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Geschäftsnummer: VB.2019.00453  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken


Bewilligung für eine Kundgebung mit Umzug.

[Die Beschwerdeführerin erteilte dem Beschwerdegegner die Bewilligung für eine stehende Platzkundgebung, verweigerte aber die Bewilligung für einen Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. Kreis 5. Auf Rekurs hin setzte der Statthalter eine Demonstrationsroute durch den Kreis 5 fest, wogegen die Stadt Zürich Beschwerde erhob.]

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie und ist somit nach § 49 in Verbindung mit 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert (E. 1). Rechtliche Grundlagen für Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 2). Der Beschwerdeführerin kommt in diesem Bereich Autonomie zu (E. 4).

Der Beschwerdegegner ersuchte um Durchführung einer Kundgebung mit Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. 5 der Stadt Zürich. Der von der Beschwerdeführerin bewilligten Platzkundgebung auf dem Turbinenplatz kommt nicht dieselbe Appellwirkung zu; die Wahrnehmung der Veranstaltung wird dadurch deutlich geschmälert und die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (E. 5.2). Wird um Bewilligung einer Demonstration mit Umzug ersucht, bei der die Gefahr von Ausschreitungen oder sonstiger Gewalt nicht von der zu bewilligenden Kundgebung ausgeht, darf das die Bewilligung erteilende Gemeinwesen den Veranstalter allein aus dem Grund, dass mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen ist, nicht auf eine stehende Platzkundgebung beschränken. Es würde die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aushöhlen, wenn Kundgebungen, denen gewaltsame Gegendemonstrationen drohen, nur deshalb untersagt oder eingeschränkt würden. Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen, beispielsweise mit ausreichendem Polizeischutz und einer sorgfältigen Routenwahl. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin der erforderliche Mitteleinsatz (Polizeiaufgebot) nicht möglich wäre, wäre sie verpflichtet gewesen, allenfalls unter Prüfungvon Alternativrouten, eine Demonstration mit Umzug zu bewilligen. Insofern verletzt die vorinstanzliche Verfügung die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht (E. 5.3 f.). Die zuständige Behörde hat bei der Konkretisierung der Zweckbestimmung der öffentlichen Sachen und beim Entscheid über deren Benützung einen gewissen Ermessensspielraum. Der Veranstalter einer Kundgebung hat keinen Anspruch auf Durchführung an einem ganz bestimmten Ort (E. 6.2). Indem der Statthalter eine Route festsetzte, zu welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrer Bewilligungsverfügung abschlägig geäussert hatte, verletzte er die Gemeindeautonomie. Deshalb ist die Sache an die Beschwerdeführerin zur Festsetzung einer neuen, der angestrebten Appellwirkung Rechnung tragenden Route mit dem Ausgangs- und Schlusspunkt Turbinenplatz zurückzuweisen (E. 6.3 und 7). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
APPELLWIRKUNG
BEDINGTER ANSPRUCH
DEMONSTRATION
DEMONSTRATIONSRECHT
FREIHEITSRECHTE
GEMEINDEAUTONOMIE
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
INTERESSENABWÄGUNG
KUNDGEBUNG
MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT
MEINUNGSFREIHEIT
ÖFFENTLICHER GRUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PUBLIZITÄT
SCHUTZPFLICHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSAMMLUNGSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 APV Zürich
Art. 16 BV
Art. 22 BV
Art. 36 BV
Art. 50 BV
Art. 85 KV
§ 39 StrassG
§ 21 Abs. II lit. b VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00453

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken,

hat sich ergeben:

 

A. Am 11. Juli 2018 ersuchte A um eine Bewilligung für eine politische Veranstaltung für den "Marsch fürs Läbe", welcher am 14. September 2019 in Zürich auf der Umzugsroute Münsterhof – Poststrasse – Bahnhofstrasse – Uraniastrasse – Rudolf-Brun-Brücke – Limmatquai – Münsterbrücke – Münsterhof stattfinden sollte. Nachdem die Stadtpolizei Zürich A mitgeteilt hatte, dass aus sicherheitspolizeilichen Überlegungen nur eine stehende Veranstaltung in Betracht komme und der Turbinenplatz besser geeignet sei als der Münsterhof, reichte A am 23. Oktober 2018 ein weiteres (alternativ geltendes) Gesuch ein, worin er um Bewilligung eines Demonstrationszugs für den 14. September 2019 auf dem Turbinenplatz mit Umzugsroute Turbinenplatz – Schiffbaustrasse – Hardstrasse – Heinrichstrasse – Fabrikstrasse – Limmatstrasse – Limmatplatz – Langstrasse – Röntgenstrasse – Neugasse – Ottostrasse – Josefstrasse – Schiffbaustrasse – Turbinenplatz ersuchte.

B. Mit Verfügung vom 19. November 2018 bewilligte die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich die Durchführung einer stehenden Kundgebung auf dem Turbinenplatz für den Samstag, 14. September 2019, wies aber den beantragten Umzug durch den Kreis 5 aus sicherheitspolizeilichen Gründen ab.

C. Dagegen erhob A am 10. Dezember 2018 Einsprache an den Stadtrat Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Bewilligungserteilung für die Durchführung der Kundgebung und eines Demonstrationszugs, wie er es im Gesuch vom 11. Juli 2018 beantragt hatte, und eventualiter die Bewilligungserteilung für die Durchführung einer Kundgebung und eines Demonstrationszugs seinem Gesuch vom 23. Oktober 2018 gemäss. Der Stadtrat Zürich wies mit Beschluss vom 27. Februar 2019 dieses Begehren um Neubeurteilung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

II.  

Mit Eingabe vom 10. April 2019 liess A gegen den Stadtratsbeschluss beim Statthalteramt des Bezirks Zürich rekurrieren und stellte dieselben Begehren wie in seiner Einsprache. Der Statthalter des Bezirks Zürich hiess den Rekurs mit Verfügung vom 17. Juni 2019 gut und bewilligte die Durchführung des "Marsch fürs Läbe" am 14. September 2019 als Demonstrationszug auf der Route Turbinenplatz – Schiffbaustrasse – Hard­strasse – Heinrichstrasse – Fabrikstrasse – Limmatstrasse – Limmatplatz – Langstrasse – Röntgenstrasse – Neugasse – Ottostrasse – Josefstrasse – Schiffbaustrasse – Turbinenplatz mit anschliessender Schlusskundgebung auf dem Turbinenplatz. Die Verfahrenskosten auferlegte er der Stadt Zürich und sprach A eine Parteientschädigung zu.

III.  

A. Die Stadt Zürich reichte gegen die Verfügung des Statthalteramtes am 9. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 17. Juni 2019 und die Bestätigung des Stadtratsbeschlusses vom 27. Februar 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann seien die im Verfahren ergangenen Akten bei der Vorinstanz einzufordern.

B. Der Statthalter des Bezirks Zürich reichte am 15. Juli 2019 die Akten und eine Vernehmlassung ein, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte A die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Zürich und den Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

C. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 wurde den Parteien eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 19. August 2019 angesetzt.

D. A liess am 8. August 2019 mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Statthalters des Bezirks Zürich verzichte. Die Stadt Zürich liess sich am 16. August 2019 vernehmen und legte ihrer Replik einen Ausdruck eines Facebook-Aufrufs zur Verhinderung des "Marsch fürs Läbe" sowie einen Plan zur vom Statthalter verfügten Route bei. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Sache sowie des Antrags von A auf Verzicht eines zweiten Schriftenwechsels werden die Stellungnahmen den Parteien erst mit vorliegendem Entscheid zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Anordnung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.1 Zur Begründung ihrer Legitimation stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Autonomie, die ihr sowohl im sicherheitspolizeilichen Bereich als auch in Fragen der Nutzung des öffentlichen städtischen Grundes zukomme.

1.2.2 Die Gemeindeautonomie wird von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantiert. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid des Statthalteramtes in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118). Ob die beanspruchte Autonomie überhaupt besteht und, bejahendenfalls, vorliegend auch tatsächlich verletzt wurde, ist im Folgenden in der Sache selbst zu klären (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00052/55, E. 2; VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 1.4 mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 118).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG einzutreten.

2.  

2.1 Die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich ist in Art. 13 der Allgemeinen Polizeiverordnung vom 6. April 2011 (APV) geregelt. Gestützt darauf hat der Stadtrat die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes vom 23. November 2011 (Benutzungsordnung) erlassen. Demnach unterliegt die nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche Benutzung des öffentlichen Grundes einer Bewilligungspflicht (Art. 13 Abs. 2 APV und Art. 2 Abs. 1 Benutzungsordnung). Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen (Art. 21 Abs. 1 Benutzungsordnung). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 Benutzungsordnung). Sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden (Art. 3 Abs. 2 Benutzungsordnung).

Das Gesuch um eine Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes ist grundsätzlich vorgängig bei der Stadtpolizei einzureichen (Art. 2 Abs. 2 Benutzungsordnung); die Bewilligung wird durch das Polizeidepartement erteilt (Art. 2 Abs. 1 Benutzungsordnung).

2.2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; BGE 132 I 256 E. 3; BGE 127 I 164 E. 5). Gestützt auf diese Grundrechte besteht grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen (BGE 138 I 274 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ferner sind die Behörden dazu verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden (BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 132 I 256 E. 3; BGE 143 I 147 E. 3.2). Die öffentliche Ordnung lässt sodann keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen (z. B. Sachbeschädigungen) verbunden sind oder einen gewalttätigen Zweck verfolgen, sondern es fallen von vornherein nur (ursprünglich) friedliche Veranstaltungen in den grundrechtlichen Schutzbereich (BGE 143 I 147 E. 3.2).

2.3 Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Kundgebung an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen; hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 132 I 256 E. 3; BGr, 19. Dezember 2011, 1C_322/2011, E. 2; BGr, 3. Dezember 2013, 1C_485/2013, E. 2.1). Obwohl die Behörde verpflichtet ist, die Durchführung von Kundgebungen mit den entsprechenden Massnahmen vor befürchteten Fremdeinwirkungen zu schützen (oben, E. 2.2), bedeutet dies nicht, dass Kundgebungen jeweils gänzlich unabhängig von allfälligen von Dritten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung zu ermöglichen sind; vielmehr sind die Mittel für die Gewährung des entsprechenden Schutzes begrenzt und ist deren effizienter Einsatz im Einzelfall von einer Vielzahl von konkreten Umständen abhängig, die von der Behörde im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind (BGE 132 I 256 E. 4.3). Die zuständigen lokalen Behörden verfügen insoweit über einen gewissen, von den konkreten Umständen und Verhältnissen abhängigen Beurteilungsspielraum (BGr, 10. Juli 2013, 1C_225/2012, E. 3.3; BGE 132 I 256 E. 4.3), der sich insbesondere auf die örtlichen Verhältnisse bezieht.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der ihr im Bereich der Nutzung des öffentlichen Grundes und der sicherheitspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zukommenden Autonomie geltend. Insbesondere habe sie die Bewilligung für die Veranstaltung nicht komplett verweigert, sondern diese lediglich eingeschränkt, wodurch der vom Beschwerdegegner beabsichtigten Appellwirkung entsprechend Rechnung getragen und nicht schwerwiegend in seine Grundrechte eingegriffen werde. Insofern komme ihr bei der Ausgestaltung der Bewilligung und bei den zu treffenden erforderlichen Massnahmen ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen der Statthalter aufgrund der ihr zukommenden Gemeindeautonomie nicht hätte eingreifen dürfen. Im Weiteren habe er, weil er sich nicht vertieft mit der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung und ihrer Begründung zur Appellwirkung auseinandergesetzt habe, sein Ermessen unterschritten. Sodann treffe die vom Statthalter getroffene Annahme einer unproblematischen Ausgangslage nicht zu: Angesichts der zahlreichen Angriffe und Angriffsversuche der Gegendemonstrierenden auf die Umzugsteilnehmenden an früheren Märschen sei sehr wohl von einer äusserst wahrscheinlichen, ernsthaften und konkreten Gefahr für erhebliche Verletzungen auszugehen. Nur durch etwas Glück bedingt sei es bei früheren Veranstaltungen des Beschwerdegegners nicht zu gefährlicheren Situationen und damit zu schwerwiegenden Verletzungen gekommen. Der "Marsch fürs Läbe" sei die einzige Veranstaltung in der Stadt Zürich in den letzten zehn Jahren, die dermassen gewaltbereite Gegnerinnen und Gegner mobilisiere und gleichzeitig aufgrund der besonderen Verletzlichkeit eines Teils der Umzugsteilnehmenden (Kinder, ältere Personen und Menschen mit Behinderung) die zur Verfügung stehenden polizeilichen Interventionsmöglichkeiten beschränke. Insofern sei auch der direkte Vergleich mit anderen Veranstaltungen wie dem 1. Mai-Umzug nicht gerechtfertigt, da dieser auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit den 1. Mai-Nachdemonstrationen stünde.

Sodann sei es im Jahr 2015 kleineren Gruppen von gewaltbereiten Umzugsgegnern trotz massivem Polizeiaufgebot und trotz dem privaten Sicherheitsdienst des Beschwerdegegners gelungen, in den Umzug einzudringen. Die hier strittige Route weise ein höheres Passantenaufkommen und mehr belebte Seitengassen auf als die Route im Jahr 2015, die mehrheitlich durch wenig belebte Wohnquartiere geführt habe, weshalb vorliegend sogar von einer akzentuierten Sicherheitslage auszugehen sei; insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ohnehin wäre eine Rückweisung bezüglich der Routenwahl zwingend gewesen, da sie – die Beschwerdeführerin – sich bisher nur dazu geäussert habe, ob eine stehende Kundgebung oder ein Demonstrationszug bewilligt werde; eine allfällige Routenführung – deren Festsetzung im Rahmen der Gemeindeautonomie ihr obliege – wäre vorerst innerhalb der Verwaltung sicherheits- oder verkehrsrechtlich vertieft zu prüfen gewesen. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, diese unbesehen der Argumente der Beschwerdeführerin (Verkehrsknotenpunkte, viele Seitenstrassen etc.) festzusetzen und ohne nähere Begründung zu verfügen; so habe sie ihre Prüfungsbefugnis überschritten, unzulässigerweise in die Gemeindeautonomie eingegriffen und darüber hinaus auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

Für das Jahr 2019 sei mit mehr Gegendemonstrierenden und entsprechendem Gewaltpotenzial zu rechnen als bei früheren Veranstaltungen in Zürich. Die Lagebeurteilung der Stadtpolizei Zürich, wonach mit etwa 200 bis 400 Gegendemonstrierenden zu rechnen sei, unter denen rund 100 Personen als besonders gewaltbereit bzw. gewaltsuchend eingestuft würden, sei angesichts der schätzungsweise 800 Gegendemonstrierenden im Jahr 2018 in Bern als zurückhaltend einzustufen und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entsprechend unrichtig.

3.2 Der Statthalter des Bezirks Zürich erwog in seiner Verfügung, dass es der Stadtpolizei Zürich bisher (in den Jahren 2013, 2014 sowie 2015) gelungen sei, alle Gefahrensituationen zu kontrollieren und somit nennenswerten Sachschaden oder Körperverletzungen zu verhindern. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die sicherheitspolizeilichen Herausforderungen in der Zwischenzeit derart verändert hätten, dass die polizeilichen Ressourcen dadurch erschöpft wären. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eskalationsszenarien seien insofern vage und theoretisch und deren Eintrittswahrscheinlichkeit ungewiss. Zumal auch bei der Bewilligung der Veranstaltung am 1. Mai jeweils erhebliche Sicherheitsrisiken und die Notwendigkeit eines Polizeigrosseinsatzes in Kauf genommen werde, rechtfertige die vorliegend nur theoretische Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Polizeigüter kein Marschverbot; auf das alleinige Argument, die vollumfängliche Sicherheit könne nicht gewährleistet werden, lasse sich die Erforderlichkeit eines Marschverbots jedenfalls nicht stützen, da sich ohnehin nie jede Gefahrenlage kalkulieren liesse. Zudem schmälere die von der Beschwerdeführerin verfügte räumliche Einschränkung (nur Kundgebung auf dem Turbinenplatz, ohne publikumswirksamen Marsch durch einen gut frequentierten Stadtteil) die Appellwirkung. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 äussert sich der Statthalter dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin offengestanden habe, zu der vom Beschwerdegegner beantragten Route Stellung zu nehmen. Die Akten hätten den Schluss zugelassen, dass die Route geeignet sei, insofern als der Turbinenplatz für die Durchführung der Kundgebung bereits bewilligt worden sei und sich gut schützen liesse. Im Weiteren sei die Störung der Geschäfte und Verkehrsknotenpunkte, die auf der Route lägen, vorliegend aber zugunsten der Ausübung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen, zumal dies auch bei anderen bewilligten Demonstrationen im Stadtraum Zürich der Fall zu sein scheine; bezüglich des Hinweises auf die zahlreichen Seitenstrassen sei weiterhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die davon ausgehende Gefahr nicht ausreichend zu verdeutlichen vermöge.

3.3 Der Beschwerdegegner führt an, dass es sich bei der von der Vorinstanz festgesetzten Route um die von ihm im Rekursverfahren eventualiter beantragte Route handle und zudem dieselbe Route von der Beschwerdeführerin ausgehend bereits für den "Marsch fürs Läbe" im Jahr 2013 bewilligt worden sei. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 132 I 256 handle es sich beim "Marsch fürs Läbe" um eine korrekte, friedliche und gewaltlose Bewegung, die ihren eigenen Sicherheitsdienst organisiere, um die Risiken sowohl der Kundgebung als auch des Demonstrationszugs zu minimieren. Es sei insgesamt keine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung, rechtsverletzende Ermessensausübung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erkennbar. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Marschverbot marginalisiere die Bewegung des Beschwerdegegners, was sich auch in den gesunkenen Teilnehmerzahlen bei den als stehenden Kundgebungen durchgeführten Anlässen zeige. Eine mit Gittern abgesperrte stehende Kundgebung führe auch bei den Zuschauern in psychologischer Hinsicht zu einer Marginalisierung derjenigen, die sich hinter den Absperrungen befänden bzw. eingesperrt seien, und schwäche so die Appellwirkung der Bewegung. Zudem tangiere ein Marschverbot gegenüber der Bewegung, die christliche Werte verfolge, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, indem eine stehende Kundgebung dem christlichen Glauben widerspräche, insofern dieser das Hinausgehen zu den Völkern im Sinn einer dynamischen Prozession beinhalte.

4.  

4.1 Die Legitimation der Beschwerdeführerin reicht nur soweit, wie ihr überhaupt Autonomie zukommt. Kommt der Beschwerdeführerin Autonomie zu, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine überprüfende Behörde in einem Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet. Ferner kann eine Gemeinde geltend machen, die kantonale Behörde habe die Tragweite von verfassungsmässigen Rechten missachtet. Schliesslich kann sie sich auf andere verfassungsmässige Rechte, insbesondere auf das Willkürverbot und auf Verfahrensgrundrechte, berufen, soweit diese Vorbringen mit der behaupteten Rüge der Autonomieverletzung in engem Zusammenhang stehen (BGE 135 I 302 E. 1.2).

4.2 Nach § 39 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) stellen Staat und Gemeinden, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf. Nach Abs. 2 bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften vorbehalten. Der Beschwerdeführerin als zürcherischer Gemeinde ist es somit überlassen, über das Strassengebiet und seine Benutzung in eigener Kompetenz (Polizei-)Vorschriften zu erlassen. Unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniesst die Beschwerdeführerin daher in diesem Bereich Autonomie (vgl. BGE 126 I 133 E. 2; Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 85 N. 11).

5.  

5.1 Die Bewilligungsbehörde kann unter Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung und Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit eine Bewilligung unter Auflagen erteilen oder eine Kundgebung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt bewilligen. Bezüglich der Örtlichkeit kann sie eine andere Route oder für eine Platzdemonstration einen anderen Ort oder eine Platzdemonstration anstelle eines Umzugs vorsehen. Im Rekursverfahren hatte der Statthalter zu prüfen, ob die Abänderung der Art von Demonstration (Platzdemonstration anstelle eines Umzugs) vor dem Verfassungsrecht insbesondere der Meinungs- und Versammlungsfreiheit stand hält, ob sachliche Gründe dafür vorliegen und diese unter Berücksichtigung sämtlicher unterschiedlicher Interessen eine solche rechtfertigen.

5.2 Die Behörden können einer Veranstaltung ohne Verfassungsverletzung einen anderen als den gewünschten Ort zuweisen, soweit dieser dem Publizitätserfordernis der Veranstaltung angemessen Rechnung trägt. Sie sind unter verfassungsrechtlichem Gesichtswinkel in erster Linie an der beabsichtigten Appellwirkung und der Möglichkeit der tatsächlichen Teilnahme zu messen. Bei gleichbleibender Appellwirkung wirkt sich eine solche Änderung auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit kaum aus; indessen würden die Freiheitsrechte beeinträchtigt, wenn dadurch das Zielpublikum in keiner Weise mehr erreicht werden könnte. Desgleichen kann auch die tatsächliche Teilnahme beeinträchtigt sein, wenn die Veranstaltung beispielsweise an einen (für die Teilnehmenden) schwer zugänglichen Ort verlegt wird (vgl. dazu BGr, 20. September 2001, 1P.53/2001, E. 5d/bb). Das Berner Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid erwogen, dass die Wahl zwischen Marsch- und Platzkundgebung grundsätzlich den Veranstalterinnen und Veranstaltern überlassen werden sollte und es verfassungsrechtlich nicht angängig wäre, die Form der Platzkundgebung zur Regel und jene der Marschkundgebung zur Ausnahme zu erklären (Berner Verwaltungsgericht in BVR 2010 S. 209 ff. E. 5).

Der Beschwerdegegner ersuchte um Durchführung einer Kundgebung auf dem Münsterhof und eines Demonstrationszugs durch den Kreis 1 bzw. in seinem zweiten (alternativen) Gesuch um Durchführung einer Kundgebung auf dem Turbinenplatz und eines Demonstrationszugs durch den Kreis 5. Damit verfolgt er die öffentliche Bekanntmachung seines Anliegens auf ein uneingeschränktes Recht auf Leben für die Ungeborenen. Auch wenn der "Marsch fürs Läbe" – wie sich aus den vergangenen Durchführungen zeigt – nicht auf einen bestimmten Ort angewiesen ist, fällt vorliegend besonders ins Gewicht, dass anstelle des anbegehrten Umzugs mit Schlusskundgebung nur eine stehende Kundgebung auf dem Turbinenplatz im Kreis 5 bewilligt wurde. Sowohl der Umzug durch den Kreis 1 als auch derjenige durch den Kreis 5 wären insbesondere an der Bahnhofstrasse bzw. am Limmatplatz und an der Langstrasse sehr publikumsprominent gewesen; an dieses Publikum, insbesondere an die Passanten, richtet sich der Appell der Bewegung des Beschwerdegegners in erster Linie. Mit dem Gesuch, einen Demonstrationszug abzuhalten, geht auch ein gewisses Inszenierungsinteresse einher; auch diesem ist bei der Beurteilung des Publizitätserfordernisses Rechnung zu tragen. So mag es zwar zutreffen, dass der Turbinenplatz ebenfalls zentral gelegen, gut frequentiert, verkehrstechnisch gut erreichbar ist und sich dort auch Geschäfte mit Passanten befinden; schlussendlich ist aber massgebend, ob die angestrebte Appellwirkung mit der aufgrund der Bewilligung möglichen Appellwirkung vergleichbar ist oder nicht. Da der Turbinenplatz eher unauffällig im weniger stark frequentierten Teil des Industriequartiers der Stadt liegt, schmälert eine stehende Kundgebung, die auf den Turbinenplatz beschränkt ist, die Wahrnehmung der Veranstaltung deutlich. Insofern besteht ein massgebliches Ungleichgewicht zur vom Beschwerdegegner angestrebten Appellwirkung. Daran ändert auch nichts, dass, wie die Beschwerdeführerin anbringt, die Appellwirkung durch die (sozialen) Medien erreicht werden könne, zum einen, weil sich über soziale Medien oftmals nur ohnehin schon interessierte Personen erreichen lassen, die Bewegung des Beschwerdeführers aber gerade eine breite Öffentlichkeit ansprechen möchte; zum anderen, weil sich mit dem Argument der sozialen Medien oder der Berichterstattung in anderen Medien jegliche Kundgebungen mit einem gewissen medialen Interesse auf öffentlichem Grund unterbinden liessen, was die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit aushöhlen würde. Unter all diesen Aspekten beeinträchtigt die Nichtbewilligung des Umzugs die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wesentlich.

5.3 Die zuständige Behörde darf beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen Gründe berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere solche des öffentlichen und privaten Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art, wobei dem Verkehr nach der Rechtsprechung kein unbedingter Vorrang einzuräumen ist (BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 100 Ia 392 E. 5; André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benutzung, Bern 2011, S. 448). Darüber hinaus darf sie aber auch andere öffentliche Interessen berücksichtigen, namentlich dasjenige an einer zweckmässigen Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Widmung sowie an der rechtsgleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Sache für weitere Interessierte (BGE 138 I 274 E. 2.2.2). Ferner ist die durch die Kundgebung und den gesteigerten Gemeingebrauch verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter in die Beurteilung miteinzubeziehen; dabei ist insbesondere die persönliche Freiheit, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie relevant (BGr, 20. September 2001, 1P.53/2001, E. 3b).

5.3.1 Die sich entgegenstehenden Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem legitimen Bedürfnis, Nutzungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchführen zu können, angemessen Rechnung zu tragen. Zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung gehört auch die Prüfung von Auflagen und Bedingungen, von alternativen Durchführungsorten oder einer (zeitlichen) Verschiebung (BGr, 20. September 2001, 1P.53/2001, E. 5b; Moser, S. 450). Bei der Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass bei der Ausübung ideeller Grundrechte eine Beeinträchtigung des schlichten Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen wie die Wirtschaftsfreiheit Dritter eher in Kauf zu nehmen sind als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 126 I 133, E. 4d).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt als einer (Marsch-)Kundgebung entgegenstehendes Interesse an, dass mit gewaltsamen Gegendemonstrationen zu rechnen sei. Dies führe dazu, dass der Schutz der Umzugsteilnehmenden und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei der Durchführung eines sich in Bewegung befindenden Umzugs nicht vollständig gewährleistet werden könne. Es sei mit 200 bis 400 Gegendemonstrierenden zu rechnen, unter denen rund 100 Personen als besonders gewaltbereit bzw. gewaltsuchend eingestuft würden.

5.3.3 Die Möglichkeit, dass eine Kundgebung zu Gewalttätigkeiten führen kann, hat zwar in der Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden (vgl. oben E. 2.3); dieses Kriterium ist allerdings immer dann, wenn die Gewalt nicht von der Kundgebung oder den darin zu tätigenden Äusserungen direkt ausgeht, vorsichtig zu handhaben. Problematisch erscheint, wenn durch eine Gefährdungsprognose alle diejenigen Kundgebungen mit allenfalls provozierenden Inhalten, die zu (Gegen-)Gewalt führen könnten, untersagt oder eingeschränkt werden. Vielmehr sind auch solche Kundgebungen möglichst zu bewilligen, und der Gefahr von Störungen ist etwa mit ausreichendem Polizeischutz und einer sorgfältigen Routenwahl entgegenzuwirken, und zwar unabhängig davon, wie unbeliebt und kontrovers ihre Anschauungen sind (vgl. oben E. 2.2 sowie BGE 132 I 256 E. 3; BGr, 18. Februar 1991, 1P.304/1990, E. 7b, in: ZBl 1992 S. 40; sodann Martin Philipp Wyss, Appell und Abschreckung – Verfassungsrechtliche Beobachtungen zur Versammlungsfreiheit, ZBl 2002 393, S. 396 und 401). Die Gefahr von Ausschreitungen oder sonstiger Gewalt darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit führen, wenn es genügend konkrete Hinweise gibt, dass die Teilnehmenden der Kundgebung der Gewalt der Gegendemonstrierenden ebenfalls mit eigener Gewalt begegnen könnten, wenn die Schutzgewährung faktisch unmöglich erscheint, oder wenn kein vernünftiger und verhältnismässiger Einsatz von Schutzmitteln möglich wäre (vgl. BGE 132 I 256 E. 4.3 und E. 4.4.3; BGr, 18. Februar 1991, 1P.304/1990, E. 7b, in: ZBl 1992 S. 40; Markus Kern, Kommunikationsgrundrechte als Gefahrenvorgaben, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 479).

Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdegegner geplante Kundgebung friedlich ablaufen soll, was die seitens der Bewegung des Beschwerdegegners friedlich verlaufenen Kundgebungen der letzten Jahre bestätigen; Gewalt ging nie von den Teilnehmenden an der Veranstaltung des Beschwerdegegners aus. Dieser stellt zudem jeweils auch einen eigenen Sicherheitsdienst. Ebenfalls ist unbestritten, dass eine konkrete Gefahr allein von offenkundig zur Gewaltanwendung bereiten Gegendemonstranten ausgeht, wodurch ohne entsprechende Massnahmen Polizeigüter beeinträchtigt würden. Dies führt allerdings nicht zwingend zum Verbot eines Demonstrationszugs, sondern bedingt vielmehr eine Interessenabwägung unter Einbezug der Schutzpflicht der Beschwerdeführerin, insbesondere der damit einhergehenden möglichen polizeilichen Massnahmen. Es kann jedenfalls nicht sein, dass sich die Beschwerdeführerin von einer gewaltbereiten Gruppierung diktieren lässt, wem wann und in welcher Weise das Demonstrationsrecht in der Stadt Zürich zu gewähren ist, umso weniger, als es sich bei der Ausübung der Meinungsfreiheit auf öffentlichem Grund um ein Grundrecht (Art. 16 und 22 BV) handelt (dazu Andreas Kley/Esther Tophinke, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16 N. 30 ff.). Bei einer solchen Sachlage ist es gerade Aufgabe der Behörde, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen. Die Teilnehmer sollen die Kundgebung tatsächlich abhalten können, ohne Gewalttätigkeiten ihrer Gegner befürchten zu müssen. Das Recht auf Gegendemonstration darf nicht dazu führen, die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu beeinträchtigen (BGE 132 I 256 E. 4.3). Erst recht muss dies gelten für nicht im grundrechtlichen Schutzbereich stehende gewalttägige Formen der Meinungskundgabe. Sollten gewaltbereite Personen sich unter friedfertige Gegendemonstranten zu mischen drohen, ist für die Gegendemonstration mit örtlichen und/oder zeitlichen Auflagen sicherzustellen, dass es zu keinen direkten Konfrontationen der beiden Kundgebungen kommen kann, oder eine Abhaltung derselben am gleichen Ort und zur gleichen Zeit ist nicht zu bewilligen.

Auch wenn der Beschwerdeführerin bei der Abschätzung des notwendigen Mitteleinsatzes ein weiter Spielraum zukam, so verletzte der Statthalter jedenfalls nicht die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin, wenn er festhielt, dass es der Beschwerdeführerin, welche sich nicht zum eigentlichen erforderlichen Mitteleinsatz geäussert hatte, möglich sei, die Kundgebung des Beschwerdegegners zu schützen. Insofern erscheint auch der Vergleich mit den Demonstrationen am 1. Mai, seien sie nun direkte Folge der jeweils bewilligten Demonstration oder eigenständige Nachdemonstrationen, gerechtfertigt; zeigen diese doch regelmässig, dass ein grosses Polizeiaufgebot nicht ausserhalb des Rahmens des Möglichen liegt. Nichts anderes lässt sich der Einschätzung der Stadtpolizei Zürich entnehmen, die zwar von einem Demonstrationszug abrät, aber auch festhält, dass die Sicherung der Demonstrationsroute nur mit sehr grossem Aufwand gewährleistet werden könne. Dass sie nicht über genügend polizeiliche Kräfte verfüge, macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie führt vielmehr an, dass einerseits die C-Partei inzwischen ein Gesuch für eine Gegendemonstration eingereicht hätten und die polizeilichen Ressourcen nicht ausreichten, zwei solche Veranstaltungen zu schützen, und andererseits die polizeilichen Interventionsmöglichkeiten durch die vielen besonders verletzlichen Teilnehmenden an der Kundgebung stark eingeschränkt seien. An einem Vergleich mit vergangenen Anlässen des "Marsch fürs Läbe" zeigt sich allerdings nicht, dass deshalb die Polizeikräfte nicht in der Lage wären, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erforderlichem Masse sicherzustellen. Insbesondere gelang es der Polizei auch beim Marsch 2015, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, obwohl sie 115 Personen wegweisen musste, insgesamt 92 Personen verhaftete und zwei Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eingeleitet wurden; beim diesjährigen "Marsch fürs Läbe" rechnet die Stadtpolizei mit etwa derselben Anzahl (rund 100) gewaltbereiter Gegendemonstrierender. Dass es bisher nur "mit Glück" nicht zu ernsteren Zwischenfällen gekommen sein soll, deutet, wie der Statthalter dies in seiner Verfügung zu recht festhält, keineswegs auf eine genügend konkrete Gefahr hin; und dies lässt sich den Einschätzungen der Stadt Polizei Zürich in dieser Art auch nicht entnehmen. Weitere Veranstaltungen, die polizeiliche Ressourcen erfordern, können zwar für den möglichen Mitteleinsatz eine Rolle spielen. Dabei hat die Bewilligungsbehörde eine Prioritätenordnung vorzunehmen, die der Grundrechtsausübung und dem Rechtsgleichheitsgebot angemessen Rechnung trägt (BGE 132 I 256 E. 3 und 4.1). Unabhängig davon, ob die Gegendemonstration der C-Partei bewilligt werden kann oder nicht, kann offenbleiben, ob aufgrund des durch diese noch nicht bewilligte Veranstaltung möglichweise erforderlichen Mitteleinsatzes der zum Schutz der hier umstrittenen Kundgebung notwendige Einsatz von Schutzmitteln unverhältnismässig wird; dies ist vielmehr bei der Prüfung des noch offenen Gesuchs der C-Partei zu berücksichtigen. Vorliegend ist dagegen dem Grundrechtsgehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen, der durch die Ankündigung einer (bewilligungsfähigen oder nicht bewilligungsfähigen) Gegendemonstration nicht unterlaufen werden soll. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern bei der Durchführung des "Marsch fürs Läbe" mit einem Demonstrationszug die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit entsprechenden Massnahmen nicht soll gewahrt werden können.

5.4 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass es in der Stadt Zürich keine Route gäbe, die für eine der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entsprechende Durchführung des "Marsch fürs Läbe" infrage käme. Vielmehr unterlässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die problematische Situation an der Limmatstrasse, am Limmatplatz sowie an der Langstrasse eine Prüfung möglicher Alternativrouten gänzlich. Dass in der Stadt Zürich keine Alternativrouten bestünden, die dem Ausgleich der Interessen des Beschwerdegegners, insbesondere bezüglich der angestrebten Appellwirkung, sowie den öffentlichen Interessen nach Sicherheit und Ordnung gerecht werden könnten, erscheint nicht plausibel.

5.5 Insofern verfolgt die Beschwerdeführerin mit dem angeführten Argument, eine Platzdemonstration könne besser vor von gewaltausübenden Gegendemonstrierenden geschützt werden als ein sich in Bewegung befindender Umzug, zwar ein zulässiges öffentliches Interesse, verkennt damit aber die sich aus dem Grundrechtsschutz ergebende Schutzpflicht. Die Verweigerung eines Demonstrationszugs führt zu einer unnötig weiten Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdegegners, dies umso mehr, als es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, Alternativrouten mit angemessener Appellwirkung zu prüfen. Deshalb war der Schluss der Vorinstanz, es sei ein Umzug anstelle einer stehenden Kundgebung zu bewilligen, verfassungsrechtlich geboten, und es liegt insofern keine Verletzung der Gemeindeautonomie vor.

6.  

6.1 Im Weiteren ist relevant, inwiefern es unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie bzw. den damit zusammenhängenden Verfahrensgrundrechten für die Vorinstanz zulässig war, die umstrittene Umzugsroute durch den Kreis 5 festzulegen.

6.2 Der Veranstalter einer Kundgebung hat zwar einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm öffentliches Areal zur Durchführung seiner Kundgebung zur Verfügung gestellt wird. Er hat jedoch kein Recht auf Durchführung an einem ganz bestimmten Ort. Die zuständigen Behörden verfügen vielmehr bei der Konkretisierung der Zweckbestimmung der öffentlichen Sachen und beim Entscheid über deren Benutzung einen gewissen Ermessensspielraum (oben, E. 2.3). Sie können einzelne öffentliche Plätze bestimmten Verwendungen vorbehalten und dort andere Aktivitäten einschränken oder untersagen. Insbesondere muss nicht der gesamte öffentliche Grund für Demonstrationen zur Verfügung gestellt werden (BGE 124 I 267 E. 3d).

6.3 Der Statthalter hat die Route festgesetzt, obwohl sich die Stadt Zürich in ihrer Bewilligungsverfügung abschlägig zu dieser Route geäussert hatte. Richtigerweise muss in diesem Punkt die Autonomie der Stadt respektiert werden: Es ist vorab Sache der Gemeindebehörden, zu beurteilen, entlang welcher Routen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährt und gleichzeitig dem Publizitätsbedürfnis Rechnung getragen werden kann. Sie kennt auch die örtlichen Verhältnisse am besten. Auch wenn der Rekurs in der Regel reformatorischer Natur ist, gebietet sich grundsätzlich eine Rückweisung an die verfügende Gemeindebehörde, wenn diese im fraglichen Bereich über Autonomie verfügt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 38). Da sich die Beschwerdeführerin – wenn auch zu Unrecht – in ihrer Verfügung nicht zur Festsetzung einer Alternativroute geäussert hatte, wäre eine Rückweisung an die Stadt Zürich angezeigt gewesen, zumal zwischen dem Entscheid des Statthalters und der Durchführung der Kundgebung noch mehrere Monate Zeit verblieben waren. Dies zeigt sich auch darin, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der "Marsch fürs Läbe" im Jahr 2013 ebenfalls durch den Kreis 5 führte und es den Polizeikräften "schlicht nicht möglich war", den Demonstrationszug auf der gesamten Länge zu sichern. Indem der Statthalter die Route festsetzte, ohne dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Route sachlich nicht vertretbar gewesen wären, hat er die Gemeindeautonomie verletzt. Die Sache ist zur Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit ist die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Entscheid bis zum 9. September 2019 zu fällen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass das Interesse des Beschwerdegegners an der Durchführung einer Kundgebung mit Demonstrationszug die von der Beschwerdeführerin angeführten Sicherheitsinteressen überwiegt und sodann möglichst für eine einvernehmliche Lösung Hand zu bieten haben (vgl. dazu Wyss, S. 396 f.).

7.  

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des Statthalters vom 17. Juni 2019 ist insoweit aufzuheben, als sie die Durchführung des "Marsch fürs Läbe" am 14. September 2019 als Demonstrationszug auf der Route Turbinenplatz – Schiffbaustrasse – Hardstrasse – Heinrichstrasse – Fabrikstrasse – Limmatstrasse – Limmatplatz – Langstrasse – Röntgenstrasse – Neugasse – Ottostrasse – Josefstrasse – Schiffbaustrasse – Turbinenplatz bewilligte. Hingegen ist der Turbinenplatz als Ausgangs- und Endpunkt der Kundgebung des Beschwerdegegners zu belassen, nachdem dieser Ort von der Beschwerdeführerin selber empfohlen worden war. Die Sache ist an die Beschwerdeführerin zur Festlegung einer Route zurückzuweisen. Die neue Route ist von der Beschwerdeführerin so festzulegen, dass die sich aufgrund der Strassenbaustellen, allenfalls mit Rücksicht auf das Quartierfest und aufgrund der auch durch den Einsatz zusätzlicher Sicherheitskräfte nicht auszuräumenden Sicherheitsbedenken ergebende Einschränkung der Appellwirkung im Vergleich zur beantragten Route möglichst gering ist.

Es rechtfertigt sich keine abweichende Regelung der Kostenverteilung im angefochtenen Entscheid, da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auch bei einer Rückweisung zur Festlegung der Route als unterliegende Partei gegolten hätte.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdegegner weiterhin als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 17. Juni 2019 wird insofern aufgehoben, als sie die Durchführung des "Marsch fürs Läbe" am 14. September 2019 als Demonstrationszug auf der Route Turbinenplatz – Schiffbaustrasse – Hardstrasse – Heinrichstrasse – Fabrikstrasse – Limmatstrasse – Limmatplatz – Langstrasse – Röntgenstrasse – Neugasse – Otto­strasse – Josefstrasse – Schiffbaustrasse – Turbinenplatz bewilligte. Die Verfügung des Statthalters wird insofern bestätigt, als der Turbinenplatz als Ausgangs- und Endpunkt des Demonstrationszugs und für die Schlusskundgebung bewilligt wurde.

       Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen zur Erteilung einer Bewilligung bis spätestens 9. September 2019 für eine Umzugsroute im Sinn der Erwägungen für den "Marsch fürs Läbe" am 14. September 2019.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …