{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00472_2021-07-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221437&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "948236fe764d54e997c8ee04f71f8fe6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.07.2021  VB.2019.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.07.2021  VB.2019.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.07.2021  VB.2019.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Bindung an eine ausl\u00e4ndische Strafverf\u00fcgung. Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der F\u00fchrerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verf\u00fcgt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (E. 3). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widerspr\u00fcchliche Entscheide im Rahmen des M\u00f6glichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbeh\u00f6rde beim Entscheid \u00fcber die Massnahme von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zus\u00e4tzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgekl\u00e4rt hat. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit \u00f6ffentlicher Verhandlung unter Anh\u00f6rung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es best\u00fcnden klare Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbeh\u00f6rde n\u00f6tigenfalls selbst\u00e4ndige Beweiserhebungen durchzuf\u00fchren (E. 4.2). Es lagen schon im Zeitpunkt der Ausgangsverf\u00fcgung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverf\u00fcgung m\u00f6glicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen Kontrollzeichens festgestellten Tatumst\u00e4nde aufkommen liessen (E. 4.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:14", "Checksum": "84fa51611387414c6d2761ba8821b184"}