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Geschäftsnummer: VB.2019.00475  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.01.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nacheheliches Aufenthaltsrecht]

Da die Ehe des Beschwerdeführers nur wenige Monate dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, hat der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs.1 lit. a und b AIG (E. 2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 96 AIG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00475

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1986 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 29. Juli 2013 in seiner Heimat eine 1989 geborene Schweizerin und reiste am 15. November 2013 in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilte. Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 nahm das Bezirksgericht C davon Vormerk, dass die Ehegatten seit dem 12. August 2015 voneinander getrennt leben. Mit Verfügung vom 13. November 2015 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 13. Januar 2016 an. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 13. Januar 2016 geschieden.

Den gegen die Verfügung vom 13. November 2015 erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. Schlussendlich wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A mit Urteil vom 2. Mai 2017 (VB.2017.00221 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]) ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2017.

B. Am 23. Juli 2017 reichte A beim Migrationsamt ein Gesuch um eine sechsmonatige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin D ein. Am 14. August 2017 teilte das Migrationsamt A mit, dass sein Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat bis längstens am 10. November 2017 geduldet werde. Die Heirat erfolgte am 6. September 2017. Am 1. November 2017 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin, befristet bis am 5. September 2018. Am 18. April 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg, nachdem die Ehegatten die Wohngemeinschaft spätestens im Januar 2018 aufgegeben hatten. Am 23. Mai 2019 wurde die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts E geschieden.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die Verfügung vom 18. April 2019 gerichteten Rekurs vom 20. Mai 2019 mit Entscheid vom 17. Juni 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. August 2019.

III.  

A liess am 18. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, der Rekursentscheid vom 17. Juni 2019 sei aufzuheben, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und der Beschwerde sei sinngemäss die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 25. Juli 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des Gesetzes ohnehin zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG); insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.

2.  

2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2 Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut (BGr, 4. Februar 2011, 2C_660/2010, E. 2.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist es nicht möglich, mehrere kürzere Ehegemeinschaften zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3, insbesondere E. 3.7).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit D wurde am 6. September 2017 geschlossen (vgl. II.A). Die eheliche Wohngemeinschaft wurde gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Januar 2018 aufgegeben und seither nicht mehr aufgenommen. Die Scheidung erfolgte am 23. Mai 2019. Demnach ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht, und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.3 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Aufzählung wichtiger Gründe für einen Verbleib des ausländischen Ehegatten in der Schweiz nach Auflösung der Ehe nach Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht abschliessend. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich entsprechend auch aus anderen als den genannten Aspekten ergeben. Als wichtige persönliche Gründe fallen indes nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch kein wichtiger Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

2.4 Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend, um darzulegen, dass wichtige Gründe bestehen, welche seinen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen:

Bereits für seine erste Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 2013 und das damit verbundene Liebesglück habe er in seiner Heimat alles aufgegeben und sein ganzes "Hab und Gut" veräussert, da das Leben in der Schweiz viel teurer sei als in der Dominikanischen Republik. Weiter habe er sich während seines Aufenthalts um "eine normale Integration" bemüht, was auch sein Arbeitgeber bestätigen könne. So seien gegen ihn keine Betreibungen registriert und verfüge er über einen tadellosen Leumund. Ein Neustart in der Dominikanischen Republik wäre für ihn nach "so langer Zeit" deshalb ein "enorm schwieriges Unterfangen".

2.5 Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit fast sechs Jahren in der Schweiz auf, wovon aber ein grosser Teil auf ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Sodann kann dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er sich in der Schweiz klaglos verhalten und soziale Kontakte beispielsweise durch Vereinsarbeit geknüpft hat. Dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer Konsequenzen von erheblicher Intensität auslösen soll. So ist der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher und beruflicher Sicht nur bedingt integriert in der Schweiz, da er bis heute vor allem Temporärarbeiten verrichtete. Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte demnach seine ganze Kindheit und Jugend in der Dominikanischen Republik. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Dort würde er auch wieder auf seine Eltern treffen, welche (nach Angaben des Beschwerdeführers) nach wie vor in der Dominikanischen Republik leben. Der Umstand, dass die Lebenssituation in der Dominikanischen Republik weniger vorteilhaft ist als in der Schweiz, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz dar.

2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …