{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.11.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00460_19-11-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220782&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ddff4c01aacc9ba39718ecd1b8f74cd7"}, "Num": [" VB.2019.00460"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.19.1  VB.2019.00460"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.19.1  VB.2019.00460"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.19.1  VB.2019.00460"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland | Wohnsitz eines Studenten. Der bewilligungsfreie Grundst\u00fcckerwerb durch einen EU/EFTA-Ausl\u00e4nder setzt dessen Wohnsitznahme in der Schweiz voraus. Massgeblich f\u00fcr den Begriff des Wohnsitzes ist im Wesentlichen Art. 23 ZGB (E. 2.2). Gem\u00e4ss Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB begr\u00fcndet (unter anderem) der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung f\u00fcr sich allein keinen Wohnsitz. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Erforderlich f\u00fcr eine Wohnsitzverlegung sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass der Studierende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zur\u00fcckkehrt. Indizien, die trotz der gesetzlichen Vermutung f\u00fcr die Wohnsitznahme am Studienort sprechen k\u00f6nnen, sind etwa eine regelm\u00e4ssige Erwerbst\u00e4tigkeit oder eine gemeinsame Wohnung mit der eigenen Familie am Studienort bzw. die Absicht, nach dem Studium am Studienort zu bleiben (E. 2.3). Der Beschwerdegegner 2 vermag die Vermutung, dass kein Wohnsitz begr\u00fcndet wurde, nicht zu widerlegen (E. 3.3).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:48", "Checksum": "5ac1f24f8203cd784c060de285979817"}