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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00460
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksrat Bülach,
2. B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde E,
Mitbeteiligte,
betreffend Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland,
hat
sich ergeben:
I.
B, ein im Jahr 2000 geborener Staatsangehöriger Italiens,
reiste am 28. August 2018 in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 27. August
2019 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verbunden mit dem
Aufenthaltszweck "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit bis 15 St/Woche".
Seit dem Herbstsemester 2018 ist er im Bachelor-Studiengang … an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich immatrikuliert. Als sein
schriftenmässiger Wohnsitz ab September 2018 war eine c/o-Adresse in der Stadt Zürich
verzeichnet.
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2018 beabsichtigte B,
das Grundstück Wallisellen GBBl-Nr. 01 (Stammgrundstück GBBl-Nr. 02;
Kat.-Nr. 03) zu einem Preis von Fr. 640'000.- zu erwerben. Es handelt
sich dabei im Wesentlichen um eine 2,5-Zimmer-Wohnung im Stockwerkeigentum mit
einer Bruttowohnfläche von ca. 70 m2 im
4. Obergeschoss einer neu erstellten grossen Überbauung.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 stellt der Bezirksrat Bülach
als zuständige kantonale Bewilligungsbehörde fest, dass B für den
beabsichtigten Grundstückerwerb keiner Bewilligung im Sinn des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland (BewG; SR 211.412.41) bedürfe.
II.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 wies das
Baurekursgericht des Kantons Zürich einen vom Bundesamt für Justiz hiergegen
eingereichten Rekurs kostenfällig zulasten des Letzteren ab. Dabei schützte das
Baurekursgericht die vom Bezirksrat vertretene Auffassung, wonach B – wiewohl
sich bloss zu Studienzwecken hierzulande aufhaltend – seinen Wohnsitz im
massgeblichen Zeitraum in der Schweiz gehabt habe und infolgedessen für den
Erwerb des fraglichen Grundstücks keiner Bewilligung nach BewG bedürfe.
III.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob das Bundesamt für
Justiz beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 7. Juni 2019 aufzuheben, die Bewilligungspflicht
nach BewG für den infrage stehenden Grundstückserwerb festzustellen und B die
betreffende Bewilligung zu verweigern.
B liess am 16. September 2019 auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, schliessen. Die
mitbeteiligte Gemeinde Wallisellen und der Bezirksrat Bülach gaben
ihren Verzicht auf Vernehmlassung bekannt, letzterer unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid. Das Baurekursgericht beantragte Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 29. Oktober 2019 hielt das Bundesamt für Justiz
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. B liess sich dazu nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 und 19a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie Art. 20 Abs. 1
BewG in Verbindung mit § 4 lit. c des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Dezember
1988 (EG BewG; LS 234.1) als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz
zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen eines
Bezirksrates als Bewilligungsbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1
lit. a BewG in Verbindung mit § 4 lit. a EG BewG.
Nachdem die gemäss § 4
lit. b EG BewG beschwerdeberechtigte zuständige kantonale Direktion – wie
bereits vor Vorinstanz – ihrerseits kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das
Bundesamt für Justiz, welches mit seinen Anträgen im Rekursverfahren nicht
durchgedrungen ist, nach Art. 20 Abs. 2 lit. b BewG zur
Beschwerde legitimiert. Auf sein nach Art. 20 Abs. 3 BewG
fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist damit einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 2
Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken
in der Schweiz einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Die
Bewilligungspflicht knüpft kumulativ an drei Voraussetzungen: (1) Das
fragliche Rechtsgeschäft gilt als Erwerb eines Grundstücks gemäss Art. 4
BewG (objektive Bewilligungspflicht); (2) beim Erwerber handelt es sich um
eine Person im Ausland im Sinn von Art. 5 BewG (subjektive
Bewilligungspflicht) und (3) es liegt keine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 7 BewG vor
(vgl. Gian Sandro Genna, Personen im Ausland und schweizerisches Grundeigentum
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 941
Rz. 19.8).
2.2 Als
Personen im Ausland gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG auch
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, soweit sie ihren rechtmässigen und
tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. In gleicher Weise setzt
auch der (sowohl für EU/EFTA-Ausländer als auch für Drittstaatsangehörige
geltende [vgl. BBl 1999 S. 6367]) Ausnahmetatbestand von Art. 2 Abs. 2
lit. b BewG, wonach der Erwerb eines als Hauptwohnung einer natürlichen
Person dienenden Grundstücks keiner Bewilligung bedarf, voraus, dass sich das
Grundstück am Ort des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes des Erwerbers
befindet.
Der bewilligungsfreie Grundstückerwerb durch einen EU/EFTA-Ausländer
setzt somit dessen Wohnsitznahme in der Schweiz voraus (vgl. auch Art. 25 Abs. 1
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]; zum entsprechenden
Übergang vom Niederlassungs- zum Wohnsitzprinzip im BewG für EU/EFTA-Ausländer
auch BBl 1999 S. 6367). Massgeblich für den Begriff des Wohnsitzes ist im
Wesentlichen Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; BGE 136 II 405 E. 4.1, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland [BewV; SR 211.412.411] sowie – mit Bezug auf die
Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG – Art. 5 Abs. 1
BewV). Der Wohnsitz einer Person befindet sich demzufolge am Ort, wo sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für
die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.2; 127 V 237 E. 1 mit weiteren
Hinweisen), wobei es nicht auf den inneren Willen, sondern die objektiv
erkennbare Absicht ankommt (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6 mit weiteren
Hinweisen). Um den Ort zu ermitteln, ist mithin zu prüfen, wo die betreffende
Person ihren persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt hat (BGE 136 II 405
E. 4.3; BGr, 20. März 2012, 2C_876/2011, E. 2). Der Wohnsitz
muss gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG ausserdem rechtmässig in
dem Sinn sein, dass ein gültiges FZA-Anwesenheitsrecht im Sinn einer
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EU/EFTA besteht (Art. 2
Abs. 2 BewV; vgl. dazu auch BGE 136 II 405 E. 4.4).
2.3 Schwierig
ist die Beurteilung des Wohnsitzes bei EU- und EFTA-Angehörigen, welche als
nichterwerbstätige Studierende in der Schweiz leben (vgl. Simone Albisetti,
Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland in: Alfred Koller, Der
Grundstückkauf, 3. A., Bern 2017, S. 385 N. 25, auch zum
Folgenden). Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB begründet
(unter anderem) der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen
Wohnsitz. Da der Aufenthalt nur zur Erreichung eines Sonderzwecks dient, ist
grundsätzlich kein Wohnsitz gegeben. Es handelt sich aber um eine widerlegbare
Vermutung (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6). In gewissen Fällen können auch
Studierende ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz am Studienort
haben. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall, in welchem die Abwesenheit
eines animus revertendi bewiesen werden muss, wobei die Behörden einen
strengen Massstab anzuwenden haben (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2016,
S. 113 Rz. 09.41). Namentlich lässt sich aus der Unmöglichkeit einer
regelmässigen Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort noch nicht ohne Weiteres
auf eine Verlagerung des Wohnsitzes an den Studienort schliessen; die
Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und die damit einhergehende
Widerlegung der Vermutung von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB
erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller konkreten Umstände des
Einzelfalls (BGE 137 II 122 E. 3.7; 136 II 405 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen). Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung sind eine enge Beziehung
zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen
Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass der Studierende nur noch selten,
insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zurückkehrt (Daniel
Staehelin in: Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 23
N. 19f). Indizien, die trotz der gesetzlichen Vermutung für die
Wohnsitznahme am Studienort sprechen können, sind etwa eine regelmässige
Erwerbstätigkeit oder eine gemeinsame Wohnung mit der eigenen Familie am
Studienort bzw. die Absicht, nach dem Studium am Studienort zu bleiben
(Hausheer/Aebi-Müller, S. 113 Rz. 09.41).
2.4 Ob ein
Geschäft im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des BewG der
Bewilligungspflicht unterliegt bzw. eine Bewilligung erteilt werden kann, ist
aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks bzw. der
Rechte, welche dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung am Grundstück
verschaffen, zu beurteilen (BGE 107 Ib 12 E. 2; 106 Ib 11 E. 3a; BGr,
20. November 2002, 2A.465/2002, E. 1.2 letzter Abs.).
3.
3.1 Der
Gesuchsteller (heutiger Beschwerdegegner 2) ist italienischer
Staatsangehöriger und beabsichtigt den Erwerb eines Grundstücks im Sinn von Art. 4
Abs. 1 lit. a BewG, womit ein objektiv bewilligungspflichtiger
Tatbestand vorliegt. Damit stellt sich nach dem Gesagten – sowohl für die
Beurteilung der subjektiven Bewilligungspflicht nach Art. 5 Abs. 1
lit. a BewG als auch einer Ausnahme von derselben nach Art. 2 Abs. 2
lit. b BewG – die Frage, ob er seinen rechtmässigen und tatsächlichen
Wohnsitz in der Schweiz bzw. am betreffenden Ort hat. Dass er als Inhaber einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hierzulande rechtmässigen Wohnsitz hat, ist
unbestritten. Streitig ist demgegenüber das Vorhandensein eines tatsächlichen
Wohnsitzes. Weil es, wie oben E. 2.4 ausgeführt, auf die diesbezüglichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs ankommt und sich der
Gesuchsteller im Lauf des Verfahrens bereits mehrfach zu seiner Herkunfts-,
Wohn-, Studien- und Erwerbssituation geäussert hat (dazu sogleich), erübrigt
sich die von ihm mit Beschwerdeantwort beantragte Parteibefragung.
3.2 Aus den
Akten ergibt sich, dass der Ende August 2018 in die Schweiz eingereiste
Gesuchsteller, welcher im September 2018 sein Bachelor-Studium an der ETH Zürich
aufgenommen hat (oben I.), sich im Dezember 2018 beim Bezirksrat Bülach
nach den für den Erwerb eines Grundstücks erforderlichen Unterlagen erkundigte.
Dabei liess er den Bezirksrat wissen, dass er momentan nicht erwerbstätig sei
und auch keine Arbeitsstelle zu suchen beabsichtige, sondern sich auf das
Studium konzentrieren wolle. Er werde "zumindest 5 Jahre lang in der
Schweiz bleiben (minimale Gesamtdauer meiner Bachelor und Master
Studien)." Er überlege sich, anschliessend drei weitere Jahre hier zu
bleiben, um eine Doktorarbeit zu machen. Ob er dies tun werde, sei nicht
sicher; falls nicht, sei es "möglich, dass ich dann eine Arbeitsstelle in
der Schweiz suchen werde" (Mail vom 20. Dezember 2018). Diese Angaben
bestätigte der Gesuchsteller im Wesentlichen in seinem schriftlichen Gesuch an
den Bezirksrat Bülach vom 10. Januar 2019. Darin hält er fest, sein
Bachelor- und Master-Studium, welches zumindest bis 2023 dauere, an der ETH Zürich
abschliessen, danach ebenda eine Doktorarbeit (Dauer drei Jahre) machen oder in
der Schweiz eine Arbeitsstelle suchen zu wollen. Sein soziales Leben finde
hauptsächlich in Zürich statt, wo er Zeit mit seinen Kollegen von der
Hochschule verbringe. Er sei weder verheiratet noch habe er eigene Kinder. Er
wohne aktuell in einem gemieteten Zimmer in D. Die Mehrheit seiner Sachen
befände sich in D; der Rest werde beim Umzug in die Schweiz gebracht. Er sei
nicht erwerbstätig, und das Geld für seine Lebenskosten in der Schweiz bekomme
er von seinen Eltern. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass
der Vater des Gesuchstellers den Kauf des infrage stehenden Grundstücks
finanziert, wobei es sich bei der in zwei Teilen erfolgten Überweisung nach den
Ausführungen des Gesuchstellers um ein "langfristiges Darlehen" an
ihn handeln soll (in der Erklärung des Vaters ist von einem "regalo
definitivo" die Rede, was demgegenüber eher auf eine Schenkung hindeuten
würde). Auf Nachfrage des Bundesamts für Justiz vom 18. Februar 2019
verlangte der Bezirksrat Bülach vom Gesuchsteller zusätzliche
Informationen zu dessen tatsächlichem Wohnsitz. In Mails vom 19. bzw. 20. Februar
2019 bestätigte der Gesuchsteller zunächst, aktuell nicht erwerbstätig zu sein.
Ab dem kommenden Semester (September 2019) werde er die Möglichkeit haben, als
Übungsassistent bei der ETH zu arbeiten; er denke daran, sich dafür zu
bewerben. Nach seinen Studien werde er eine Arbeitsstelle in der Schweiz
suchen; falls er genug Zeit dafür habe, sei es auch möglich, dass er eine
Arbeitsstelle während seines Studiums suche. Ergänzend führte er aus, als
Student an der ETH mehreren akademischen Vereinigungen anzugehören, nicht
dagegen Mitglied eines Vereins ausserhalb der ETH zu sein. Im Oktober 2018 habe
er an einem Informatikwettbewerb teilgenommen und werde im März an einem
weiteren Hackathon in G teilnehmen. Während des Semesters verbringe er unter
der Woche den ganzen Tag mit Kollegen. Am Wochenende unternehme er mit ihnen
Spaziergänge und sie lernten zusammen. Er selber sei in China geboren, wo seine
Eltern auch heute wohnten und sein Vater arbeite. Zwischen Juni 2012 und
Februar 2013 habe er (der Gesuchsteller) in Italien gelebt, weil sein Vater zu
jener Zeit arbeitslos gewesen sei. Als sein Vater eine neue Stelle in China bekommen
habe, sei er (der Gesuchsteller) zurück nach China gezogen und habe von 2013
bis 2018 in China, gewohnt, wo er seine letzten Schuljahre verbracht habe,
zuletzt (nach Erreichen der Volljährigkeit) mit einem bis Juli 2018 gültigen
Studentenvisum. Seit Juni 2018 sei er nicht mehr nach China zurückgegangen; um
dies tun zu können, benötige er ein Visum für den Besuch von Verwandten. Auch sei
er seit seiner Einreise in die Schweiz im September 2018 nur einmal zurück nach
Italien gegangen, und zwar im Dezember 2018 während den Semesterferien. Erst
für die Sommerferien 2019 fahre er zurück nach Italien. Dort besuche er jeweils
seine Eltern, wenn diese nach Italien kämen. In Italien besässe seine
Grossmutter eine Wohnung, in welcher sein Vater früher als Student gelebt habe.
Seine Mutter besitze eine weitere Wohnung in Italien, in welcher seine Eltern
in späteren Jahren leben wollten, wo er aber über kein Zimmer verfüge. Seine
Grossmutter, seinen Onkel und dessen Familie besuche er in Italien, zuletzt
(Stand Februar 2019) im Sommer 2018. Nach Italien fahre er jeweils, um seine
Familie zu besuchen; andere persönliche Gründe bzw. Beziehungen habe er mit
Italien nicht, zumal er seine letzten Schuljahre in China verbracht habe und
von seinen Schulfreunden nur einer in Italien lebe. Er habe aktuell (Stand
Februar 2019) keine schweizerische Krankenversicherung, sondern eine europäische
Krankenversicherungskarte; weil es letztere ungültig machen würde, habe er sich
auch nicht in das AIRE (Anagrafe Italiani Residenti all'Estero; amtliches
Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger) eintragen
lassen. Wie im Gesuch erklärt, beabsichtige er, die nächsten vier Jahre in Wallisellen
zu verbringen; die zusätzliche Dauer seines Aufenthalts, wenn er eine
Arbeitsstelle finde, könne er nicht vorhersagen.
3.3 Die
Angaben des Gesuchstellers und die im massgeblichen Zeitpunkt des
Grundstückerwerbs (oben E. 2.4) erkennbaren Sachumstände ergeben folgendes
Bild: Der Gesuchsteller lebte erst seit wenigen Monaten in der Schweiz und
stand am Anfang seines Bachelor-Studiums an der ETH Zürich, als er den infrage
stehenden Grundstückserwerb ins Auge fasste. Als Unterkunft diente ihm damals
ein gemietetes Zimmer in der Stadt D. Einer – auch nur teilweisen –
Erwerbstätigkeit ging der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt nicht nach, und eine
solche wurde von ihm offenkundig auch nicht angestrebt, gab er doch an, sich
auf sein Studium konzentrieren zu wollen. Auch blieb nach seinen Ausführungen
unklar, ob er die ihm angeblich angebotene Übungsassistentenstelle überhaupt
anzunehmen beabsichtigte; auch seine Beschwerdeantwort schweigt sich dazu aus. Im
Weiteren verfügt der unverheiratete und kinderlose Gesuchsteller in der Schweiz
über keine näheren Bezugspersonen. Seine Kontakte beschränkten sich im
Wesentlichen auf andere Studierende an der ETH Zürich. Auch weist er
keinerlei Aktivitäten nach, welche erkennbar über das engere universitäre
Umfeld hinauszielten und eine ausserhalb des Sonderzwecks liegende
Bindungsintensität zum Aufenthaltsort zu belegen vermöchten. Auch die
geäusserten Zukunftsabsichten des Gesuchstellers blieben vage bzw. zur Hauptsache
auf den weiteren Studienverlauf bezogen (Bachelor/Master-Studiengang,
anschliessendes Doktorat und möglicherweise – anstelle von diesem oder daran
anschliessend – eine allfällige Erwerbstätigkeit hierzulande). Eine – für die
Umstossung der Vermutung von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB
erforderliche – enge Beziehung zum Studienort, welche sich namentlich anhand
von über den Sonderzweck Ausbildung hinausgehenden Faktoren manifestieren
müsste, ist unter den gegebenen Umständen nicht dargetan. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des in der Beschwerdeantwort neu Vorgebrachten, soweit
nachträglich eingetretene Sachumstände überhaupt beachtlich sind (oben E. 2.4).
So ist der Gesuchsteller per Anfang Juni 2019 in eine Unterkunft auf dem …-Areal
in Zürich umgezogen. Dass er dadurch in räumlich grosszügigeren oder
dauerhafteren Wohnverhältnissen leben würde, ist nicht ersichtlich. Es
erscheint zwar nicht unplausibel, dass – wie in der Beschwerdeantwort geltend
gemacht – die Hoffnung, bald in eine Eigentumswohnung umziehen zu können, den
Gesuchsteller dazu bewogen haben mag, als Zwischenlösung in eine
Studentenunterkunft zu ziehen. Indes ist die Wahl einer allein ETH-Studierenden
offenstehenden Unterkunft nicht geeignet, die Vermutung umzustossen, sein
Aufenthalt diene allein dem Sonderzweck Ausbildung. Soweit der Gesuchsteller
sodann einwendet, inzwischen bei einem Schweizer Krankenversicherer
Versicherungsdeckung zu haben, belegt die eingereichte Police gerade, dass er
eine Versicherungslösung unter gleichzeitiger Befreiung von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz wählte, welche ausländischen
Personen gerade nur dann offensteht, wenn sie sich für eine Aus- oder
Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;
SR 832.102]; zu der vom Gesuchsteller gewählten Police auch
www.zh.ch/de/gesundheit/krankenversicherung.html > Befreiung von Pflicht
> Anleitung und Unterlagen > Personen in Aus- oder Weiterbildung >
Merkblatt mit aktueller Übersicht anerkannter Studentenversicherungen, Stand
September 2020). Auch dies spricht wiederum für einen auf den erwähnten
Sonderzweck beschränkten Aufenthalt. Soweit der Gesuchsteller neu als ausseruniversitären
Kontakt eine Gruppe ins Feld führt, welche sich wöchentlich zu einem
amerikanischen Kartenspiel treffe, erscheint dies nicht als eine relevante,
nicht studienbezogene Beziehung, welche an der vorstehenden Einschätzung etwas
zu ändern vermöchte, zumal es sich dabei ohnehin um einen nachträglich
entstandenen sozialen Kontakt handelt. Ins Gewicht fallende Beziehungen zum
ausseruniversitären Umfeld vermag der Gesuchsteller offenkundig auch weiterhin
nicht zu benennen. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit. Soweit der Gesuchsteller schliesslich darauf hinweist, nicht
mehr regelmässig nach China zurückzukehren, seine Eltern und die dort lebenden
Grosseltern mütterlicherseits zwischenzeitlich (Stand September 2019) nur noch
einmal in China besucht zu haben bzw. dort gar nicht mehr ohne Visum
aufenthaltsberechtigt zu sein, spielt dies keine entscheidende Rolle. Wie
erwähnt (oben E. 2.3) ist bei Studierenden für die Umkehr der Vermutung
von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB ein strenger Massstab anzulegen
und vermag der Umstand, dass nicht regelmässig bzw. nur in den Semesterferien
an den ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt wird, die Vermutung nicht
umzustossen. Ausgehend von Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal
begründete Wohnsitz bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Offenkundig
pflegt der Gesuchsteller seine familiären Kontakte mit seinen Eltern und
Grosseltern, wenn nicht mehr ausschliesslich in China, so jedenfalls in China
und Italien. In der Schweiz werden sie (abgesehen von einem offenbar späteren
einmaligen Besuch der Eltern) nicht gelebt. Insofern bleibt es beim Befund,
wonach sich der Aufenthalt des Gesuchstellers zum fraglichen Zeitpunkt in der
Schweiz einzig auf den Sonderzweck der Ausbildung beschränkte. Dies vermag nach
Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB keinen neuen Wohnsitz hierzulande
zu begründen, weshalb aus Sicht des schweizerischen Rechts der bisherige, auch
wenn er inzwischen etwas gelockert sein mag, weiterhin fortbesteht.
3.4 Entsprechend
fehlte es im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt am erforderlichen tatsächlichen
Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz. Damit ist der beabsichtigte
Grundstückserwerb gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG auch
subjektiv bewilligungspflichtig und kommt eine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG nicht in
Betracht. Gleiches gilt für die übrigen, hier nicht einschlägigen
Ausnahmegründe von Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 BewG. Damit kann
namentlich auch offenbleiben, ob sich eine Bewilligungspflicht vorliegend auch
aufgrund der Art der (vollumfänglichen Fremd‑)Finanzierung des
beabsichtigten Grundstückskaufs durch den im Ausland wohnhaften Vater des
(mangels eines eigenen Einkommens finanziell vollständig von diesem abhängigen)
Gesuchstellers ergeben könnte (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV).
3.5 Damit wäre
weiter zu prüfen, ob Bewilligungsgründe nach Art. 8 ff. BewG
vorliegen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist dies nicht der Fall, was
vom Beschwerdegegner 2 nicht ausdrücklich bestritten wird. In der Tat ist
nicht ersichtlich, dass ein bundesrechtlicher Bewilligungsgrund vorliegend
erfüllt wäre. Dass der Gesuchsteller im Sinn des kantonalen Bewilligungsgrundes
gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG in Verbindung mit § 2 EG
BewG eine aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehung zu seinem Studienort
unterhielte und ihm aus diesem Grund der Erwerb des Grundstücks als
Zweitwohnung bewilligt werden müsste, wird ebenso wenig geltend gemacht und ist
schon angesichts der kurzen Dauer seines (soweit bekannt erstmaligen)
Aufenthalts in der Schweiz und der hierzulande praktisch nur auf das
Studienumfeld beschränkten persönlichen Beziehungen im massgeblichen Zeitpunkt
zu verneinen; Studienaufenthalte begründen für sich allein keine engen
schutzwürdigen Beziehungen (Art. 6 Abs. 2 BewV). Infolgedessen ist
die Bewilligung zu verweigern.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 7. Juni 2019 sowie der Beschluss des Bezirksrates Bülach
vom 30. Januar 2019 in der Sache aufzuheben. Es wird festgestellt, dass
der Beschwerdegegner 2 gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 2
Abs. 2 lit. b BewG e contrario für den beabsichtigten
Grundstückserwerb der Bewilligungspflicht untersteht, und die Bewilligung ist
mangels Bewilligungsgrund zu verweigern.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdegegner 2 als unterliegendem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 VRG), und ist ihm eine Parteientschädigung zu
versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem obsiegenden Bundesamt für Justiz ist
eine solche bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen.
4.3 Mit der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch die auf total Fr. 4'165.-
veranschlagten Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen und ebenfalls dem
Beschwerdegegner 2 zu überbürden. Parteientschädigungen wurden im
Rekursverfahren nicht verlangt.
4.4 Die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 494.90
(Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrates vom 30. Januar
2019) sind unverändert vom Beschwerdegegner 2 zu tragen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 7. Juni 2019 und Dispositiv-Ziff. I und II des
Beschlusses des Bezirksrates Bülach vom 30. Januar 2019 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 für den
beabsichtigten Erwerb des Grundstücks Wallisellen GBBl-Nr. 01 der
Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland untersteht, und dem Beschwerdegegner 2 wird die
Bewilligung für den Erwerb des genannten Grundstücks verweigert. Die Kosten des
Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 7. Juni 2019 dem
Beschwerdegegner 2 auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 365.-- Zustellkosten,
Fr. 3'665.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…