{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00462_04-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219788&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1b27e2c59fa60776034dc4fd401e66a"}, "Num": [" VB.2019.00462"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00462"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00462"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00462"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer H\u00e4rtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. [Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorl\u00e4ufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1.1 und 1.2). Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1.3). Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine vertiefte Pr\u00fcfung ihres H\u00e4rtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Ber\u00fccksichtigung ihres langj\u00e4hrigen Aufenthalts weit hinter \u00fcblichen Integrationserwartungen geblieben (E. 2.2). Die behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernunf\u00e4higkeit seit der Einreise in die Schweiz ist weder hinreichend dokumentiert noch wahrscheinlich, weshalb ihr ihre mangelhafte Integration vorzuwerfen und auch nicht durch gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen entschuldbar ist (E. 2.6). Offengelassen, ob die von der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehegatten bezogenen Erg\u00e4nzungsleistungen ausl\u00e4nderrechtlich als Sozialhilfe zu qualifizieren sind und der Bewilligungserteilung damit auch noch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegenst\u00fcnde (E. 2.8). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:55", "Checksum": "0f632a69712c17c464a917981d659801"}