{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00454_2020-01-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219853&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d14d7f66bd8490caf53fa34e373c355d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.01.2020  VB.2019.00454"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.01.2020  VB.2019.00454"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.01.2020  VB.2019.00454"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichtverl\u00e4ngerung) | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgte \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus\u00fcbung einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Da er nie erwerbst\u00e4tig wurde, Erg\u00e4nzungsleistungen bezog und straff\u00e4llig wurde, verweigerte das Migrationsamt die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung.] Als Staatsangeh\u00f6riger Ungarns kann sich der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich auf die freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Der Beschwerdef\u00fchrer geht in der Schweiz keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt als Rentner zu einem wesentlichen Teil mit Erg\u00e4nzungsleistungen, weshalb ihm weder gest\u00fctzt auf die Bestimmungen des Aufenthalts mit Erwerbst\u00e4tigkeit noch auf die Bestimmungen zum Aufenthalt ohne Erwerbst\u00e4tigkeit ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt (E. 3.5). Aufgrund der mangelnden sozialen Integration, seines \u00fcber viele Jahre illegalen Aufenthalts sowie seiner mehrfachen und teils erheblichen Straff\u00e4lligkeit bestehen besondere Gr\u00fcnde, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des \u00fcber zehnj\u00e4hrigen Aufenthalts rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist daher verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls (E. 6) sowie Vollzugshindernisse (E. 7) sind ebenfalls zu verneinen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:30", "Checksum": "6c28d6de233fb8b95412352215d1efe8"}