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Geschäftsnummer: VB.2019.00470  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Abgeleitetes Anwesenheitsrecht] Spätestens mit der Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem hier niedergelassenen Staatsangehörigen Portugals ist das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin dahingefallen (E. 3.2). Offengelassen, ob es sich bei der nach Beschwerdeerhebung im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragenen Partnerschaft der Beschwerdeführerin mit einer Staatsangehörigen Spaniens um eine Scheinpartnerschaft handelt (E. 5.3). Ein aus der Partnerschaft abgeleitetes Anwesenheitsrecht setzte unter anderem voraus, dass die spanische Partnerin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist. Daran bestehen vorliegend gewichtige Zweifel, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid ans Migrationsamt zurückzuweisen ist (E. 5). Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
RÜCKWEISUNG
SCHEINPARTNERSCHAFT
SPRUNGRÜCKWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 23 Abs. I VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00470

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1983 geborene Staatsangehörige Brasiliens, heiratete am 23. April 2018 in ihrer Heimat einen in der Schweiz niedergelassenen, 1969 geborenen Staatsangehörigen Portugals. Sie reiste am 8. Mai 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 9. Januar 2019 wurde die Ehe geschieden. Am 15. März und am 12. April 2019 zeigte A dem Migrationsamt des Kantons Zürich eine neue Partnerschaft an.

Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 12. April 2019 und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Mai 2019.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2019.

III.  

A liess am 15. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Am 17. Juli 2019 reichte sie weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Juli 2019 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am 27. August 2019 einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Partnerschaftsurkunde) vom 21. August 2019 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.  

3.1 Als Staatsangehöriger Portugals fällt der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Solange die Ehe formell bestand, kam der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich – ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr, 2. Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1).

3.2 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen bzw. müssen nicht verlängert werden. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

(Spätestens) mit der Scheidung ihrer Ehe im Januar 2019 ist das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin dahingefallen (vgl. auch zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe BGr, 22. März 2013, 2C_65/2012, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens jedenfalls in Zusammenhang mit ihrer früheren Ehe keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies rechtfertigt grundsätzlich den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, sie könne ein Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Landes- oder Völkerrecht geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014, E. 2.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem früheren Ehemann unbestrittenermassen keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft. Ihr kommt daher weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Auch liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu, was sie denn auch nicht geltend macht oder machte.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vielmehr sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor der Rekursinstanz vor, sie habe seit der Scheidung eine neue Beziehung mit D, einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Spaniens. Sie und ihre Partnerin beabsichtigten, ihre Partnerschaft demnächst anerkennen zu lassen, weshalb ihr aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Anspruch auf Familienleben ein Aufenthaltsanspruch zukomme.

4.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. dem gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 144 II 1 E. 6 mit Hinweisen).

In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Neben der Kernfamilie werden aber auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein (blosses) Konkubinat genügt daher regelmässig nicht zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs, es sei denn, die partnerschaftliche Beziehung werde seit Langem eheähnlich gelebt oder es deuteten konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hin. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss mithin bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführerin liess gegenüber dem Beschwerdegegner erstmals am 15. März 2019 vortragen, sie habe "seit der Trennung eine neue Beziehung". Sie machte sodann geltend, sie und D wollten ihre Partnerschaft eintragen lassen, sobald sie "die verlangten Unterlagen" erhielten, welche sie bereits in ihren Herkunftsländern bestellt hätten. Entsprechende Belege reichte sie aber nicht ein. An der Adresse von D meldete sie sich rund eine Woche später an. Auch im Rekursverfahren brachte sie keine Belege für die behauptete unmittelbar bevorstehende Eintragung der Partnerschaft bei. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht einen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Anwesenheitsanspruch verneint (Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. April 2019, E. 4).

5.  

5.1 Im Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin eine spanische Notariatsurkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 21. Juni 2019 ein. Am 21. August 2019 wurde die Partnerschaft in Zürich eingetragen.

5.2 D ist Staatsangehörige Spaniens und soweit ersichtlich im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Entsprechend könnte die Beschwerdeführerin grundsätzlich aus Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 BV ein Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens ableiten.

Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtspartnerschaft (bzw. -ehe), welche die eingetragenen Partner (bzw. Eheleute) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eingetragene Partnerschaft (bzw. Ehe) zu beabsichtigen (vgl. BGr, 12. Juni 2007, 2A.66/2007, E. 3.4 – 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2 – 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.1).

5.3 Wie bereits der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 12. April 2019 im Rahmen einer Eventualbegründung zutreffend erwägt (E. 5b-d), deuten vorliegend verschiedene Indizien darauf hin, dass es sich bei der – nunmehr eingetragenen – Partnerschaft um eine Scheinpartnerschaft handelt; darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie sich alsbald zeigen wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend darüber befunden zu werden, ob die Partnerschaft nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wurde, weil der rechtserhebliche Sachverhalt auch sonst nicht genügend klar ist:

5.4 D gab in ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 13. September 2018 an, am 7. September 2018 an die E-Strasse 01 in Zürich gezogen zu sein, um einen Deutschkurs an der Schule F zu besuchen und eine Arbeitsstelle zu suchen. An dieser Adresse konnte sie in der Folge postalisch nicht erreicht werden, was sie damit erklärte, dass der Briefkasten zwischenzeitlich nicht angeschrieben gewesen sei. Den Sprachkurs trat D in der Folge nicht an, stattdessen reichte sie dem Beschwerdegegner einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit G ein, gemäss welchem sie am 1. November 2018 eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft antreten konnte. Gestützt darauf wurde ihr am 29. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.

5.5 Gemäss der Notariatsurkunde vom 21. Juni 2019 erklärte D an jenem Datum, an der H-Strasse 02 in I/Spanien wohnhaft zu sein und dort seit mehr als sechs Monaten "als Ehepaar" mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben sowie an der gemeinsamen Adresse Wohnsitz nehmen bzw. künftig wohnen zu wollen. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass D die Schweiz bereits kurz nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wieder verlassen habe, nach Spanien zurückgekehrt, dort jedenfalls mehr als sechs Monate verblieben und mithin in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgegangen sei. Dies führte dazu, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von D von Gesetzes wegen bzw. gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG und/oder Art. 23 Abs. 1 VEP schon vor der Eintragung der Partnerschaft in Spanien bzw. dem 21. Juni 2019 erloschen bzw. widerrufbar (geworden) wäre. Damit entfiele von vornherein auch ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin.

5.6 Deren Beteuerungen, seit dem 28. März 2019 mit D an der J-Strasse 03 in Zürich zusammenleben, sind nicht geeignet, nachvollziehbar zu erklären, weshalb D hätte kurz danach gegenüber dem Notar in Spanien unzutreffende Angaben machen sollen. Vielmehr erscheinen jene als zweckgerichtet. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin beigebrachte undatierte Schreiben von D lässt trotz der darauf angeführten Adresse in Zürich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin entgegen der Vorbringen gegenüber dem Notar gemeinsam in Zürich gelebt hätten: Es wird darin lediglich ausgeführt, D und die Beschwerdeführerin seien "zusammen als Lebenspartnerin", wollten "[ihre] Partnerschaft anerkennen", hätten sich verliebt und wollten zusammenbleiben.

5.7 Aus dem Gesagten erhellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend schon insofern nicht genügend klar ist, als erhebliche Zweifel daran bestehen, dass D tatsächlich über ein gültiges Anwesenheitsrecht verfüge, was Voraussetzung für einen aus der nunmehr eingetragenen Partnerschaft abgeleiteten Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin bildete. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme der neu erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser wird vorfrageweise bzw. in einem separaten Verfahren die Anwesenheitsberechtigung von D und allenfalls des Weiteren zu überprüfen haben, ob die Eintragung der Partnerschaft der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder bloss ausländerrechtlichen Zwecken diente.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. April 2019 sind aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7.  

7.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Nach § 13 Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG werden die Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; nicht ausgeschlossen ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kostenfolgen in Abweichung vom Unterliegerprinzip zu regeln: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte im Rekursverfahren keinerlei Belege für eine tatsächlich gelebte Beziehung mit D oder die bevorstehende Beurkundung der Partnerschaft bei, weshalb die Sicherheitsdirektion den Rekurs zu Recht abwies und der Beschwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sowie eine Parteientschädigung verweigerte. Die Rückweisung erfolgt aufgrund der inzwischen vorgenommenen Eintragung der Partnerschaft im Schweizerischen Zivilstandsregister sowie aufgrund von Unklarheiten, welche sich im Wesentlichen aus den ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen betreffend die Beurkundung der Partnerschaft in Spanien ergeben. Sie wurde mithin durch die Beschwerdeführerin verursacht, weshalb dieser (auch) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und eine Parteientschädigung (wiederum) versagt bleibt (vgl. Plüss, §17 N. 25 ff.). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Dieser Obliegenheit kommt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich ihrer und der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ihrer Partnerin nach, indem sie einzig anführt, sie sei "finanziell bedürftig". Mithin ist das Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …