{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00445_2019-11-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219733&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "974dc58908958716738e4b946037a19a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.11.2019  VB.2019.00445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.11.2019  VB.2019.00445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.11.2019  VB.2019.00445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung Familiennachzug wegen Scheinehe. [Dem kosovarischen Beschwerdef\u00fchrer wird gest\u00fctzt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau eine Aufenthalts- und sp\u00e4ter auch eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Vor und nach dieser Ehe zeugte er mit seiner jetzigen kosovarischen Frau je zwei Kinder. Die zwei vorehelichen Kinder legte der Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht offen. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer um den Nachzug seiner kosovarischen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ersucht hatte, wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.]  Ausschlaggebend f\u00fcr den Widerruf ist nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die k\u00fcnftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausl\u00e4nderrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug f\u00fchren soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern w\u00e4hrend des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein - nicht alleine - entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zus\u00e4tzlich andere Hinweise daf\u00fcr erforderlich, dass tats\u00e4chlich eine Zweitbeziehung bestand (E. 4.2).  Ob der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner heutigen Frau w\u00e4hrend seiner Ehe in der Schweiz tats\u00e4chlich eine Parallelbeziehung f\u00fchrte, l\u00e4sst sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen (E.4.2.2). Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der beschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.3).  R\u00fcckweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:20:02", "Checksum": "b539d14c768f7c2d990b648b3b0fdc7d"}