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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00474
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1.
ARGE A, c/o B AG,
2. B AG,
3. C AG,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Energie Uster AG, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
und
G AG, vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Energie Uster AG eröffnete mit Publikation vom
10. Mai 2019 ein offenes Submissionsverfahren im Bausektor. Gegenstand des
Auftrags ist die Erneuerung von Leitungen und der Entwässerung an der K-Strasse
in Uster. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist Angebote von
sieben Unternehmen mit Angebotspreisen zwischen Fr. 2'630'897.85 und Fr. 3'215'043.-.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde der Zuschlag für den Betrag von Fr. 2'630'897.85
an die G AG erteilt.
II.
Dagegen gelangte ARGE A, bestehend aus der B AG und der C
AG, mit Beschwerde vom 18. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Hauptpunkt, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und den Zuschlag
ihr zu erteilen bzw. die Vergabebehörde dahingehend anzuweisen; subeventualiter
sei das Verfahren zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vergabestelle, allenfalls der Mitbeteiligten. In prozessualer
Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 wurde der Energie Uster AG ein
Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Die G AG liess sich mit Eingabe vom 2. August 2019
vernehmen mit dem ausdrücklichen Verzicht auf Antragsstellung und Beteiligung
am Verfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 beantragte
die Energie Uster AG, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell die
Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerinnen. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Replik vom 26. August 2019 hielten die
Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
2.2 Gemäss
Bewertung der Beschwerdegegnerin erzielte das Angebot der Zuschlagsempfängerin
579 Punkte, das Angebot der zweitplatzierten I AG 559 Punkte und das
Angebot der Beschwerdeführerin 555 Punkte. Die Beschwerdeführerinnen
beanstanden unter anderem die Bewertung der Angebote. Würden sie mit ihren
Rügen insbesondere betreffend die qualitativen Eignungskriterien durchdringen
und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte und die zweitplatzierte
Anbieterin erreichen, hätten sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag.
Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1 In
formeller Hinsicht erneuern die Beschwerdeführerinnen mit der Replik ihr Gesuch
um Akteneinsicht in die Technischen Berichte der Mitbeteiligten und der zweitplatzierten
I AG.
Die Akteneinsicht im submissionsrechtlichen
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach den Grundsätzen
des Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2 IVöB-Beitrittsgesetz in
Verbindung mit § 8 f. VRG). Art. 11 lit. g IVöB
gewährleistet zudem den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen anderer
Anbieter. Dem für das Submissionsrecht wesentlichen Grundsatz der
Vertraulichkeit ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (VGr, 28. September
2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1; Peter Galli/André Moser/
Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 1191 ff., mit Hinweisen).
Gerade die in Submissionsverfahren oft verlangten
sogenannten Technischen Berichte ergeben detaillierte Einblicke in das
unternehmerische Know-how der Anbieter, werden darin doch etwa die internen
Abläufe, die Planung und der Einsatz der Mittel detailliert beschrieben. Es
besteht deshalb ein überwiegendes Interesse der Anbieter gegen eine
Einsichtnahme durch die Konkurrenten.
3.2 Nicht
stattzugeben ist des Weiteren dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Eingabe
der Mitbeteiligten vom 2. August 2019 aus dem Recht zu weisen. Die Mitbeteiligte
verzichtete in besagter Eingabe auf Antragsstellung und Beteiligung. Dies führt
allerdings nicht dazu, dass die Eingabe unbeachtlich wäre. Immerhin könnte
allenfalls der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerde trotz
Verzichtserklärung auf Anträge sinngemäss opponiert wurde und deshalb bei
Unterliegen eine Kosten- und Entschädigungspflicht besteht. Dem ist im Hinblick
auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allerdings nicht weiter
nachzugehen.
3.3 Die Beschwerdeführerinnen
halten in der Replik dafür, dass auch mit der Beschwerdeantwort keine
ausreichende Begründung des Vergabeentscheids erfolgt sei. Sie verlangten
deshalb, dass die Vergabestelle auch bei deren allfälligem Obsiegen die Gerichts-
und Parteikosten zu tragen hat.
3.3.1
Der Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer
Begründung. Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das
kantonal massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"
des Zuschlags (Art. 13 lit. h IVöB). § 38 Abs. 2 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt für Verfügungen
der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf Gesuch hin
hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen
Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des
berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und
e SubmV). Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber,
dass Entscheide der Verwaltungsbehörde weitergehend begründet werden
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;
§ 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Dazu müssen die
wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Entscheidinstanz
hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 10 N. 25). Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf
gehörige Begründung einerseits und § 38 Abs. 2 SubmV anderseits löst
die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre
Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und ausreichend im Sinn des
allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November 2018,
VB.2018.00450, E. 3.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 1250). Damit einher geht konsequenterweise auch die Befugnis der
beschwerdeführenden Partei, zur Beschwerdeantwort und damit zur ergänzenden
Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 15. November
2018, VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar 2019, VB.2018.00787,
E. 4.1).
3.3.2
Das den Beschwerdeführerinnen zugegangene Absageschreiben enthält keine
genügende Begründung im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV. Nach Mitteilung
des Zuschlags wurden die Beschwerdeführerinnen auf ihr Begehren hin innert
laufender Beschwerdefrist per Mail und in einem Debriefing allerdings
weitergehend informiert dann hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Rahmen
der Beschwerdeantwort ausreichend begründet und die Beschwerdeführerinnen
haben Gelegenheit erhalten, sich mit der Replik umfassend zu diesen Gründen zu
äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen
Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt damit als geheilt
(vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4 Mit der
Beschwerde wurde geltend gemacht, die Firma J AG, welche im
Submissionsverfahren für die Beschwerdegegnerin mitgewirkt hat, sei befangen.
Die Beschwerde begründet die Rüge einzig mit der nach ihrer Ansicht
offensichtlich rechtswidrigen Bewertung und dem Umstand, dass die Firma J AG
ebenso wie die Zuschlagsempfängerin in Winterthur domiziliert sei. Diese
Ausführungen sind keineswegs ausreichend, um den behaupteten Anschein der
Befangenheit zu begründen, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1 In den
Ausschreibungsunterlagen (S. 5 f. Ziffer 16) waren die drei
Zuschlagskriterien Preis (Gewichtung 50 %), Fachliche Kompetenz des
Schlüsselpersonals (20 %) sowie Technischer Bericht und Auftragsanalyse
Unternehmung (projektbezogene Kriterien) (30 %) festgelegt worden.
Entsprechend erfolgte die Bewertung.
4.2 Die
Beschwerdeführerinnen richten sich gegen die Bewertung ihres Angebots im
Kriterium C "Technischer Bericht und Auftragsanalyse Unternehmung
(projektbezogen Kriterien)".
In den Ausschreibungsunterlagen (S. 6)
wurde dazu folgender Inhalt verlangt:
-
"Auftragsanalyse mit Aufzeigen von Risiken und Schnittstellenproblematiken
max. eine A4 Seite"- "Bauprogramm mit Etappierungsvorschlag / Vorgehensweise,
Leistungsannahmen unter Einhaltung der vorgegebenen Rahmentermine oder
schneller / Bauzeitoptimierung (siehe Besondere Bestimmungen)" (gemäss
Bewertung als Z12 bezeichnet)
-
Ressourceneinsatz
- Massnahmen zur
Qualitätssicherung / Baubegleitung, Belagseinbau mit 100 %
Recyclingmaterial (gemäss Bewertung als Z14 bezeichnet)
Für diese vier Unterkriterien wurden
jeweils die Noten 0–6 vergeben. Angesichts der Gewichtung dieser einzelnen
Unterkriterien mit 7,5 % (total 30 % für das Kriterium C gemäss Ausschreibungsunterlagen)
entspricht eine Note in den Unterkriterien 7,5 Punkten in der
Gesamtrechnung.
4.3 Zur Bewertung
ist vorab festzuhalten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot
anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50
Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a
IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG).
4.4 Die Beschwerdeführerinnen
beanstanden im Einzelnen zunächst die Bewertung der Angebote im Unterkriterium Z11.
Sie verlangten unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Technischen Bericht eine
Besserbewertung ihres Angebots um mindestens 15 Punkte.
Das Angebot der Beschwerdeführerinnen erhielt hier die Note 3
(bzw. 22,5 Punkte) und das Angebot der Mitbeteiligten die Note 5
(bzw. 37,5 Punkte).
Für das Unterkriterium Z11
wurde das Aufzeigen von Risiken und Schnittstellenproblematiken auf einer
A4-Seite verlangt. Die Mitbeteiligte legte die Risiken in einem separaten
Kapitel des Technischen Berichts im Umfang
einer guten A4-Seite detailliert und weitgehend projektbezogen dar. Damit
erfüllte sie die Anforderung betreffend das Aufzeigen von Risiken optimal.
Hingegen enthielt das Kapitel keine expliziten Bemerkungen zu
Schnittstellenproblematiken. Der Technische Bericht der Beschwerdeführerinnen
enthielt demgegenüber kein Kapitel oder eine separate Seite zum Thema Risiken oder
Schnittstellenproblematiken.
Auch wenn sich die Mitbeteiligte
auf die Risikoanalyse beschränkt hat, war es angesichts des Fehlens einer spezifischen Seite oder eines Kapitels in der Offerte der Beschwerdeführerinnen
zulässig, deren Angebot vorab aus
formalen Gründen tiefer zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten. Die
Beschwerdeführerinnen verkennen in diesem Zusammenhang, dass die Ausschreibungsunterlagen
– wie gesehen – zumindest sinngemäss eine separate Darstellung der
Problematiken verlangt haben, was ohne Weiteres zulässig ist.
Bei der Bewertung des
Inhalts ergibt sich kein anderes Bild: Die Mitbeteiligte stellte in ihrer
Analyse 14 Risiken plausibel dar. Die
Beschwerdeführerinnen zeigten nach eigenem Bekunden substanziiert drei Risiken
und vier Schnittstellenprobleme auf.
Damit hat die Mitbeteiligte insgesamt deutlich mehr Punkte diskutiert als die Beschwerdeführerinnen.
Es lag im Ermessen der Vergabebehörde, die insgesamt umfassenderen Ausführungen
durch die Mitbeteiligte um zwei Noten besser zu bewerten als diejenigen der Beschwerdeführerinnen.
Damit bleibt es im Unterkriterium Z11 bei der Vergabe von
gewichtet 22,5 Punkten für die Beschwerdeführerinnen und 37,5 Punkten
für die Mitbeteiligte.
4.5 Im
Unterkriterium Z12 erzielte das Angebot der Beschwerdeführerinnen die Note 5
bzw. 37,5 Punkte und dasjenige der Mitbeteiligten die Maximalnote 6 bzw.
45 Punkte.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Angebot sei
hier ebenfalls mit dem Punktemaximum zu bewerten, zumal sie die kürzeste
Bauzeit offeriert habe. Die übrigen Angebote hätten wegen der längeren Bauzeit
Punkteabzüge erhalten müssen.
Die Mitbeteiligte machte im Technischen Bericht
verschiedene Ausführungen unter dem Titel Bauzeit und Bauprogramm; sie
veranschlagte darin die gesamte Bauzeit auf ca. 9,5 Monate (S. 9).
Ferner legte sie ein Bauprogramm (A3-Seite) bei mit detaillierten Angaben zu
den benötigten Bautagen und zum Personaleinsatz in Gruppen.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Technischen
Bericht umfassendere Ausführungen gemacht hat, namentlich zur Umsetzung und zu
Beschleunigungsvorschlägen mit einem Abschluss der Arbeiten im Mai 2020
gegenüber einem Abschluss bei der Mitbeteiligten im Juni 2020. Allerdings hat
die Mitbeteiligte – im Unterschied zu den Beschwerdeführerinnen –
detailliertere Angaben zur Gruppenarbeit deponiert und im Bauprogramm mehr
einzelne Bauetappen ausgewiesen. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund
zwar nicht als haltbar, das Angebot der Mitbeteiligten besser zu bewerten als
dasjenige der Beschwerdeführerinnen. Unter Berücksichtigung des Ermessens der
Vergabebehörde erscheint eine gleiche Bewertung jedoch als vertretbar. Dementsprechend
ist den Beschwerdeführerinnen ebenfalls das Punktemaximum (45 Punkte) zu
vergeben, womit sich ihr Gesamtrückstand von 24 Punkten um 7,5 auf 16,5 Punkte
verringert.
4.6 Schliesslich
rügen die Beschwerdeführerinnen die Bewertung im Unterkriterium Z14 und machten
geltend, ihr Angebot hätte mit 45 statt mit nur 30 Punkten bewertet werden
müssen. Darauf ist nicht näher einzugehen: Auch wenn den Beschwerdeführerinnen
hier das Punktemaximum und somit 15 Punkte mehr vergeben würden, könnten
sie den Rückstand im Gesamtergebnis von 16,5 Punkten (vgl. oben
E. 4.5) nicht mehr wettmachen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem
Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
überbunden werden (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
Es besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom
Unterliegerprinzip, als die Beschwerdegegnerin mit der zu knapp ausgefallenen
Begründung des Zuschlagsentscheids mit einen Grund für die Beschwerdeerhebung
gesetzt hat. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin trotz deren Unterliegens lediglich zu drei Vierteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
5.2 Gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte; entschädigungspflichtig
ist grundsätzlich die unterliegende Partei. Ausnahmsweise können jedoch –
analog zur Kostenverlegung – auch die Parteientschädigungen unter
(Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips zugesprochen werden (vgl. Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.).
Dazu fällt in Betracht, dass die anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihre
Begründungspflicht nachgeholt hat. Für die Beschwerdeführerinnen besteht unter
Berücksichtigung des Verursacherprinzips trotz ihres Unterliegens ein
reduzierter Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Vergabebehörde. Die
Mitbeteiligte trifft auch unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips keine
Entschädigungspflicht.
6.
Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Bauwerke nicht (Art. 1 lit. c der
Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 9'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch zu 3/4 und der
Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…