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Geschäftsnummer: VB.2019.00478  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm mehrere Entscheide. Der Streitgegenstand war deshalb bereits vor Vorinstanz auf die Frage der Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beschränkt (E. 1.2). In Bezug auf die Teileinstellung der Sozialhilfe und die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen machte die Vorinstanz lediglich (materielle) Ausführungen zur Sache, prüfte jedoch nicht, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Damit verletzte sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es rechtfertigt sich aber, diese Gehörsverletzung zu heilen (E. 3.3). Gemäss Leistungsabrechnung wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Wenigstens sinngemäss hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung von der Beschwerdegegnerin verlangt. Bis dato erliess die Beschwerdegegnerin indes keine entsprechende rechtsmittelfähige Anordnung. Mittlerweile liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung neun Monate zurück, weshalb eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 4.1). In Bezug auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie betreffend den Arbeitseinsatz im Programm D liegt demgegenüber keine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Beschwerdegegnerin vor (E. 4.2 f.). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GEHÖRSVERLETZUNG
LEISTUNGSABRECHNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00478

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 29. April 2019 wandte sich A an den Bezirksrat C und machte eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde B geltend. Konkret rügte er, ihm fehle bis dato ein rechtsmittelfähiger Entscheid hinsichtlich der Teileinstellung der Sozialhilfe, der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie des Arbeitseinsatzes im Programm D. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2019 als offensichtlich unbegründet ab und erhob keine Verfahrenskosten.

II.  

Mit Eingabe vom 20. Juli 2019 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats C vom 18. Juni 2019 und beantragte die Feststellung der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Bundesgericht, seines Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen sowie der Rechtswidrigkeit der Teileinstellung der Sozialhilfe. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Vorakten ein. Der Bezirksrat C verzichtete am 26. Juli 2019 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen. A nahm am 16. August 2019 Stellung zur Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019. Am 30. September 2019 monierte er die eingeschriebene Zustellung einer Sendung des Verwaltungsgerichts und forderte das Verwaltungsgericht auf, an ihn adressierte Sendungen künftig uneingeschrieben (z. B. mittels A-Post-Plus) zuzustellen. Daraufhin teilte ihm das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mit, dass – soweit ein Zustellnachweis notwendig sei – auch in Zukunft nicht von eingeschriebenen Sendungen abgesehen werde. Dazu nahm A am 5. Oktober 2019 Stellung. Nachdem A am 30. November 2019 die überlange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte, teilte ihm das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 mit, der Fall sei zurzeit in Bearbeitung, und es sei in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahrenshandlungen oder aber mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu rechnen. Daraufhin äusserte sich A am 7. Dezember 2019 erneut. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde B auf, sämtliche Akten betreffend die Teileinstellung der Sozialhilfe, die situationsbedingten Leistungen und den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im Arbeitsprogramm D einzureichen. Am 23. Januar 2020 (Poststempel vom 24. Januar 2020) reichte die Sozialbehörde B die entsprechenden Akten sowie eine Stellungnahme ein. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen bzw. holte die entsprechende, eingeschrieben versandte Stempelverfügung nicht ab, jedoch reichte er am 30. Januar 2020 sowie am 4. Februar 2020 weitere Eingaben zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Vor Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, ihm fehlten bis dato die rechtsmittelfähigen Entscheide der Beschwerdegegnerin zur Teileinstellung der Sozialhilfe, zur ausbleibenden Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie zur Verweigerung eines Arbeitseinsatzes im Programm D. Damit machte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). In der Hauptsache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Teil­einstellung der Sozialhilfe im Monat Mai 2019 in Höhe von Fr. 904.- sowie gegen die Abweisung seines Gesuchs um situationsbedingte Leistungen in Höhe von monatlich Fr. 635.-. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 1.2). Damit ist vorliegend von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Anfechtungsobjekt des Rechtsverweigerungsrekurses des Beschwerdeführers war einzig das gerügte Verweigern eines Entscheids bzw. mehrerer Entscheide durch die Beschwerdegegnerin. Der Streitgegenstand beschränkte sich deshalb bereits vor Vorinstanz auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer verlangten Entscheide erlassen hatte bzw. hätte erlassen müssen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Damit ist der Streitgegenstand auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Frage der Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung der Teileinstellung der Sozialhilfe sowie seines mutmasslichen Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen und die Feststellung der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Bundesgericht beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. VGr, 30. Januar 2017, VB.2017.00061, E. 2.2; VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 2.2).

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das derzeit vor dem Bezirksrat hängige Verfahren SO.2019.29/4.02.01 (Rechtsverzögerung betr. Entscheid über Auszahlung IZU) entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Streitgegenstand ist einzig die gerügte Rechtsverweigerung hinsichtlich der teilweisen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Mai 2019 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens), des Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen sowie des Arbeitseinsatzes im Arbeitsprogramm D.

2.  

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung kann als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung bezeichnet werden. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (Bosshard/Bertschi, § 19 N. 40).

2.2 Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312 E. 5.2; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff.; Plüss, § 4a N. 19 ff.).

2.3 Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (Plüss, § 4a N. 25; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).

3.  

3.1 Nach § 7 Abs. 4 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Verwaltungsbehörde ist an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, selbst wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet wäre. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt worden sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 10; VGr, 13. März 2018, VB.2017.00852, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ihre Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, obwohl dieser eine solche Verletzung nicht gerügt hat.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin, indem er geltend machte, diese habe bis dato keine rechtsmittelfähigen Entscheide zur Teileinstellung der Sozialhilfe, zur ausbleibenden Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie zur Verweigerung eines Arbeitseinsatzes im Programm D erlassen. In Bezug auf die Teileinstellung der Sozialhilfe sowie die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen machte die Vorinstanz indes lediglich (materielle) Ausführungen zur Sache. Ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt, scheint sie demgegenüber nicht geprüft zu haben. Damit hat die Vor­instanz ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Rechtsverweigerung jedoch einen formalistischen Leerlauf darstellen dürfte, der mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, rechtfertigt es sich vorliegend, diese Gehörsverletzung zu heilen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst unter Verweis auf die Leistungsabrechnung der Sozialhilfe vom 29. April 2019 für den Monat Mai 2019 eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Beschwerdegegnerin bezüglich der teilweisen Einstellung der Sozialhilfe keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen habe.

Aus der Leistungsabrechnung und dem Kontoauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 904.- anrechnete und ihm in der Folge lediglich einen reduzierten Sozialhilfebetrag ausbezahlte. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Leistungsabrechnung nicht als anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu qualifizieren. Vielmehr muss die hilfeempfangende Person der Sozialbehörde allfällige Beanstandungen mitteilen und eine anfechtbare Verfügung verlangen (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00489, E. 3.3). Mit E-Mail vom 29. April 2019 an die Beschwerdegegnerin verlangte der Beschwerdeführer mit Verweis auf sein Schreiben vom 29. März 2019 "sofort den unmittelbaren Erlass eines rechtsmittelfähigen Entscheids mit Begründungen zur Nichtbefolgung der drei Vorgehen". Im Schreiben vom 29. März 2019 bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die Teileinstellung der Sozialhilfe. Damit hat der Beschwerdeführer am 29. April 2019 hinsichtlich der teilweisen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wenigstens sinngemäss eine anfechtbare Anordnung von der Beschwerdegegnerin verlangt. Gestützt auf die oben genannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hätte die Beschwerdegegnerin daraufhin prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine rechtsmittelfähige Anordnung im Sinn von § 10c VRG hat. Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Anordnung nicht gegeben gewesen wären, hätte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen müssen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 10). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf behördliches Handeln.

Die (reduzierten) Sozialhilfeleistungen für den Monat Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer am 26. April 2019 ausbezahlt. Die entsprechende Leistungsabrechnung datiert vom 29. April 2019. Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung diesbezüglich. Zeitgleich erhob er vor der Vorinstanz Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Damit hatte die Beschwerdegegnerin vor der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit, eine entsprechende Anordnung hinsichtlich der Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu erlassen. Unter diesen Umständen lag im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses vom 13. Juni 2019, mithin rund 2,5 Monate nach dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung, (noch) keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vor.

Indes hat das Verwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren ohne gerichtliche Vorinstanz, wie namentlich in Sozialhilfeverfahren, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
eigenen Entscheids abzustellen (Donatsch, § 52 N. 9). Damit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin – soweit aus den Akten ersichtlich – bis dato keine rechtsmittelfähige Anordnung betreffend die Leistungsabrechnung Mai 2019 erlassen hat. Mittlerweile liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung gut neun Monate zurück. Selbst unter Berücksichtigung des hängigen Verfahrens erscheint diese Verfahrensdauer zu lange, zumal es für den Beschwerdeführer um eine wesentliche Einbusse seiner wirtschaftlichen Hilfe geht. Damit liegt eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten rechtsmittelfähigen Anordnung betreffend die teilweise Leistungseinstellung für Mai 2019 ist die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich schnellstmöglich eine entsprechende Anordnung zu erlassen.

4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2019.00589 ist. Eine entsprechende Rechtsverzögerungsrüge in Bezug auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen hätte der Beschwerdeführer deshalb im Verfahren VB.2019.00589 geltend machen müssen. Der Vollständigkeit halber kann vorliegend jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2019 um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen ersuchte. Nachdem die Beschwerdegegnerin mittlerweile über dieses Gesuch entschieden und der Beschwerdeführer diesen Entscheid bis ans Verwaltungsgericht weitergezogen hat (Verfahren VB.2019.00589), liegt offensichtlich keine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vor. Auch eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin lag im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen vor­instanzlichen Beschlusses vom 13. Juni 2019 nicht vor, zumal das Gesuch um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen zu diesem Zeitpunkt erst rund 3,5 Monate zurücklag und diese Verfahrensdauer angesichts der insgesamt mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

4.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm einen Arbeitseinsatz im Programm D bzw. ihm fehle diesbezüglich ein rechtsmittelfähiger Entscheid der Beschwerdegegnerin. Aus den von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergibt sich, dass sie mit Verfügung vom 13. Juni 2019 auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom April 2019 Kostengutsprache für den Besuch des Arbeitsintegrationsprogramms D für drei Monate mit Option auf Verlängerung erteilt hat. Der Beschwerdeführer besucht das Programm seit dem 3. Juni 2019 erfolgreich. Nach Ablauf der ersten drei Monate wurde das Programm um einen Monat verlängert mit Option auf eine weitere Verlängerung. Damit hat die Beschwerdegegnerin über das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Arbeitseinsatz im Programm D mittlerweile entschieden, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt. Auch eine Rechtsverzögerung ist angesichts der Verfahrensdauer von rund zwei Monaten nicht ersichtlich. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Mai 2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich schnellstmöglich eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 10c VRG zu erlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die ihm auferlegten Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer weder beantragt, noch wäre sie ihm zu gewähren gewesen, war er doch ohne Weiteres in der Lage seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren.

5.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf uneingeschriebenen Postversand des vorliegenden Urteils, ist ihm aus nachfolgenden Gründen, die ihm bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 dargelegt wurden, nicht zuzustimmen. Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache nicht anwendbar (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00113, E. 2). Überdies ergibt sich weder daraus noch aus Art. 7 BV eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die an den Beschwerdeführer adressierten Sendungen uneingeschrieben bzw. nicht mit Gerichtsurkunde zu verschicken. Vielmehr sind Urteile in aller Regel postalisch mittels Gerichtsurkunde zu verschicken (Donatsch, § 65 N. 22). Dies ist für den Nachweis des Fristenlaufs unabdingbar, weshalb das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall und in zukünftigen Fällen nicht davon absehen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 22. Mai 2019, VB.2019.00318/00319, E. 4).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 18. Juni 2019 dahingehend aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die teilweise Einstellung der Sozialhilfe im Mai 2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend eine entsprechende Anordnung zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    970.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …