{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00453_2019-08-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219482&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "16c15103b0c0f6657a6fe48b51df2471"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.08.2019  VB.2019.00453"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.08.2019  VB.2019.00453"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.08.2019  VB.2019.00453"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ben\u00fctzung des \u00f6ffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Bewilligung f\u00fcr eine Kundgebung mit Umzug.  [Die Beschwerdef\u00fchrerin erteilte dem Beschwerdegegner die Bewilligung f\u00fcr eine stehende Platzkundgebung, verweigerte aber die Bewilligung f\u00fcr einen Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. Kreis 5. Auf Rekurs hin setzte der Statthalter eine Demonstrationsroute durch den Kreis 5 fest, wogegen die Stadt Z\u00fcrich Beschwerde erhob.] Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie und ist somit nach \u00a7 49 in Verbindung mit 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert (E. 1). Rechtliche Grundlagen f\u00fcr Kundgebungen auf \u00f6ffentlichem Grund (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrerin kommt in diesem Bereich Autonomie zu (E. 4).  Der Beschwerdegegner ersuchte um Durchf\u00fchrung einer Kundgebung mit Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. 5 der Stadt Z\u00fcrich. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin bewilligten Platzkundgebung auf dem Turbinenplatz kommt nicht dieselbe Appellwirkung zu; die Wahrnehmung der Veranstaltung wird dadurch deutlich geschm\u00e4lert und die Aus\u00fcbung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wesentlich beeintr\u00e4chtigt (E. 5.2). Wird um Bewilligung einer Demonstration mit Umzug ersucht, bei der die Gefahr von Ausschreitungen oder sonstiger Gewalt nicht von der zu bewilligenden Kundgebung ausgeht, darf das die Bewilligung erteilende Gemeinwesen den Veranstalter allein aus dem Grund, dass mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen ist, nicht auf eine stehende Platzkundgebung beschr\u00e4nken. Es w\u00fcrde die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aush\u00f6hlen, wenn Kundgebungen, denen gewaltsame Gegendemonstrationen drohen, nur deshalb untersagt oder eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrden. Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, die Kundgebung vor der bef\u00fcrchteten Fremdeinwirkung zu sch\u00fctzen, beispielsweise mit ausreichendem Polizeischutz und einer sorgf\u00e4ltigen Routenwahl. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdef\u00fchrerin der erforderliche Mitteleinsatz (Polizeiaufgebot) nicht m\u00f6glich w\u00e4re, w\u00e4re sie verpflichtet gewesen, allenfalls unter Pr\u00fcfungvon Alternativrouten, eine Demonstration mit Umzug zu bewilligen. Insofern verletzt die vorinstanzliche Verf\u00fcgung die Gemeindeautonomie der Beschwerdef\u00fchrerin nicht (E. 5.3 f.). \r\rDie zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat bei der Konkretisierung der Zweckbestimmung der \u00f6ffentlichen Sachen und beim Entscheid \u00fcber deren Ben\u00fctzung einen gewissen Ermessensspielraum. Der Veranstalter einer Kundgebung hat keinen Anspruch auf Durchf\u00fchrung an einem ganz bestimmten Ort (E. 6.2). Indem der Statthalter eine Route festsetzte, zu welcher sich die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Bewilligungsverf\u00fcgung abschl\u00e4gig ge\u00e4ussert hatte, verletzte er die Gemeindeautonomie. Deshalb ist die Sache an die Beschwerdef\u00fchrerin zur Festsetzung einer neuen, der angestrebten Appellwirkung Rechnung tragenden Route mit dem Ausgangs- und Schlusspunkt Turbinenplatz zur\u00fcckzuweisen (E. 6.3 und 7).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:17:32", "Checksum": "7a5e1e6c9817b8876b001f7bcd616586"}