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Geschäftsnummer: VB.2019.00456  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Umstritten ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung)]. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe indiziert ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über zehn Jahren hier auf. Es kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANLASSTAT
GEWALTDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62I lit. b AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00456

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Massnahmenzentrum B,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am … 1997, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 28. Oktober 2009 zusammen mit seiner Schwester, D, geboren 1993, in die Schweiz zu seiner hier niedergelassenen Mutter, E, geboren 1975, ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 25. Oktober 2014 verlängert worden ist. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig geworden:

-          Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Unterland vom 22. März 2013 wurde er wegen Tätlichkeiten zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen verpflichtet.

-          Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Unterland vom 25. September 2013 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verpflichtet.

-          Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Unterland vom 27. Juni 2014 wurde ihm wegen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis ein Verweis erteilt.

-          Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2016 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug von drei Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft sowie 134 Tagen stationärer Beobachtung, verurteilt. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) und einer Unterbringung im Sinn von Art. 1 Abs. 1 JStG aufgeschoben.

A befand sich seit seiner Festnahme am 20. Juli 2014 in Gewahrsam, ab dem 23. Februar 2015 im Massnahmenzentrum B und wird spätestens am 1. September 2022 entlassen.

In der Folge wies das Migrationsamt am 6. September 2017 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab.  

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Dispositionsziffern I., II. und V. des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 seien aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, er sei zu verwarnen und seiner Rechtsbeiständin sei ein Honorar von Fr. 6'039.70 (zzgl. MWST für die Jahre 2017 bis 2019) zuzusprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2019 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe.

Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

Die gegen diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil von 6. Januar 2020 ab.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], vormals Ausländergesetz bzw. [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2  

3.2.1 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von drei Jahren ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

3.2.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung stützt sich auf folgenden Sachverhalt gemäss Anklage: Der Beschwerdeführer hat nachts im Juli 2014, im Alter von 16 Jahren, am Bahnhof F sein Opfer mit insgesamt 11 multiplen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährlich verletzt. Das Opfer wies Verletzungen in der Nähe des Herzens, der Lunge, der Niere, der Milz, der Hauptschlagader am Hals und am linken Arm auf. Es befand sich bei der Einlieferung in den Schockraum in unmittelbarer Lebensgefahr. Der versuchten vorsätzlichen Tötung war ein Streit vorausgegangen. Der Beschwerdeführer und das spätere Opfer begegneten sich vor dem Bahnhof F, sie kannten sich vorher nicht. Das spätere Opfer war alkoholisiert und sagte dem Beschwerdeführer beim Vorbeigehen: "Du bisch en Hund" und "Du bisch en Schwarze". Der Beschwerdeführer entgegnete den Kollegen des späteren Opfers, sie sollen auf ihn aufpassen. Später hielt sich der Beschwerdeführer auf dem Gleis 1 des Bahnhofs F auf. Das Opfer sprach ihn an. Der Beschwerdeführer fühlte sich dadurch belästigt und spritzte ihm aus einer mitgeführten 1,5-Liter-Flasche Cola ins Gesicht. Daraufhin trat das Opfer näher an den Beschwerdeführer heran und spuckte ihn beim Sprechen an. Der Beschwerdeführer behändigte sein mitgeführtes Messer (Klingenlänge ca. 10 cm) und fuchtelte vor dem Opfer herum. Nachdem das Opfer ihm einen Faustschlag auf die linke Wange versetzt hatte, stach der Beschwerdeführer mit seinem Messer kräftig zu. Das Opfer blieb trotz der Verletzungen stehen, was den Beschwerdeführer veranlasste, ihn heftig zwischen Beine und Bauch zu kicken sowie in den linken Arm zu boxen, woraufhin das Opfer zu Boden ging. Der Beschwerdeführer verliess den Tatort und vergrub tags darauf das Messer in der Nähe seines Wohnortes.

Der Beschwerdeführer hat sich eines schweren Gewaltverbrechens schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich zudem um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er sich in den Jahren 2013/2014 in einer Gesamtbelastungssituation befunden habe, welche massgeblich die Affekthandlung vom 20. Juli 2014 zu erklären vermöge. Er sei im August 2012 mit seiner Familie umgezogen, weshalb er nicht mehr wöchentlich ins Sporttraining habe gehen können und seine bisherigen Freunde, Bekannte und Nachbarn hätten ihm gefehlt. Hinzu komme die Lehrstellensuche, bei welcher er keine Unterstützung erfahren habe. In dieser herausforderungsreichen Zeit habe er zudem sexuelle Avancen einer Mutter eines Freundes, bei welchem er manchmal übernachtet habe, erleben müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die verschuldensmindernden Komponenten, soweit sie für das Verschulden relevant sind, bereits bei der Festsetzung des Strafmasses durch das Strafgericht berücksichtigt worden sind (Art. 48 des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), weshalb diese beim migrationsrechtlichen Verschulden nicht noch einmal zu berücksichtigen sind.

Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seit 2013 sind innerhalb von vier Jahren vier strafrechtliche Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen, Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Ausweis und versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergangen. Auch wenn sich bei den ersten drei Verurteilung nicht um schwerwiegende Delikte handelt, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten.  

Der Beschwerdeführer ist das erste Mal im Alter von 15 Jahren straffällig geworden, die versuchte vorsätzliche Tötung hat er im Alter von 16 Jahren begangen. Er kann jedoch aus dem Umstand, dass er die Taten als Jugendlicher begangen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei Frühdelinquenten steht zwar grundsätzlich die Wiedereingliederung im Vordergrund und kommt ihr bei der Interessenabwägung ein besonderes Gewicht zu. Bei einer schweren Rechtsgutverletzung wie der (versuchten) vorsätzlichen Tötung vermag das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse jedoch regelmässig zu überwiegen (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Was sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er gereift sei und Konfliktsituationen jetzt in überlegter Weise zu lösen wisse, seit fünf Jahren nicht mehr delinquiert habe und seit seinem einmaligen Wutausbruch im Juni 2018 nachgereift sei, so ist ihm nicht zu folgen. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem seit Februar 2015 im Massnahmevollzug. Dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Auch steht er unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Soweit er vorbringt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr vorhanden sein muss (BGE 136 II 5 E. 4.3), verkennt er, dass diese Regelung nur für ausländische Personen Anwendung findet, welche sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können. Als Drittstaatsangehöriger kommt der Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt und schweres Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

3.4  

3.4.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Dem erheblichen Fernhalteinteresse gegenüber müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Nichtverlängerung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche sind hier nicht ersichtlich:

3.4.1.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hält sich zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz auf, eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse ist aber nicht ersichtlich. Im Massnahmevollzug hat er eine Ausbildung zum … absolviert, arbeitet aber nicht im angelernten Beruf. Aktuell arbeitet er im Fitnessstudio … und möchte sich zum … ausbilden lassen. Der Beschwerdeführer steht am Anfang seiner beruflichen Karriere, eine vertiefte berufliche Integration liegt (noch) nicht vor. Der Beschwerdeführer musste nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, er hat jedoch Schulden gegenüber der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 5'000.- aus abgeschlossenen Verfahren. Es kann ihm daher (noch) keine besonders gute wirtschaftliche Integration attestiert werden. Dass er Deutsch spricht, kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Er gibt an, wöchentlich das christliche Zentrum G zu besuchen und dort freundschaftliche Kontakte zu pflegen. Auch führe er seit September 2018 eine enge Liebesbeziehung zu einer Schweizerin. Zu deren Sohn pflege er ebenso ein gutes Verhältnis. Die hier gelebten Beziehungen vermögen noch keine erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration auszugehen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Insgesamt ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer - keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

3.4.1.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.4.1.3 Auch ist keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) erkennbar. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Solches ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Partnerin. Die Beziehung zu der Schweizerin H besteht gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst seit September 2018, weshalb gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Konkubinat vorliegt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2). Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens wäre selbst bei einer Heirat gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer musste bereits im Zeitpunkt, als er die Beziehung einging, damit rechnen, die Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR).

3.4.1.4 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Dominkanischen Republik ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist. Er beherrscht die Landessprache mündlich und schriftlich und hat sein Heimatland bis 2013 jährlich ferienhalber besucht. Er weist damit noch Beziehungen zu seinem Heimatland auf. In seinem Heimatland leben zudem seine Grosseltern, Tanten und Cousins sowie einige Kollegen, welche ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht er am Anfang seines beruflichen Werdegangs, welchen er genauso gut in seinem Heimatland beginnen kann. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, nachdem er die ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt liess.

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er migrationsrechtlich nicht verwarnt worden ist, in der vorliegenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem Fall keine vorangegangene formelle migrationsrechtliche Verwarnung erforderlich (vgl. BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.4, mit Hinweisen). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls verbunden mit einer Verwarnung, ist abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Prima-facie-Prüfung mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2019 festgestellt, dass seine Begehren angesichts der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Gewaltdelikten herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss. Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist das Gesuch um Zusprechung eines Honorars für der vorinstanzliche Rekursverfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

       Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

7.    Mitteilung an …