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Geschäftsnummer: VB.2019.00479  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 4). Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz, der schwachen beruflichen und sozialen Integration und der bisherigen und weiteren Sozialhilfeabhängigkeit kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.5.1). Es liegen keine Vollzugshindernisse vor (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
PAKISTAN
SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. III AIG
Art. 121 Abs. III BV
Art. 66a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00479

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von Pakistan, wurde 1995 als Sohn von pakistanischen Staatsangehörigen in der Schweiz geboren. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht, verschiedene Praktika absolviert und befindet sich momentan in der Lehre zum ….

Gegen ihn ergingen in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2014 wurde er wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2014 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2018, 6B_900/2017) wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (bedingt vollziehbar 27 Monate), unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Das Migrationsamt veranlasste am 26. März 2018 die Befragung von A durch die Stadtpolizei Zürich im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungsmassnahmen. Am 3. Juli 2018 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

A befand sich zur Verbüssung seiner Strafe vom 5. November 2018 bis 19. April 2019 in Halbgefangenschaft.

II.  

Mit Eingabe vom 2. August 2018 erhob A gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 Rekurs, worin er unter anderem auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte.

Mit Zwischenentscheid vom 2. April 2019 ist die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem Begehren des Rekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nachgekommen.

Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs von A vom 2. August 2018 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2019 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2019.

III.  

Am 22. Juli 2019 liess A (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59 – 61 oder Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Zudem gehört die von ihm begangene versuchte schwere Körperverletzung zu denjenigen (Gewalt-)Delikten, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sowie Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Da die zum Widerruf Anlass gebende versuchte schwere Körperverletzung am 11. Oktober 2014 und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist über den Bewilligungswiderruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Gerade bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3).

3.3 Bei Drittstaatsangehörigen, welche sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen können, kommt der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2). Zudem lässt ein Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt auf das zukünftige Legalverhalten schliessen (vgl. BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 12. September 2017, 2C_172/2017, E. 3.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Gleichwohl misst das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung der Legalprognose auch bei Drittstaatsangehörigen zumindest bei weitgehend in der Schweiz sozialisierten Personen ein gewisses Gewicht zu, sofern aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheint, dass sich der betroffene Ausländer von seiner deliktischen Vergangenheit gelöst und sich eine neue Zukunftsperspektive erarbeitet hat, welche ihn vor künftiger Delinquenz abhalten sollte (vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1; vgl. auch – jedoch unter Berücksichtigung der höheren freizügigkeitsrechtlichen Widerrufsgründe – BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4). Dies gilt insbesondere bei überwiegend nicht gewalttätigen Delikten von hier sozialisierten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die sich in ihrer Entwicklung in aller Regel noch beeinflussen lassen (BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3)

4.  

4.1 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Die für den Bewilligungswiderruf Anlass gebende Verurteilung erscheint schwerwiegend. Den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 28. Februar 2017 zufolge ist der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 11. Oktober 2014 zusammen mit zwei bis drei weiteren Personen dem Privatkläger und dessen Begleiterin beim See am Utoquai zum Sechseläuteplatz gefolgt und hat von diesen Zigaretten und einen Joint gefordert. Daraufhin ist es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger zuerst zu gegenseitigen Faustschlägen gekommen. Der Privatkläger und dessen Begleiterin seien in Richtung Bahnhof Stadelhofen geflohen, der Beschwerdeführer und der weitere Beschuldigte hätten diese aber wieder eingeholt und erneut angegriffen. Als der Privatkläger habe aufstehen wollen, hätte ihm der Beschwerdeführer mit voller Wucht einen Fusstritt ins Gesicht versetzt und ihm mehrere Fusstritte gegen den Brust- und Kopfbereich verpasst. Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung kam das Obergericht zum Schluss, das Tatverschulden des Beschwerdeführers sei nicht mehr leicht. Dass die Verletzungen des Privatklägers nicht weitaus gravierender gewesen seien, habe nicht vom Verhalten des Beschwerdeführers, sondern von einem blossen Zufall abgehangen. Indem der Beschwerdeführer den Privatkläger, der wehrlos am Boden lag, wiederholt mit den Füssen gegen den Kopf und den Oberkörper getreten habe, habe er ein erschreckendes Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt. Seine einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass er nach Eröffnung des letzten Strafbefehls nur wenig später erneut delinquierte, berücksichtigte das Obergericht merklich straferhöhend.

Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Hinzu kommen die früheren Straferkenntnisse und insbesondere die Tatsache, dass er wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. So wurde der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie nur einen Monat später erneut wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die mit dem zweiten Strafbefehl (vom 27. Oktober 2014) sanktionierten Straftaten nur zwei Tage nach Erhalt des ersten Strafbefehls und damit während laufender Probezeit beging, was ein hohes Mass an Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit belegt. Damit ist der Beschwerdeführer wiederholt und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die meisten "Frühdelinquenten" nicht mehr strafbar werden, weshalb ihre Wiedereingliederungschancen im Vordergrund stehen würden. Ferner habe es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um eine episodenhafte Delinquenz gehandelt, denn seit September 2014 (recte: Oktober 2014) und damit seit knapp fünf Jahren habe er sich nichts mehr zu Schulden lassen kommen.

Der Beschwerdeführer war bei Begehung der Straftat 19 Jahre alt. Damit ist die Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz, wonach im Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige bzw. Minderjähriger begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit Hinweisen] sowie E. 5.4), nicht von vornherein ausgeschlossen. Neben dem bereits mündigen Alter des Beschwerdeführers spricht aber auch die Tatsache, dass es sich bei den begangenen Delikten vorwiegend um Gewaltdelikte handelte, gegen die Anwendung der zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Fall. Da der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft war, kann die zum Widerruf geführte Tat vom 11. Oktober 2014 auch nicht als einmaliger Fehltritt eines jungen Erwachsenen eingeordnet werden (vgl. BGr, 31. März 2017, 2C_804/2016, E. 5.4). Auch dem Einwand, dass es sich um eine episodenhafte Delinquenz gehandelt haben soll, kann damit nicht gefolgt werden, zumal das Wohlverhalten seit der letzten Tat unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte.

4.3 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der behaupteten guten Legalprognose ableiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von seinem bisherigen sozialen Umfeld distanziert. Beim Studium der beiden Strafbefehle vom 25. September 2014 bzw. vom 27. Oktober 2014 sowie des Urteils vom 28. Februar 2017 falle auf, dass er stets in einer Gruppe delinquiert habe. Dies lasse den Schluss zu, es handle sich um gruppenkontextabhängige Delinquenz. Da er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft von seinem damaligen sozialen Umfeld distanziert habe und sich deshalb nicht mehr einem kriminellen Umfeld bewege, sei dieser Risikofaktor weggefallen. Aus diesen Gründen sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz künftig nicht mit weiteren (Gewalt-)Delikten zu rechnen, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu relativieren sei. Die Vorinstanz ginge mit Verweis auf BGE 137 II 233 zu Unrecht davon aus, der Umstand, dass ihm der Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass die Gefahr der Begehung weiterer Delikte erheblich erscheine. Mit der Gewährung eines Teilaufschubs der Strafe, habe ihm das Strafgericht eine positive Legalprognose gewährt. Es sei auch nicht so, dass er nach Entlassung aus der Untersuchungshaft in seiner Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt gewesen sei. Da er den unbedingten Teil der Strafe in Halbgefangenschaft verbüsst habe und somit täglich zur Arbeit gefahren sei, hätte er stets die Möglichkeit gehabt, zu delinquieren.

Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das FZA berufen können, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. die Ausführungen in E. 3.3). Schon deswegen kommt dem Argument des Beschwerdeführers, künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere Bedeutung zu. Dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren. Hinzu kommt, dass das Obergericht die Gewährung des bedingten Vollzugs durch das Bezirksgericht, obwohl Letzteres dem Beschwerdeführer eine eher negative Legalprognose gestellt hatte, als wohlwollenden Entscheid bezeichnete, an den es aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden war. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Strafgericht habe ihm eine positive Legalprognose gewährt, kann entsprechend nicht gefolgt werden.

4.4 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist grundsätzlich positiv zu würdigen, dass er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember 2014 in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 12. November 2014 verwarnte. Da das Wohlverhalten aufgrund des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte, ist diesem keine massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_172/2017, E. 3.3 sowie E. 4.3 vorstehend). Weiter ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er erfolgreich am Programm "C" der Sozialen Dienste Zürich teilgenommen hat und damit zeigt, dass er seine berufliche Zukunft in die Hände nehmen möchte. Dies gibt er auch in der Befragung so wieder, indem er ausführt, die Lehre fertig machen zu wollen und er danach fest angestellt sein und sich weiterbilden m.hte.

4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 33 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das öffentliche Fernhalteinteresse als hoch einzustufen.

5.  

5.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat hier die obligatorische Schulzeit abgelegt. Anschliessend hat er das 10. Schuljahr absolviert und verschiedene Praktika gemacht. Er begann zwei Berufslehren als … und im …, welche gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers beide wegen ungenügender Leistung seitens des Arbeitgebers gekündigt wurden. Gegenwärtig – im Alter von 24 Jahren – verfügt er noch immer nicht über einen Berufsabschluss. Im Sommer 2018 konnte er mit Hilfe des Programms "C" der Sozialen Dienste Zürich bei der Firma D in E erneut eine Lehre als … beginnen, welche er im Juli 2020 abschliessen sollte. Dem Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2019 zufolge wird er dort als einsatzbereiter und flexibler Mitarbeiter wahrgenommen, der sich schnell in das Team integrieren konnte. Hingegen gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2013 Fr. 71'388.35 von der Sozialhilfe bezogen hat und auch weiterhin Sozialhilfe bezieht. Vor diesem Hintergrund kann in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht bislang nicht von einer genügenden Integration ausgegangen werden. In sozialer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er zusammen mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern in einer 5,5-Zimmerwohnung in Zürich lebt und zu diesen eine gute Beziehung pflegt. Seinen Angaben zufolge besteht sein Bekanntenkreis ausserhalb der Familie lediglich aus einem albanischen Kollegen. Eine Freundin habe er nicht. Zwar wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe inzwischen auch zu weiteren hier lebenden Personen eine persönliche Beziehung aufgebaut, näher substanziiert wird dies hingegen nicht. Damit ist in sozialer Hinsicht nur von einer eingeschränkten Integration auszugehen. Negativ ins Gewicht fallen auch seine offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich von rund Fr. 34'000.-, die er jedoch mit monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 120.- abträgt.

Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz, der geringen beruflichen und sozialen Integration und der bisherigen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein.

5.3 Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2018, 2C_532/2017 führt der Beschwerdeführer aus, bei langjährig anwesenden Ausländern sei von zentraler Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für die betroffene Person bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen würden, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen habe und ob er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dargetan habe. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung scheine die Wegweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass der zitierte Entscheid eine gewisse Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall hat: Sowohl die betroffene Person im Urteil als auch der Beschwerdeführer haben bereits Lehrstellen abgebrochen, kürzlich aber mit einer neuen Lehrstelle und somit einem neuen Zukunftsprojekt gestartet. Dennoch ist die Situation des Beschwerdeführers mit der betroffenen Person im zitierten Urteil aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Während die betroffene Person im zitierten Urteil insbesondere mit dem Interesse an der neuen Berufsausbildung zum … (vgl. E. 4.1) glaubhaft eine deutliche Änderung nachweisen konnte, erscheinen die Aussichten vorliegend weniger positiv, zumal es sich bei der Lehre bei der Firma D bereits um die zweite im …bzw. insgesamt um die dritte Lehre handelt und er diese auch auf Druck des Sozialamtes (im Rahmen des Programms "H") antrat, was eine Veränderung gerade in Frage stellt. Des Weiteren wurde nicht substanziiert dargelegt, inwieweit es zu einem Lebenswandel des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Hinsichtlich der Tat ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Person im vorgenannten Urteil lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, der Beschwerdeführer jedoch zu 33 Monaten teilbedingt; sein Verschulden ist entsprechend grösser. Ferner wurde im Urteil die Straffälligkeit aufgrund der Einmaligkeit und der besonderen Umstände als nicht von besonders schwerwiegender Natur eingestuft, was vorliegend nicht der Fall ist, insbesondere deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bereits wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist. Des Weiteren wurde der betroffenen Person im zitierten Bundesgerichtsurteil zugutegehalten, dass sie nicht die treibende Kraft bei den Taten gewesen sei, sondern nur als Mitläufer daran beteiligt gewesen sei, sofort geständig gewesen sei und Reue gezeigt habe. Gemäss der Strafzumessung des obergerichtlichen Urteils wurde dem Beschwerdeführer hingegen negativ angelastet, dass er den Streit mit einem unbekannten Dritten geradezu gesucht und angezettelt habe, gleich zweimal hintereinander als erster tätlich geworden sei und die Eskalation der Auseinandersetzung direkt verursacht habe. Er sei auch nicht geständig gewesen und habe nur eine gewisse Reue und Einsicht gezeigt. Vor diesem Hintergrund kann die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegend nicht zur Anwendung kommen.

5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Wegweisung nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.5 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in einen Heimatstaat dem Betroffenen keinen Nachteil verursacht. Der Heimatstaat kann jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2).

5.5.1 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan würde diesen zweifellos hart treffen, ihn aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Obwohl er seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, ist ihm seine pakistanische Heimat durch Ferienaufenthalte und Besuche seines dort lebenden Grossvaters bekannt. Des Weiteren spricht er die Landessprache Urdu, womit es ihm möglich ist, sich vor Ort zu verständigen. Da er in einer pakistanischen Familie aufgewachsen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch mit den Bräuchen, Gepflogenheiten und der Mentalität vertraut ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die Wegweisung den Beschwerdeführer insbesondere deshalb hart treffen würde, weil er vor etwas mehr als einem Jahr (erneut) eine zweijährige Lehre begonnen hat. Unter Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikten, ist ein Lehrabbruch jedoch zumutbar. Dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland eine neue Existenz aufzubauen.

5.5.2 Die vom Obergericht Zürich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten liegt nur knapp unter der Dreijahresgrenze, bei welcher sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist die Dreijahresgrenze nicht direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall wiederholt straffällig geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3 sowie insbesondere BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, in welchem der Beschwerdeführer auch in der Schweiz geboren war).

5.6 Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Insbesondere erscheint eine blosse Verwarnung nicht geeignet, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.

6.  

6.1 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

6.2 Zu prüfen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal die allgemeine Lage weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (BVGer, 7. März 2018, E-5459/2017, E. 6.4).

Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya stünde einer Integration in Pakistan im Wege. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 festgehalten, die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan seien in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, alleine die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gelte als starkes Indiz für die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs gelte (mit Hinweis auf BVGer, 27. Oktober 2015, E-4621/2013, E. 6.4.2).

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahamdiyya oder Ahmadis als Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrachtet. Es ist jedoch zu präzisieren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit nur dann bejaht, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Beschwerdeführers ein zusätzliches – das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz ergibt (BVGer, 27. Oktober 2015, E-4621/2013, E. 8.3.4; BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3). Ein Hinweis auf ein individuelles Gefährdungsindiz macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend. Ohnehin kann sich der Beschwerdeführer, der zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, vgl. hierzu BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016, E. 2.3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3 Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Er ist daher als mittellos zu betrachten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren war sowie seiner Bemühungen, sich in beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, war seine Beschwerde auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

7.5 Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 8,3 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 24.80 geltend. Der Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert eine Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'993.30. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'993.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.6 Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 1'993.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …