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Geschäftsnummer: VB.2019.00462  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. [Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1.1 und 1.2). Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.3). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben (E. 2.2). Die behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz ist weder hinreichend dokumentiert noch wahrscheinlich, weshalb ihr ihre mangelhafte Integration vorzuwerfen und auch nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen entschuldbar ist (E. 2.6). Offengelassen, ob die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bezogenen Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich als Sozialhilfe zu qualifizieren sind und der Bewilligungserteilung damit auch noch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegenstünde (E. 2.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FRÜHPENSIONIERUNG
HÄRTEFALL
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
INTEGRATIONSFÄHIGKEIT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
PSYCHISCHE PROBLEME
PSYCHISCHE STÖRUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VORLÄUFIG AUFGENOMMENER
VORLÄUFIGE AUFNAHME
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 58a Abs. I AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 84 Abs. V AIG
Art. 13 Abs. I BV
§ 54 Abs. I VRG
Art. 31 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00462

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1959 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 17. Februar 1999 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und nahm bei ihrem bereits im Vorjahr in die Schweiz eingereisten kosovarischen Ehemann B Wohnsitz. In der Folge ersuchte die Familie erfolglos um Asyl, wurde aber am 4. August 2006 vorläufig aufgenommen. Ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung blieb erfolglos. Die drei Kinder von A und B sind inzwischen volljährig und Schweizer Bürger.

Am 14. März 2019 verweigerte das Migrationsamt den Eheleuten A und B erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahmen in eine Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Den hiergegen von A in Bezug auf ihr eigenes Bewilligungsgesuch erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Juni 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Juli 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine erneute Prüfung ihres Gesuchs und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Da sich A in ihrer Beschwerde nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern im Wesentlichen lediglich um nochmalige Prüfung ihrer bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente ersuchte, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Eingabe vom 27. September 2019 reichte A eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift und weitere Unterlagen nach.

Mit Auflage vom 1. Oktober 2019 wurde A – unter Fristansetzung und Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert, worauf sie mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 eine weitere Stellungnahme und einen gleichentags verfassten Arztbericht von Dr. med. univ. C, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einreichte.

Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2019 wurde den Vorinstanzen Gelegenheit gegeben, zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben Stellung zu nehmen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist, während eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

1.3 Sowohl die Beschwerde vom 15. Juli 2019 als auch deren Ergänzungen vom 27. September 2019 und 29. Oktober 2019 lassen über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügen nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.  

2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3, vgl. hierzu schon die vorinstanzlichen Erwägungen). Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und erfüllt damit unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit unter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nach und musste deshalb seit ihrer Einreise von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin inzwischen durch eine Frühpensionierung ihres Ehemannes von der Sozialhilfe lösen konnte, sind die Ehegatten zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts weiterhin und ganz überwiegend auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) angewiesen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019). Trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz vermag die Beschwerdeführerin nicht einmal grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Vertiefte Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung und eine aktive Teilnahme am sozialen Leben in der Schweiz sind unter diesen Umständen weder zu erwarten noch wird entsprechendes von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin hat sich deshalb trotz ihrer langen Landesanwesenheit weder in sozialer, noch sprachlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht integriert.

2.3 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen deren mangelhafte Integration nicht zu entschuldigen: Zwar wird der Beschwerdeführerin in einem Arztzeugnis und einem Arztbericht vom 23. September 2019 bzw. 29. Oktober 2019 von Dr. med. univ. C, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine kognitive Störung attestiert, welche sie beim Lernen massiv einschränken würde. Sodann attestierten mit Arztberichten vom 20. Dezember 2005 und 27. März 2019 auch zwei Allgemeinmediziner entsprechende kognitive Einschränkungen. Die allesamt von behandelnden Ärzten stammenden Beurteilungen stellen jedoch – auch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen – keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

2.4 Trotz der behaupteten massiven psychischen Probleme finden sich in den Akten zudem kaum Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diese frühzeitig fachärztlich abklären liess oder sich in therapeutische Behandlung begeben hatte: Abgesehen von einer knapp einmonatigen Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik (nach einem Suizidversuch) vor rund zehn Jahren und den erst am 23. September 2019 aufgenommenen Therapiesitzungen bei Dr. med. univ. C sind keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen dokumentiert. Dies erstaunt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin gemäss dem erwähnten Arztbericht vom 29. Oktober 2019 seit dem Erstkontakt am 23. September 2019 ihre Psychiaterin innert weniger Wochen bereits fünfmal konsultiert hatte. Obwohl der Hausarzt der Beschwerdeführerin am 27. März 2019 langjährige psychische Probleme der Beschwerdeführerin bestätigte, fand eine Überweisung an eine psychiatrische Fachärztin erst statt, nachdem im vorinstanzlichen Rekursentscheid ausdrücklich auf das Fehlen entsprechender fachärztlicher Abklärungen hingewiesen wurde. Auszuschliessen ist, dass die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin eine frühere Überweisung verhindert hatten (wie dies in einem älteren Arztzeugnis vom 20. Dezember 2005 noch behauptet wird), stehen doch in der Schweiz hinreichend Therapeuten zur Verfügung, welche die Muttersprache der Beschwerdeführerin beherrschen – unter anderem die aktuelle Psychiaterin der Beschwerdeführerin. Zudem wären psychiatrische Abklärungen notfalls auch unter Beizug eines Übersetzers möglich gewesen. Bereits im Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 2006 betreffend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine über eine Medikamentenverschreibung hinausgehende (psychologische oder psychiatrische) Behandlung in Anspruch genommen hatte. Dies erweckt den Eindruck, dass nicht primär der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern das laufende Bewilligungsverfahren den Anstoss für die psychiatrischen Konsultationen gab.

2.5 Aufgrund des erst wenige Wochen zurückliegenden Erstkontakts kann der Bericht von Dr. med. univ. C vom 29. Oktober 2019 ohnehin nicht verlässlich Auskunft über die frühere psychische Konstitution der Beschwerdeführerin geben. Dies zumal sich der Bericht offenbar auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den persönlichen Eindruck der auskunfterteilenden Therapeutin in den durchgeführten Therapiesitzungen stützt, während ansonsten keinerlei früheren Berichte oder Abklärungen erwähnt werden. Die Beschwerdeführerin hat bei der Prüfung eines früheren Bewilligungsgesuchs am 15. Dezember 2006 gegenüber dem Regierungsrat selbst unterschriftlich bestätigt, in gutem Gesundheitszustand in die Schweiz eingereist zu sein, was gegen die in einem hausärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2005 behauptete Traumatisierung durch die Fluchtumstände spricht. Um die Zusprechung einer Invalidenrente hatte sich die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich ist – nie bemüht.

2.6 Die in den Akten liegenden Arztberichte sind damit allesamt nur von eingeschränktem Beweiswert und vermögen nicht schlüssig zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin die geltend gemachten psychischen Probleme nicht früher fachärztlich abklären und behandeln liess. Die behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ist weder hinreichend dokumentiert noch wahrscheinlich. Aufgrund der Aktenlage muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin erst in der jüngsten Vergangenheit derart verschlechtert haben, sodass diese fachärztlich abgeklärt und behandelt werden mussten. Es erscheint deshalb weiterhin unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Konstitution seit vielen Jahren unfähig ist, sich hier sprachlich, sozial und beruflich auch nur minimal zu integrieren. Ihre mangelhafte Integration ist ihr damit auch vorzuwerfen und nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen entschuldbar.

2.7 Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und ihre wenigen sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.4). Allenfalls erforderliche therapeutische Behandlungen kann sie fortsetzen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen ein (vgl. auch BGE 126 II 335 E. 3a). Ansonsten kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin mit diesen nur unzureichend auseinandersetzt.

Eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz ist damit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde damit zu Recht eine Härtefallbewilligung verweigert.

2.8 Es kann offenbleiben, ob die von den Ehegatten bezogenen Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich als Sozialhilfe zu qualifizieren sind (vgl. hierzu VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019) und der Erteilung einer Härtefallbewilligung damit allenfalls auch noch der ausländerrechtliche Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegenstehen würde (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AIG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Verfahren mehrere Zwischenverfügungen ergangen sind, rechtfertigt sich eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …