{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00458_05-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219437&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b4f31ac55fdf9fc2904aa22c1f8c419"}, "Num": [" VB.2019.00458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.05.0  VB.2019.00458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.05.0  VB.2019.00458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.05.0  VB.2019.00458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzungshaft (G-Nr. GI190179-L) | Durchsetzungshaft; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.  Die Durchsetzungshaft soll die ausreisepflichtige Person in jenen F\u00e4llen zu einer Verhaltens\u00e4nderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung \u2013 trotz entsprechender beh\u00f6rdlicher Bem\u00fchungen \u2013 ohne ihre Kooperation nicht (mehr) m\u00f6glich erscheint. Dabei muss der Grund f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs im pers\u00f6nlichen Verhalten der ausl\u00e4ndischen Person liegen (E. 4.2). Vorliegend ist naheliegend, dass der Beschwerdef\u00fchrer, welcher 2001 in die Schweiz einreiste, seine Identit\u00e4t verschleiert. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit gen\u00fcgen, erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig (E. 4.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird dadurch leicht relativiert, als vorliegend nicht erstellt ist, ob und inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bem\u00fchungen zur Papierbeschaffung zu machen. Angesichts verschiedener gravierender Krankheiten ist f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer aktuell von einem ungew\u00f6hnlich schlechten Gesundheitszustand auszugehen. Damit stellt die Inhaftierung \u2013 verglichen mit dem Normalfall \u2013 einen besonders schweren Eingriff dar. Somit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:13", "Checksum": "c07dad68ec3da809e568ffd50a232db6"}