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VB.2019.00449
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
hat sich ergeben: I. A. Der 1959 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 12. August 1975 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein und ist seit einem nicht bekannten Zeitpunkt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 6. August 1981 heiratete er in der Türkei die Landsfrau C, welche daraufhin in die Schweiz einreiste. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D, E, und F, hervor, welche heute alle in der Schweiz leben. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 1. Dezember 2005 wurde diese Ehe geschieden. A und C leben jedoch heute laut eigenen Angaben wieder zusammen.
Gegen A ergingen in der Schweiz folgende Straferkenntnisse: - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft G vom 17. Juli 2000 wurde er wegen mehrfacher Drohung zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. Juli 2002 wurde er der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. In der Folge wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. Februar 2003 ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006 wurde er wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet und der Vollzug aufgeschoben. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2010 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017 wurde er wegen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Es wurde eine ambulante Behandlung zur Therapierung der psychischen Störung angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. - Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk G vom 16. August 2018 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. B. A wurde von 2004 bis im November 2017 mit Fr. 354'706.- zulasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 informierte das Migrationsamt ihn darüber, es werde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Der Sozialausschuss der Gemeinde I beschloss am 17. Juli 2018 eine Strafanzeige gegen A wegen Sozialhilfemissbrauchs einzureichen und stellte die Sozialhilfe per 31. Juli 2018 ein. A stellte mehrere Anträge auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche jedoch alle abgewiesen wurden. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts H vom 28. Februar 2018 wurden gegen A Betreibungen in Höhe von Fr. 30'770.- eingeleitet und es bestehen Verlustscheine gegen ihn im Betrag von Fr. 99'417.-. C. Am 1. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Dezember 2018. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Mit Einladung zur Vernehmlassung vom 9. November 2018 ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. Den Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Juni 2019 ab und ordnete an, dass A die Schweiz unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. III. Am 8. Juli 2019 erhob A (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2019 aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts G vom 28. Mai 2019 betreffend Vollzug (der mit Urteil vom 4. Juli 2017 auferlegten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der ambulanten Massnahme) ein. Das Verwaltungsgericht stellte diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu, welcher sich dazu nicht vernehmen liess. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Vorinstanz kam u.a. zum Schluss, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006, mit welchem er zu einer 15-monatigen und somit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, den Widerrufstatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) gesetzt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das mehr als zehn Jahre zurückliegende Urteil vom 22. Juni 2006 könne dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgehalten werden. 2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu sein (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369 StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AIG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.3). 2.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für zwischen 2002 und 2003 verübte Taten wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Danach folgten zwar weitere Verurteilungen, keine überschreitet jedoch das Strafmass von 12 Monaten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet die bereits 17 Jahre zurückliegende Tat keinen genügend aktuellen Anlass mehr, weshalb der Widerrufgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend nicht erfüllt ist. 3. 3.1 Des Weiteren erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt. Er habe seit 2000 mindestens fünf strafrechtliche Verurteilungen erwirkt und dabei auch hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet. Weiter habe er sich von der am 5. Februar 2003 verfügten Verwarnung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen und habe weiter delinquiert. Zudem sei er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe bis am 18. Februar 2018 Schulden von rund Fr. 130'000.- angehäuft und sei bis Ende November 2017 mit rund Fr. 355'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden und benötige diese Unterstützung weiterhin. Es zeige sich in geradezu exemplarischer Weise, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen auch künftig weder gewillt noch fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Es sei zu berücksichtigen, dass er während den ersten drei Dekaden seines Aufenthalts in der Schweiz ein korrektes und anständiges Dasein geführt habe und sich nach der Verurteilung vom 22. Juni 2016 wiederum zehn Jahre nicht mehr Nennenswertes zuschulden habe kommen lassen. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein hohes Mass an krimineller Energie attestiert werden und auch nicht gesagt werden, er habe sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen. In Bezug auf die Verschuldung bestreitet der Beschwerdeführer, dass diese mutwillig herbeigeführt wurde. 61.9 % der Gesamtschulden würden Gerichtsgebühren ausmachen. Es könne daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe diese mutwillig herbeigeführt. Dasselbe gelte für das während der Ehe aufgenommene Bankdarlehen über Fr. 50'000.-, wovon er bereits Fr. 27'000.- zurückbezahlt habe. Nach der Trennung von seiner Ehefrau habe er zwei Haushalte finanzieren müssen, wodurch es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die Restschuld zu tilgen. 3.3 3.3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG, in der bis Ende 2018 gültigen Version). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegen. 3.3.2 Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2). 3.3.3 Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung namentlich bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. BGr, 27. November 2017, 2C_542/2016, E. 4.3; BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017, E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.3). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen 20 Jahren fortgesetzt straffällig und in sechs Straferkenntnissen insgesamt mit rund 2 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis, 60 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 1'100.- Busse bestraft. Er wurde mehrfach wegen Drohung und Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Darüber hinaus wurde er unter anderem wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft. Die schwerste Straftat (Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), derentwegen er am 22. Juni 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, hatte er zwischen 2002 und 2003 begangen. Das Urteil des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006 ist nicht begründet. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe Ende 2001 oder ca. Ende 2002 in Zürich von einem unbekannten Jugoslawen ohne Berechtigung eine Selbstladepistole samt Munition gekauft und diese in I ZH im Freien und willentlich im Hosenbund auf sich getragen. Am Abend des 9. Dezember 2003 sei es zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung in der Wohnung seines Nachbarn um einen Bargeldbetrag von Fr. 300.-, welcher der Beschwerdeführer dem Nachbarn gleichentags geliehen und nun zurückhaben wollte, gegangen. Im Anschluss habe er in seiner Wohnung die Pistole geholt, beim Nachbarn erneut geklingelt, worauf dieser am Küchenfenster erschienen und heruntergeschaut habe. Sodann habe er, unten auf dem Vorplatz stehend, kurz hintereinander Richtung Haus bzw. zum durch das Innenlicht hell beleuchteten Küchenfenster zwei Schüsse abgefeuert. Während der erste in die Luft ging oder an einem unbekannten Ort einschlug, durchschlug der zweite das Sims des Küchenfensters des Nachbarn, wodurch das Leben des Nachbarn akut gefährdet worden sei. 3.4.2 Aufgrund der zweitschwersten Tat wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017 zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer im Oktober 2015 gegenüber einer Mitarbeiterin der Sozialabteilung der Gemeinde I mündlich gedroht, den Leiter dieser Behörde zu erschiessen. Dabei habe er sich auf den Umstand bezogen, eine vom Leiter der Behörde gegen ihn erstattete Strafanzeige wegen Betrugs sei ungerechtfertigt. Im Rahmen der Strafzumessung kam das Obergericht zum Schluss, die objektive Schwere der Tat sei keineswegs mehr als leicht zu qualifizieren. Seine Beweggründe seien gekränkter Stolz durch die pflichtgemässe Strafanzeige, welche gegen ihn erstattet wurde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J, Klinik K, vom 21. Juli 2016 liege beim Beschuldigten eine histronische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), verbunden mit einem Sedativaabusus (ICD-10 F13.1), vor. Unter dieser habe er auch zur Zeit der Tat gelitten. Laut Gutachter seien die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung deutlich und beeinträchtigten den Beschwerdeführer wiederholt in seiner Lebensentwicklung. Das Obergericht hielt jedoch fest, dass weder die Persönlichkeitsstörung noch ein Konsum psychotroper Substanzen die Einsichts- und Steuererungsfähigkeit aufgehoben hätten. Bei der Todesdrohung bestehe laut Gutachter ein Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung mit Impulsivität, welche das strafbare Verhalten beeinflusst habe. Dabei spiele eine leichtgradige Verhinderung der Steuerungsfähigkeit als Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit eine Rolle. Diesem Umstand sei somit leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Demzufolge werde die objektive Tatschwere der Todesdrohung durch die subjektive Schwere der Tat etwas relativiert. Gesamthaft sei das Verschulden aber als nicht mehr leicht einzustufen. 3.4.3 Sein Verschulden in Bezug auf die weiteren Straftaten ist im Vergleich dazu zwar nicht durchwegs als schwerwiegend zu bezeichnen. Neben der Anzahl an Verurteilungen zeigt aber auch die bereits im Februar 2003 vom Migrationsamt ausgesprochene Verwarnung – von der sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken liess – dass er weder gewillt noch fähig war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er die ersten drei Dekaden seines Aufenthalts in der Schweiz ein korrektes und anständiges Dasein geführt haben soll und auch nach der Verurteilung vom 22. Juni 2006 sich zehn Jahre lang nichts Nennenswertes zuschulden habe kommen lassen. Viel eher widerlegen die drei nach dem Urteil vom 22. Juni 2006 erfolgten Verurteilungen, dass der Beschwerdeführer eben kein Entwicklungs- und Reifeprozess durchgemacht hat und ein tragfähiges Zukunftsprojekt, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein hinzunehmendes Mass reduziert, nicht vorhanden ist (vgl. BGr, 8. Dezember 2016, 2C_503/2016, E. 3.4). Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die mit Urteil vom 4. Juli 2017 angeordnete Massnahme wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen wurde. So führt das Amt für Justizvollzug in seiner Verfügung vom 23. November 2018 zur Aufhebung der Behandlung psychischer Störungen aus, der Therapieverlauf sei von Beginn an schwierig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe seit Invollzugsetzung der Massnahme durchgehend an seiner Haltung festgehalten, völlig unschuldig in Untersuchungshaft und vom Gericht ungerechtfertigt verurteilt worden zu sein und keine Therapie nötig zu haben. Während des gesamten Therapieverlaufs habe er deliktrelevante, bedrohliche, aggressive und beleidigende Verhaltensweisen gezeigt. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach wegen Drohung verurteilt wurde und auch die abgebrochene Massnahme aufgrund einer Drohung verordnet wurde, lässt sein uneinsichtiges Verhalten auf eine erhebliche Rückfallgefahr schliessen. 3.4.4 Dass der Beschwerdeführer sich äusserst schwer damit tut, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zeigt sodann sein Verhalten gegenüber dem Sozialamt sowie medizinischen Einrichtungen. Bei dem vom Hausarzt zweimal angeordneten Medikamentenentzug musste der Beschwerdeführer in beiden Fällen wegen Nichtteilnahme am Therapieprogramm frühzeitig entlassen werden, worauf ihm die Sozialhilfe für 12 Monate um 15 % gekürzt wurde. Gegenüber dem Sozialamt I verschwieg er trotz Meldepflicht mehrfach seine Aufenthalte in der Türkei, was dazu führte, dass er an mehrere Termine mit dem Sozialamt ohne Abmeldung nicht erschien. Ferner informierte er das Sozialamt nicht über die an ihn im Jahr 2011 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung über Fr. 136'634.35 und bezog dennoch weiterhin Sozialhilfe. Das deshalb eröffnete Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 24. November 2016 eingestellt. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers verfügte die Gemeinde I für das Gebäude des Sozialamts gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot. 3.4.5 Dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann seine über viele Jahre angewachsene Verschuldung. Gemäss einem auf den Beschwerdeführer lautenden Registerauszug des Betreibungsamts H vom 28. Februar 2018 waren insgesamt 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 99'417.- sowie eine Betreibung über Fr. 30'770.- verzeichnet. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ein Grossteil seiner Schulden (Fr. 66'588.- von Fr. 130'187.- entspricht 51 %) aufgrund seiner Strafverfahren angefallen ist. Dennoch sind auch diese ihm anzulasten, sind sie doch Konsequenz mangelhaften Legalverhaltens (vgl. VGr, 14. November 2018, VB.2018.00460, E. 3.3.2). Zudem ist aufgrund des nachfolgend zu erläuternden Verhaltens des Beschwerdeführers von einer mutwilligen Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen auszugehen. So nahm die Verschuldung des Beschwerdeführers trotz der jahrelangen finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe von gesamthaft rund Fr. 355'000.- stets zu. Nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch verschiedene Steuerforderungen, Billag- und Krankenkassenrechnungen blieben unbezahlt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe unterstützten Person erwartet werden, dass sie mit Hilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (z. B. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2). Dies ist dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen. Dass der Beschwerdeführer auch nicht gewillt ist, seine Schuldensituation zu verbessern, zeigt sich im Umstand, dass er die im Jahr 2011 bezogene Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 136'635.- für Bordell- und Casinobesuche verwendete und bis heute auch die darauf angefallenen Steuern nicht beglichen hat. Dies lässt auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Unabhängig davon, ob die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgte, wäre positiv zu würdigen gewesen, wenn er mit diesem Betrag zumindest einen Teil seiner Schulden beglichen hätte, anstatt diese in vorwerfbarer Weise anderweitig zu verwenden. Trotz Sozialhilfeabhängigkeit wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, seine Schulden durch monatliche Ratenzahlungen zu reduzieren oder immerhin zu verhindern, dass weitere Schulden angehäuft werden. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche Massnahmen ergriffen hat, seine Schulden zumindest teilweise abzubauen, ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich seine Schulden auch nicht bzw. jedenfalls nicht allein auf das Scheitern seiner Ehe und die daraus folgenden zwei Haushalte zurückführen, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits seit 2011 wieder mit seiner Exfrau in einem Haushalt zusammenwohnt und trotzdem seine Verschuldung nicht reduzieren konnte. Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens, seine Schulden nachhaltig zu tilgen, oder sich zumindest auf eine Weise zu verhalten, dass nicht noch weitere Schulden angehäuft werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und der trotz Sozialhilfe angehäuften Schulden auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt wegen derselben Delikte (wie z. B. Drohung oder Fahrens in angetrunkenem Zustand) verurteilt worden war, ist zudem auf eine Unbelehrbarkeit und Rückfallgefahr zu schliessen. Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist angesichts der trotz Verwarnung wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, des hinreichend schweren Rückfallrisikos sowie der Schuldenwirtschaft erfüllt. Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen. 3.5 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 3.5.1 Der heute 60-jährige Beschwerdeführer ist mit 16 Jahren, d.h. vor 45 Jahren, in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz erwog zu Recht, aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer sei grundsätzlich von einer nicht zu vernachlässigenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Hinzu kommt, dass seine drei volljährigen Kinder und seine Exfrau, mit der er jedoch wieder zusammenlebt, in der Schweiz wohnen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann trotz seiner langen Anwesenheit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. Zwischen 1975 und ca. 2004 arbeitete der Beschwerdeführer u. a. für verschiedene Webereien, jedoch ohne in der Türkei oder in der Schweiz eine diesbezügliche Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Ab 2004 sei er krank gewesen und habe zwei Herz- sowie mehrere Beinoperationen über sich ergehen lassen müssen. Seit 2004 arbeitete er nicht mehr und bezieht Sozialhilfe. Seinen Angaben zufolge ist seine Nichterwerbstätigkeit auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Dies wird zwar von einem ärztlichen Bericht vom 23. November 2017, in welchem dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, geschützt, es wird darin jedoch auch erwähnt, dass die Behandlungen nicht zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müssen. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) verneinte hingegen einen Anspruch auf IV-Rente am 5. Dezember 2013 sowie am 24. Januar 2017, jeweils mit der Begründung, es sei keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Erheblich negativ ins Gewicht fällt die Tatsache, dass zahlreiche Versuche der beruflichen Integration scheiterten, teils auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht mehr beim Programm erschien. Selbst das Informationsschreiben des Migrationsamts vom 11. Oktober 2016, in welchem es den Beschwerdeführer darauf hinwies, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung werde geprüft, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten, führte nicht zu einer Verhaltensänderung. Während der Beschwerdeführer in den ersten drei Jahrzehnten in der Schweiz beruflich gut integriert war, ist unbestritten, dass seit 2004 keine berufliche Integration mehr vorliegt. Dies hatte auch zur Folge, dass er seit 2004 mit rund Fr. 355'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden musste. Die Vorinstanz erwog zu Recht, die langjährige und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit sei massgeblich zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, zumal sich eine Ablösung von der Sozialhilfe auch nicht mehr abzeichne. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass er trotz öffentlicher Unterstützung, seit dem Jahr 2003 Schulden in Höhe von rund Fr. 130'000.- anhäufte. Eine wirtschaftliche Integration kann ihm folglich nicht attestiert werden. 3.5.2 In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Seinen Angaben zufolge beschränkt sich sein Freundes- und Bekanntenkreis auf türkisch stämmige Kollegen aus der Region I und L. Ansonsten macht der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern, Enkelkindern und seiner Exfrau – keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz geltend. Auch was die deutsche Sprache angeht, ist seine Integration deutlich unter den Erwartungen geblieben. Trotz seines 45-jährigen Aufenthalts war er bei den Befragungen jeweils auf einen Dolmetscher angewiesen. Seinen Angaben zufolge spricht er nur gebrochen Deutsch und kann es weder lesen, noch schreiben. Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. 3.5.3 Für eine Wiedereingliederung in der Türkei sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend. Er absolvierte in der Türkei die Primarschule und während ein bis zwei Jahren auch die Berufsschule. Im Alter von 16 Jahren zog er in die Schweiz. Seinen Angaben zufolge spricht er Türkisch und besucht sein Heimatland einmal pro Jahr oder alle zwei Jahre für etwa ein bis zwei Wochen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Seinen Angaben zufolge lebt sein älterer Bruder in M. Zwar macht er geltend, diesen schon seit ca. fünf Jahren nicht mehr gesehen zu haben und ihn nur gelegentlich am Telefon zu haben, wenn dieser etwas brauche. Es ist ihm dennoch zumutbar, seine Beziehung zu diesem zu erneuern und zu festigen; er kann sich damit ein Netzwerk schaffen, auf das er bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat zählen kann. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens und des bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2003 angedrohten Bewilligungswiderrufs wegen Straffälligkeit sowie den mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 in Aussicht gestellten Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit erscheint auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgsversprechend. 4. Dem Beschwerdeführer steht auch gestützt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu. 4.1 Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.). 4.2 Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn eine Person "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der in E. 3.6 geschilderten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) und hielte ein Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand (vgl. Interessensabwägung in E. 3.5). 4.3 Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Zutreffend ist, dass bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis erwachsener Kinder die Beziehung zu den Eltern vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGr, 29. Oktober 2019, 2C_369/2018, E. 5.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen ferner auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 144 I 266, E. 2.6). Der Beschwerdeführer macht weder zu seiner Exfrau, noch zu seinen drei erwachsenen Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend. 5. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 6.3 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2, und VGr, 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. 6.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2018 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Folglich ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit anderen Mitteln zu bestreiten. In der Beschwerde wird zwar die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt, jedoch werden diese Anträge weder weiter begründet noch belegt. Damit ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insbesondere seiner Obliegenheit, seine Mittellosigkeit nachzuweisen, nicht nachgekommen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Substanziierung und Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |