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Geschäftsnummer: VB.2019.00450  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Preisbewertung; Bewertung von Unterkriterien; Verspätete Rügen. Offertpreise sind, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear exakt und nicht – wie vorliegend – bloss in Halbnotenschritten stark gerundet zu bewerten (E. 5.2.1). Formel zur Preisbewertung (E. 5.2.2). Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei anspruchsvollen Dienstleistungen kann die Preisspanne über 50 % liegen. Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen sind und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (E. 5.2.3). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Aus den Ausschreibungsunterlagen war klar ersichtlich, dass auch der Aspekt der Ökologie beuteilt würde. Eine entsprechende Rüge erweist sich als verspätet (E. 6.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
PREISBEWERTUNG
PREISFORMEL
PREISSPANNE
SUBMISSIONSRECHT
SUBMISSIONSVERFAHREN
UNTERKRITERIEN
VERSPÄTETE RÜGEN
Rechtsnormen:
Art. 16 IVöB
§ 24 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00450

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege Wädenswil, vertreten durch MLaw C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

D AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Die Primarschulpflege Wädenswil eröffnete mit Publikation vom 2. April 2019 ein offenes Submissionsverfahren zur Beschaffung von Büromaterialeinkauf Schule Wädenswil mit einer vertraglichen Laufzeit von 60 Monaten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um 24 Monate. Gemäss unterzeichnetem Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist sechs Angebote. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 wurde der Zuschlag an die D AG schriftlich kommuniziert.

II.  

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zum bereinigten Angebotspreis zu erteilen bzw. die Vergabebehörde dahingehend anzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vergabebehörde zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und Akteneisicht. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2019 wurde der Primarschulpflege Wädenswil ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 beantragte die Primarschulpflege Wädenswil, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin; zudem sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Zuschlagsempfängerin hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 wurde der A AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 5. September 2019 hielt sie an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss Bewertung der Beschwerdegegnerin erzielte das Angebot der Zuschlagsempfängerin 495 Punkte und das Angebot der zweitplatzierten Beschwerdeführerin 482,5 Punkte. Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem die Bewertung der Angebote. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen, hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.  

3.1  In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Angebots der E AG, obschon dieses mutmasslich zu spät eingetroffen sei. Dies sei relevant, weil die Vergabestelle für die Bewertung des Preiskriteriums auch das (verspätete) Angebot der E AG beachtet habe.

Das Angebot der E AG weist den höchsten bereinigten Preis auf. Damit kann ihm bei der Preisbewertung eine relevante Bedeutung zukommen. Da die Beschwerdeführerin das tiefste bereinigte Preisangebot eingereicht hat, könnte ihr die Berücksichtigung der Offerte E AG zum Nachteil gereichen, da deren Einfliessen in die Bewertung zu einer Verflachung der Preisbewertungskurve führen würde. Wie unten aufzuzeigen ist, bleibt der bereinigte Offertpreis für das Angebot der E AG bei der nötigen korrigierten Bewertung der Preise allerdings aussen vor (vgl. unten E. 5.2.4). Damit braucht der Frage nach einem verspäteten Eingang der Offerte nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenso wenig ist damit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob der Angebotspreis bezüglich der E AG korrekt bereinigt wurde.

3.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die an der Auswertung der Offerten beteiligte F AG dafür nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei. Es ist indessen nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, leidet die Bewertung zwar an gewissen Mängeln. Daraus ist jedoch nicht auf ein grundsätzlich rechtswidriges Verfahren zu schliessen, die eine Wiederholung der Beschaffung ohne Beteiligung der F AG erforderlich machen würde.

4.  

In der Publikation der Ausschreibung vom 2. April 2019 waren die fünf Zuschlagskriterien Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit des Webshops (Z1, Gewichtung 15 %), Lieferkonzept, Lieferfrequenz, Mindestbestellwert (Z2, 10 %; gemäss Ausschreibungsunterlagen ergänzt mit Ökologie), Austausch, Retouren, Kulanz (Z3, 5  %), Referenzen/Erfahrung (Z4, 10  %) sowie Preis (Z5, 60 %) festgelegt worden. Entsprechend erfolgte die Bewertung.

5. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium Preis.

5.1 Nach Eingang der Angebote erfolgte durch die Vergabebehörde eine rechnerische Bereinigung. Daraus resultierte für das Angebot der Beschwerdeführerin neu der tiefste Offertpreis (Fr. 59'199.40) und für die Mitbeteiligte ein Offertpreis von Fr. 60'342.02.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vergabebehörde die Bewertung im Preiskriterium auf einer Punkteskala von 0 bis 5 Punkten in übergrossen Notenschritten (0.5er Schritte) vorgenommen und eine zu weite Bandbreite an realistischen Angebotspreisen angenommen habe. Dies führe zu unzulässigen Verzerrungen zulasten der Beschwerdeführerin. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Ausschreibung für die Beschaffung von Schulmaterial eine Preisspanne von höchstens 30  % zulässig.

5.2.1 In der Tat wird das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den effektiven Preisunterschieden in den Offerten nicht gerecht. Zwar steht der Vergabestelle bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00505, E. 3.1 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Indessen sind die Offertpreise, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear exakt und nicht – wie vorliegend – bloss in Halbnotenschritten stark gerundet zu bewerten (vgl. etwa Claudia Schneider Heusi, Die Bewertung des Preises in: Aktuelles Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 327 ff., S. 344 f., mit Hinweisen).

5.2.2 Die unhaltbare Bewertung durch die Vergabebehörde ist deshalb zu korrigieren. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Noten bzw. die Preisbereinigung nicht nachvollziehen kann, zumal sie selbst den Zuschlag zum bereinigten Preis beantragt hat. Massgeblich ist, dass die Angebote anhand der gängigen Formel (vgl. etwa VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 4.4, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4; 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382)

     Tiefstes Angebot + Preisspanne (in Franken) – Beurteiltes Angebot
 	   × Gewichtung
Preisspanne (in Franken)

nachfolgend ohnehin neu zu bewerten sind.

5.2.3 Dabei ist vorab zu beachten, dass für die Bestimmung der Preisspanne die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei anspruchsvollen Dienstleistungen kann die Preisspanne über 50 % liegen (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 4.2; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2; 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2). Wird die Bandbreite (Preisspanne) – wie vorliegend erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2; 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1; 8. September 2010, VB.2009.00393, E. 7.2; 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2). Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise nur, wenn – wie es vorliegend allerdings der Fall ist – eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen sind und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2).

5.2.4 Vorliegend gingen sieben Angebote ein, von denen sich sechs in einem Rahmen bewegen, der noch als ernsthaft bezeichnet werden kann. Einzig das Angebot der E AG fällt klar aus dem Rahmen. Die Beschwerdegegnerin macht vor diesem Hintergrund in haltbarer Weise geltend, angesichts der übrigen sechs Angebote sei eine Preisspanne von 80 % realistisch. Tatsächlich beträgt die Differenz zwischen dem tiefsten und dem höchsten der sechs zu berücksichtigenden Angebot leicht über 80 %. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht sagen, angesichts der Art der Beschaffung sei eine tiefere Preisspanne zwingend. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es um die Beschaffung einer Vielzahl von Produkten aus einem breiten Angebot geht, was – wie gesehen – zu starken Preisunterschieden führen kann, die nicht als aussergewöhnlich erscheinen.

5.2.5 Bei Anwendung der vertretbaren Preisspanne von 80 % (Fr. 47'359.52) ergibt sich mit der dargelegten gängigen Formel folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin erreicht mit dem tiefsten Preis unverändert das Maximum von 300 Punkten. Hingegen reduziert sich die Punktzahl der Mitbeteiligten vom bisherigen Maximum auf neu 292,8 Punkte. Damit bleibt die Gesamtrangierung unverändert, nämlich die Mitbeteiligte mit 487,8 Punkten auf Platz 1 und die Beschwerdeführerin unverändert mit 482,5 Punkten auf Platz 2.

6.  

6.1.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich des Weiteren gegen die Bewertung ihres Angebots im Kriterium "Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit des Webshops".

6.1.2 Das Angebot der Mitbeteiligten erhielt in der Bewertung die Maximalnote 5, dasjenige der Beschwerdeführerin die Note 4,5. In den Bemerkungen wurden bezüglich der Mitbeteiligten – im Vergleich zur Beschwerdeführerin – namentlich folgende Punkte hervorgehoben: Filterfunktion, Schnellerfassung, Individuelle Einstiegsseite, Funktion "Min./Max. Bestellbeträge festlegen" und Automatische Hitliste häufig bestellter Artikel.

6.1.3 Zur Filterfunktion führte die Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Begründung aus, eine solche bestehe nur in der Hauptmaske, jedoch sei eine nachträgliche Eingrenzung des Resultats mittels Filter nicht möglich. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin in der Replik nicht näher. Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Filtermöglichkeiten lassen nicht erkennen, dass solche ausserhalb der Hauptmaske greifbar sind.

Zur Schnellerfassung wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass eine solche nicht habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass eine solche Funktion vorhanden war.

Weiter führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Personalisierbarkeit bzw. die kundenspezifisch personalisierte Startseite des Shops enthalte keine Möglichkeit zur Festlegung von min./max. Bestellbeträgen sowie keine Hitliste, d. h. eine Liste der am häufigsten bestellten Artikel. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Möglichkeit zur Festlegung von min./max. Bestellbeträgen vorhanden ist. Bezüglich der Hitliste führt sie aus, dass eine Liste der zuletzt bestellten Produkte abgerufen werden könne. Das Vorhandensein einer Hitliste (Angabe der am häufigsten gekauften Produkte) vermag die Beschwerdeführerin dagegen nicht aufzuzeigen.

6.1.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdegegnerin in einigen Punkten unwiderlegt geblieben ist. Namentlich an der Kritik bezüglich der Schnellerfassung, der Festlegung von min./max. Bestellbeträgen und der Hitliste vermochte die Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel zu erwecken. Vor diesem Hintergrund erscheint es noch als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Beschwerdeführerin im Kriterium Webshop einen geringfügigen Abzug gemacht und deswegen nicht die Maximalnote 5, sondern die Note 4.5 vergeben hat.

6.1.5 Anzufügen bleibt, dass das Transparenzgebot nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien verlangt, welche – wie vorliegend – bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. VGr, 29. November 2018, VB.2018.00631, E. 3.4; 22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots im Kriterium "Lieferkonzept, Lieferfrequenz, Mindestbestellwert".

6.2.1 Dabei ist vorweg zu präzisieren, dass die Beschwerdegegnerin dieses Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen, zwar fälschlicherweise als Z1 nummeriert, aber dennoch klar ersichtlich mit dem Begriff "Ökologie" ergänzt hat. Dabei wurde auch explizit die Frage gestellt, ob die Anlieferung umweltschonend erfolge.

6.2.2 Das Angebot der Mitbeteiligten erhielt in der Bewertung die Maximalnote 5, dasjenige der Beschwerdeführerin wiederum die Note 4,5. In den Bemerkungen wurde bezüglich der Mitbeteiligten im Vergleich zur Beschwerdeführerin namentlich auf das Vorhandensein einer Software zur Tourenoptimierung sowie der Analyse von Bestellungen zur Minimierung von CO2 hingewiesen. Ferner wurde erwähnt, dass die Unternehmensgrösse die Leerfahrten reduziere.

6.2.3 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

Aus den erwähnten Ausschreibungsunterlagen war klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das in Frage stehende Kriterium auch unter dem Aspekt der Ökologie beurteilen würde. Folglich wären Beanstandungen zur Rechtswidrigkeit einer Berücksichtigung ökologischer Aspekte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu deponieren gewesen. Die Beschwerdeführer durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Neubewertung unter Ausserachtlassung ökologischer Aspekte verlangen. Damit erweist sich die Rüge als verspätet.

6.2.4 Sodann erweist es sich als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin dem Angebot der Beschwerdeführerin auch in diesem Kriterium nicht das Punktemaximum erteilt hat. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie verfüge ebenfalls über eine Software zur Tourenoptimierung, räumt aber zumindest sinngemäss ein, dass sie dies im Angebot nicht vermerkt hat. Massgeblich sind jedoch die Angaben in der Offerte: Angebote sind innert Frist schriftlich und vollständig bei der Vergabebehörde einzureichen (§ 24 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Beurteilung der Angebote erfolgt grundsätzlich in dem Stand, in welchem sie der Vergabebehörde bei der Offerteingabe eingereicht werden (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich immerhin eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Fehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt jedoch voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a; VGr, 21. August 2014, VB.2014.00211, E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Von einem überspitzten Formalismus ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Mangel auf ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist (vgl. VGr, 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 7).

Da vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Versehen in der Offertstellung der Beschwerdeführerin anzunehmen sind, bestand für die Vergabebehörde kein Anlass für ein Nachfragen. Sie durfte den Inhalt der Offerte ohne Weiterungen bewerten. Dasselbe gilt bezüglich der Bestellanalyse.

6.2.5 Schon aus diesen Überlegungen erscheint es als haltbar, dass der Beschwerdeführerin nicht die Maximalnote vergeben wurde. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, ob die Unternehmensgrösse der Anbietenden zu Recht mitbeurteilt wurde. Schliesslich lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch keineswegs sagen, die Anbietenden hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Unterkriterium Ökologie mit 20 % des Zuschlagskriteriums gewichtet würde, zumal dies in der Gesamtrechnung eine Gewichtung von nur 2 % ergibt.

6.3 Im Kriterium Referenzen/Erfahrungen erhielten beide Verfahrensbeteiligten die Note 4,5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sie das Punktemaximum verdient bzw. hätte sie besser bewertet werden müssen als die Mitbeteiligte. Sie verweist dazu darauf, dass beim Referenzobjekt 3 der Mitbeteiligten nicht die Schule, sondern die Einwohnergemeinde Auftraggeberin sei. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der Referenzangaben Abklärungen unterlassen.

6.3.1 Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Vergabebehörde auf Referenzangaben grundsätzlich abstellen kann. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei den Referenzgebern Erkundigungen einzuholen bzw. unvollständige Angaben zu ergänzen (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4; 7. April 2016, VB.2015.00715, E. 3.5.3; vgl. auch BGr, 23. Juli 2013, 2C_91/2013, E. 3.2). Besondere Umstände, die das Einholen von Referenzen erforderlich gemacht hätte, bestehen nicht. So hat die Vergabebehörde mit den Ausschreibungsunterlagen nicht etwa angekündigt, die Referenzangaben würden anhand von Referenzauskünften überprüft und bewertet; auch bestehen keine begründeten Zweifel an den Angaben in den Offerten.

6.3.2 Sodann hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Maximalnote sei nur an die eine Anbieterin gegangen, die eine Referenz mit einem sehr ähnlichen Bestell-/Lieferkonzept vorgelegt habe. Dies hatte sie bereits in der Bewertung ausgeführt und ist grundsätzlich als sachliches Beurteilungskriterium zu werten. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, wonach eine Referenz der Mitbeteiligten tiefer zu bewerten sei, da es nicht um die Belieferung einer Schulgemeinde gegangen sei. Aus der Offerte der Mitbeteiligten ergibt sich allerdings, dass dieses Referenzprojekt "Schulmaterial, Kopierpapier und Bastelmaterial" betraf, also durchaus die hier infrage stehenden Produkte.

6.3.3 Selbst wenn der Mitbeteiligten zwingend eine tiefere Note hätte vergeben werden müssen, so wäre jedenfalls die Note 4 vertretbar gewesen. In diesem Fall würde sich ihr gewichtetes Resultat allerdings nur um 5 Punkte reduzieren. Mit der Änderung würde die Mitbeteiligte mit 482,8 Punkten weiterhin auf Platz 1 und die Beschwerdeführerin mit unverändert 482,5 Punkten auf Platz 2 verbleiben.

7.  

Zusammengefasst erweist sich die Rüge bezüglich der Bewertung des Preiskriteriums zwar teilweise als begründet. Im Übrigen vermag die Beschwerde jedoch nicht durchzudringen und verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten auch bei rechtmässiger Bewertung des Preiskriteriums auf Rang 1. Der Zuschlag an die Mitbeteiligte ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59).

Es besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip, als die Beschwerdegegnerin mit der unzulässigen Bewertung der Angebote im Preiskriterium mit einen Grund für die Beschwerdeerhebung gesetzt hat. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin trotz deren Unterliegens lediglich zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte; entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei. Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips zugesprochen werden (vgl. Plüss, § 17 N. 25 ff.).

Dazu fällt in Betracht, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihre Begründungspflicht nachgeholt hat. Für die Beschwerdeführerin besteht unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips trotz ihres Unterliegens ein Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung gegenüber der Vergabebehörde. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Die Mitbeteiligte trifft auch unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips keine Entschädigungspflicht.

9.  

Ausgehend von einem geschätzten jährlichen Lieferauftrag in der Höhe von Fr. 60'342.02 ist der im Staatsvertragsbereich massgebliche Schwellenwert bei der Laufzeit von fünf Jahren überschritten (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Demzufolge ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    4'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.      130.--        Zustellkosten,
Fr.    4'130.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…