKWEISUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 29 Abs. 2 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00445

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A hielt sich erstmals von 1990 bis 1992 als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Juli 1998 reiste er wiederum in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach abschlägiger Beurteilung seines Asylgesuchs verliess er die Schweiz erneut. Im Frühling 2000 lernte er in Zürich die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und damals noch verheiratete bulgarische Staatsangehörige D (geb. 1966) kennen. Am 12. Mai 2005 heirateten A und D, worauf ihm am 15. Juni 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. Mai 2016 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe A/D wurde am 6. August 2012 geschieden. Am 15. September 2017 heiratete A die Landsfrau E.

E war erstmals am 23. August 1998 zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen in die Schweiz eingereist und hatte hier zwei erfolgslose Asylverfahren durchlaufen, worauf sie am 11. Juni 2000 in den Kosovo ausgeschafft worden war. Am 10. Februar bzw. 28. März 2002 stellte E wiederum Antrag auf Bewilligung der Einreise zu ihrer in der Schweiz lebenden Familie im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Dieser wurde am 5. April 2002 abgewiesen und ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolgslos. A und E lernten sich im Jahr 2001 im Kosovo kennen und gingen eine intime Verbindung ein. 2002 wurde die gemeinsame Tochter F geboren. 2005 wurde im Kosovo, die zweite gemeinsame Tochter G, und 2014 H, die dritte gemeinsame Tochter, geboren. Am 15. Juni 2017 reiste E mit ihren (damals) drei Töchtern in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit A am 15. September 2017 ersuchte sie einerseits für sich und andererseits für ihre drei Töchter um Familiennachzug zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. 2017 wurde I als viertes Kind der Eheleute A/E geboren.

Aufgrund des durch das Gesuch von E um Familiennachzug resp. Verbleib beim Ehemann geweckten Scheineheverdachts liess das Migrationsamt A und D am 20. September 2017 polizeilich zu ihrer (inzwischen geschiedenen) Ehe befragen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A, wies die Nachzugsgesuche seiner Ehefrau und der gemeinsamen vier Kinder ab, verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 27. September 2018 deren Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, dass ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.

II.  

Am 3. August 2018 erhob A Rekurs gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018. Mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2018 trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Mit Urteil vom 6. März 2019 (VB.2018.00767) wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von E und ihren Töchtern gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. Oktober 2018 betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin verliessen E und die vier Töchter die Schweiz.

Den von A am 3. August 2018 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis am 31. August 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Familiennachzugsgesuch vom 18. September 2017 gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzende Unterlagen zur Beschwerde ein. Danach folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz die in der Rekursschrift angebotenen Beweismittel, insbesondere die Anhörung der Tochter von D, nicht abgenommen habe.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet auch die Pflicht der Behörde, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht völlig untauglich erscheinen (BGE 134 I 140 E. 5.3). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen keine Folge zu leisten (BGr, 21. Dezember 2012, 2D_29/2012, E. 3.1 mit Literaturhinweis; vgl. auch BGE 125 I 127 E. 6c/cc). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 208 E. 4a).

2.3 In der Stellungnahme vom 5. Februar 2018 zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und sinngemäss auch in der Rekursschrift beantragte der Beschwerdeführer, es seien J (Tochter von D), K (Freundin von D) und L (Angestellter Restaurant M) zu seiner tatsächlich geführten Beziehung mit D zu befragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen sachdienliche Hinweise zum vorliegenden Verfahren hätten machen können. Indem diese Beweise nicht abgenommen wurden, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beweise hätten in erster Linie durch den Beschwerdegegner abgenommen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte die Vorinstanz die Gehörsverletzung feststellen und die Sache an den Beschwerdegegner zurückweisen können (vgl. BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4). Die Vorinstanz hat diese Personen im Rahmen ihrer zusätzlich zu treffenden Abklärungen (vgl. nachfolgend E. 3.2.3) als Auskunftspersonen zu befragen.

2.4 Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zur Beschwerde je ein Schreiben von J, N und O (ehemalige Nachbarn von D und dem Beschwerdeführer) und K ein und offerierte erneut deren Befragung. Da die Schreiben von J und K, deren Befragung bereits beantragt wurde, erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht eingebracht wurden, ändern diese nichts an der Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner.

3. Aus dem Einwand, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Gewährung der Niederlassungsbewilligung von der Scheidung und den Kindern im Ausland gewusst habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ist zum einen ersichtlich, dass D den Beschwerdegegner über die Scheidung informierte. Zum andern liegen zwei Vollmachten mit dem Betreff "Migration / Familiennachzug" bei den Akten. Bei der einen Vollmacht wird konkretisierend darauf hingewiesen, dass insbesondere die Abklärung der Möglichkeiten des Familiennachzugs für Frau und zwei Töchter und die Veranlassung der nötigen Schritte im Auftrag enthalten seien. Beide Vollmachten wurden dem Beschwerdegegner im Jahr 2014 eingereicht. Die Namen der Ehefrau und der Töchter sowie deren Geburtsdaten waren in diesen Dokumenten nicht genannt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdegegner alleine aus diesen Informationen nicht erkennen, dass die Kinder bereits vor seiner Ehe mit D auf die Welt kamen und damit ein Indiz für eine Scheinehe vorliegt. Erst aufgrund des Gesuchs um Familiennachzugs von E und den drei Kindern vom 18. September 2017 konnte der Beschwerdegegner erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ehe mit D mit E liiert gewesen sein musste. Somit hat der Beschwerdegegner nicht in Kenntnis der gesamten Umstände die Bewilligung erteilt und durfte daher im Rahmen eines Widerrufsverfahrens auf die Bewilligung zurückkommen.

4.  

4.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017, 2C_279/2017, E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2).

4.1.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, indem der Beschwerdeführer anlässlich des Einreiseverfahrens am 13. Oktober 2005 bestätigte, keine Kinder zu haben, obwohl die beiden älteren Töchter zu diesem Zeitpunkt schon auf der Welt waren, bzw. diese sowie die voreheliche Parallelbeziehung zur Mutter seiner Kinder verschwiegen habe, habe er im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen resp. ihm keine Niederlassungsbewilligung ausgestellt hätte. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG seien somit erfüllt. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D von Anfang an nur zum Schein eingegangen sei und er somit bereits bei der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Selbst wenn die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D nicht bloss zum Schein eingegangen worden sei, erweise sich die Berufung auf die Ehe aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen gleichwohl als rechtsmissbräuchlich.

4.1.2 Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass er zwischen 2001 und 2004 mit E eine Affäre gehabt habe und dies zur gleichen Zeit, als er auch D getroffen habe und die beiden entschieden hätten, ihre Zukunft zusammen zu verbringen. Er macht jedoch geltend, dass dies für den Bewilligungsentzug nicht relevant sei, da diese Parallelbeziehung vor der aufenthaltsbegründenden Ehe mit D stattgefunden habe. Danach habe er mit E keinen Kontakt mehr gehabt und es gäbe keinerlei Hinweise, dass er während der Ehe mit D mit einer anderen Frau eine Beziehung geführt habe. Dass er die Existenz seiner zwei älteren Kinder bei der Einreise nicht angegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Gewissheit gehabt habe, dass er deren Vater sei und als solcher in den Geburtsurkunden auch nicht eingetragen gewesen sei. Später sei er nie danach gefragt worden und sei davon ausgegangen, dass voreheliche Kinder keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht hätten.

4.2 Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr, 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.1.1; BGE 142 II 265 E. 3; BGr, 14. Februar 2014, 2C_214/2013, E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im Entscheid BGE 142 II 265 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4; BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 5).

4.2.1 Vorliegend ist die älteste Tochter drei Jahre vor und die zweitälteste Tochter während der Ehe des Beschwerdeführers und D, nämlich zwei Monate nach der Heirat, geboren. Die beiden jüngeren Töchter wurden beide erst nach der Scheidung geboren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit E vor und nach der Ehe mit D je zwei Kinder zeugte, bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4).

4.2.2 Zur Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E führt die Vorinstanz einzig aus, für eine solche spreche, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft von D jeweils in den Ferien und im Winter für jeweils ca. drei bis vier Wochen ohne sie im Kosovo geweilte habe (vgl. E 19.1 des vorinstanzlichen Entscheids). Diese Feststellung reicht alleine nicht aus, um eine während der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D geführte Parallelbeziehung mit E annehmen zu dürfen. Neben den gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers mit E werden keine weiteren Hinweise dafür angeführt, dass dieser die Beziehung mit E auch während der Ehe mit D aufrechterhielt.

4.3 Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob der Beschwerdeführer während der Ehe mit D die Beziehung zu E aufrechterhielt. Hinweise dafür können etwa sein, dass sie sich regelmässig wechselseitig besuchten oder besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbrachten. Insbesondere hat die Vorinstanz dazu die Befragung von E über die schweizerische Botschaft im Kosovo zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer liess vor Verwaltungsgericht eine Bestätigung des Vermieters von E, P, einreichen, wonach dieser E von 2000 bis 2007 eine Wohnung vermietet habe, in welcher sie mit einer Person namens Q lebte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei Q um den damaligen Partner von E. Dass E in dieser Zeit mit einem anderen Mann zusammenlebte, erkläre auch, dass sie den Beschwerdeführer nicht mit der Vaterschaft (der beiden älteren Töchter) konfrontiert habe und belege, dass er mit E während seines Aufenthalts in der Schweiz mit ihr keine Parallelbeziehung geführt habe. Dazu beantragte der Beschwerdeführer – wie bereits in der Beschwerdeschrift selbst – die Befragung von E durch die schweizerische Botschaft. Da die Vorinstanz E aufgrund der Rückweisung zur tatsächlich gelebten Parallelbeziehung zu befragen hat, rechtfertigt es sich, dass dieser Beweisantrag auch durch sie abzunehmen ist. So ist E auch zum Mietverhältnis und ihrer damaligen Beziehung zu Q zu befragen.

5.  

5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …