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Geschäftsnummer: VB.2019.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Bindung an eine ausländische Strafverfügung. Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (E. 3). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (E. 4.2). Es lagen schon im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung möglicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den ausländischen Behörden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen Kontrollzeichens festgestellten Tatumstände aufkommen liessen (E. 4.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSLAND
BINDUNG AN STRAFURTEIL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
STRAFVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 16cbis Abs. I SVG
Art. 16cbis Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00472

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. Januar 2019 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von zwei Monaten. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Februar 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, das Verfahren gegen ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einzustellen.

Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 16. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung betreffend Führerausweisentzug sei aufzuheben und das Administrativverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Beweisergänzung zurückzuweisen, beziehungsweise allenfalls ein Administrativverfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers durchzuführen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm der Führerausweis für maximal zwei Wochen zu entziehen. Weiter sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für die bisherigen und das vorliegende Verfahren zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befragung seiner Ehefrau, C, als Zeugin.

Das Strassenverkehrsamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019 auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. A hielt mit Replik vom 28. August 2019 an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich, seinen Sohn zu befragen.

Am 21. Mai 2021 wurde C als Zeugin einvernommen. Dazu äusserte sich A am 7. Juni 2021. Das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.

2.  

Am 20. Mai 2018 wurde der auf den Beschwerdeführer als Halter eingetragene Personenwagen der Marke ... mit dem Kontrollschild Kfz.-Nr. 01 anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisierten Baustellenbereich auf der Autobahn in D (Österreich) mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gemessen. In der Folge erliess die Bezirkshauptmannschaft D am 10. Juli 2018 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung. Diese hielt fest, er habe die Rechtsvorschrift von § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO verletzt und es werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 375.- verhängt. Sodann erging von der gleichen Behörde am 8. August 2018 der Bescheid, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Wochen das Recht aberkannt werde, von seinem ausländischen (d. h. schweizerischen) Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Gestützt auf diese beiden Entscheide verfügte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den angefochtenen zweimonatigen Führerausweisentzug.

3.  

Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG).

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 54 km/h stellt unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Weiter weist der Beschwerdeführer wegen früherer Widerhandlungen Einträge im Administrativregister resp. im Informationssystem Verkehrszulassung auf, weshalb vorliegend ein Führerausweisentzug nicht auf die Dauer des österreichischen Fahrverbotes von zwei Wochen beschränkt ist.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Hingegen macht er geltend, seine Ehefrau habe damals das Fahrzeug gelenkt, er sei lediglich Beifahrer gewesen.

4.2 Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Vorliegend erging der Strafbescheid nicht in einem ordentlichen Strafverfahren. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde gemäss dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Auf der Fotografie ist offenbar lediglich das Kontrollschild des Fahrzeugs, nicht aber die lenkende Person zu sehen. Es wurden weder Einvernahmen durchgeführt noch erfolgten – abgesehen von der blossen Halterabfrage bei den schweizerischen Behörden – irgendwelche Ermittlungen.

Der Beschwerdeführer machte schon von Beginn des Administrativverfahrens an geltend, nicht er, sondern seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt, und er reichte auch eine als "Eidesstattliche Erklärung" betitelte und von der Ehefrau unterzeichnete Bestätigung ein, in der diese festhielt, sie sei an jenem Abend von einem Verwandtenbesuch in E (Österreich) herkommend in der Nähe von D bei einer Baustelle geblitzt worden. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, es habe nach Bezahlung der Busse keine Veranlassung bestanden, bei den österreichischen Behörden richtigzustellen, wer gefahren sei, zumal aus damaliger Sicht der Familie kein relevanter Unterschied daraus resultierte.

Angesichts dieser Umstände lagen schon im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung möglicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den österreichischen Behörden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen Kontrollzeichens festgestellten Tatumstände aufkommen liessen (vgl. BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018, E. 5.3 f., eine praktisch gleiche Konstellation betreffend). Dementsprechend besteht keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde.

5.  

5.1 Die Vorinstanz hat immerhin insoweit Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, als sie die österreichische Behörde kontaktierte und die Auskunft erhielt, auf dem Radarbild sehe man nur das Kotrollschild, nicht aber den Lenker. Weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die beantragte Befragung von C, unterblieben aber.

5.2 Das Gericht hat in der Folge C als Zeugin einvernommen. Diese schilderte, dass sie damals das Fahrzeug gelenkt habe. Weiter erklärte sie nachvollziehbar, dass sie sowohl auf dem Hin- als auch dem Rückweg gefahren sei, da der Beschwerdeführer als Berufschauffeur sonst schon immer fahre; sie habe die Möglichkeit benutzt zu fahren. Gemäss ihrer Aussage hatten sie und der Beschwerdeführer damals zwei Personenwagen: den der Marke ..., den meistens sie benutzt habe, und den der Marke ..., den der Beschwerdeführer im Alltag benutzt habe. Sodann erklärte sie, die als "Eidesstattliche Erklärung" bezeichnete Bestätigung verfasst und unterschrieben zu haben.

5.3 Die Zeugin hat nicht nur unter der strengen Strafandrohung ausgesagt, sondern sich überdies mit ihrer Aussage selbst erheblich belastet. Ihre Schilderung erscheint plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist es ohne Weiteres glaubhaft, dass sie das Fahrzeug lenkte, um einerseits den Beschwerdeführer, der beruflich ständig ein Fahrzeug lenkt, zu entlasten und anderseits die Möglichkeit ergriff, das meistens von ihr benutzte Fahrzeug einmal auch über eine längere Strecke zu lenken. Sodann gibt sie auch detailliert an, wie es zur Geschwindigkeitsübertretung kam, nämlich dass sie das Schild schlicht übersehen hatte, da es eine komplizierte Baustelle gewesen sei.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt lenkte.

5.4 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion sind aufzuheben.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Weiter hat sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von total Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Bemessung ist darauf hinzuweisen, dass lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist und demgemäss kein Anspruch auf eine kostendeckende Parteientschädigung besteht (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 67 ff.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. Januar 2019 sowie Dispositiv-Ziffern I und III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2019 werden aufgehoben.

       In Abänderung der Dispositivziffer II des Rekursentscheids werden die Rekurskosten (total Fr. 1'335.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …