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VB.2019.00448
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, eine 1997 geborene Staatsangehörige Deutschlands, reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib bei der Mutter im Kanton Bern zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ein Jahr später eine bis zum 11. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Im Sommer 2017 verlegte A ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich und beantragte dort Sozialhilfe, woraufhin sie das Migrationsamt des Kantons Zürich aufforderte nachzuweisen, wie sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz bestreite bzw. ob sie derzeit eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Letzteres verneinte A mit Schreiben vom 11. September 2017 und führte ergänzend aus, dass ihre Mutter sie nicht (mehr) finanziell unterstützen könne und sie deshalb "seit ca. 1 Monat" von der öffentlichen Hand lebe. Mit Verfügung vom 1. November 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich in der Folge die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie per 15. Januar 2018 aus der Schweiz weg. II. Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2017 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, wobei sie ihr Rechtsmittel insbesondere damit begründete, demnächst eine Stelle als Kosmetikerin (verbunden mit einer Ausbildung) anzutreten und schon seit 2014 in einer Beziehung mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Mann zu leben. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 setzte sie die Rekursinstanz zudem darüber in Kenntnis, von ihrem Freund ein Kind zu erwarten; das im Juli 2018 geborene Mädchen verfügt seit dem Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem hier niedergelassenen Kindsvater im Dezember 2018 ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. August 2019 und auferlegte ihr die – "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber umgehend" abgeschriebenen – Kosten des Rekursverfahrens. III. Am 8. Juli 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; darüber hinaus liess sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 8. Oktober 2019 und am 18., 20. sowie 31. März 2020 liess A weitere Unterlagen und eine Honorarnote nachreichen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die obere Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren. Hat Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 57). 2.2 Die Ausgangsverfügung wurde am 1. November 2017 eingeschrieben versandt und von der Beschwerdeführerin innert der bis zum 10. November 2017 laufenden Abholfrist nicht abgeholt, obwohl jene nur rund eine Woche vorher eine rekursfähige Verfügung verlangt hatte und die Verfügung an die von ihr in dem betreffenden Schreiben angegebene Adresse versandt worden war. Damit lief die 30-tägige (vgl. § 22 Abs. 1 VRG) Rekursfrist am (Montag,) 11. Dezember 2017 ab und erweist sich der erst am 27. Dezember 2017 eingereichte Rekurs als verspätet (vgl. zur in solchen Fällen greifenden Zustellfiktion Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90 und 95 f.). Zwar hat der Beschwerdegegner am 21. November 2017 (zu Unrecht) einen zweiten Zustellversuch unternommen und auf der Verfügung keinen Vorbehalt bezüglich des Laufs der Rechtsmittelfrist angebracht. Weil die Beschwerdeführerin die Verfügung auch beim zweiten Versuch nicht abholte, ist dieser Zustellversuch jedoch – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – nicht geeignet, im Hinblick auf den Fristenlauf einen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 17 in Verbindung mit Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 57). Nach eigenen Angaben nahm die Beschwerdeführerin nämlich erst am 18. Dezember 2017, also lange nach Ablauf der Rekursfrist, Kenntnis von der Ausgangsverfügung. Bei der dem Rekurs beigelegten Ausgangsverfügung handelt es sich denn auch um eine der Gemeinde C mit dem Vermerk "Orientierungskopie" am 15. Dezember 2017 zur Verfügung gestellte Version. 2.3 Damit hätte die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin wegen Fristversäumnisses nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist daher im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es der Beschwerdeführerin selbstverständlich unbenommen ist, unter Hinweis auf die inzwischen aufgenommene Erwerbstätigkeit und die Geburt ihrer hier niedergelassenen Tochter beim Beschwerdegegner ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzureichen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin erweist sich in Anbetracht der klar verpassten Rekursfrist als offensichtlich aussichtslos und ist dementsprechend abzuweisen (vgl. Plüss, § 16 N. 46). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |