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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00487
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
I.
A. Der
1973 geborene iranische Staatsangehörige A reiste am 29. Januar 2000
in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Nach Ablauf der ihm
angesetzten Ausreisefrist heiratete er 2010 in C die 1955 geborene und in
der Schweiz niedergelassene Portugiesin D, worauf ihm am 9. Juni 2010 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
B. Während
seines hiesigen Aufenthalts waren A und dessen portugiesische Ehefrau teilweise
von der Sozialhilfe abhängig. Zudem verschuldete sich A und wurde deshalb auch
mehrfach betrieben. Derzeit schuldet er allein dem Inkasso der Zürcher Gerichte
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 68'484.15. Weiter erwirkte er folgende
rechtskräftige Verurteilungen gegen sich:
- Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Entwendung zum Gebrauch eines
Motorrads und Fahrens ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft N vom 25. Juni 2008;
- (bedingte)
Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss
(unbegründetem) Urteil des Bezirksgerichts O vom 2. Juni 2015;
- Freiheitsstrafe von
42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von
5 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 250.- wegen eines qualifizierten
Betäubungsmitteldelikts sowie eines SVG-Delikts gemäss Urteil des Bezirksgerichts
E vom 27. März 2017.
C. Aufgrund
der wiederholten Delinquenz von A widerrief das Migrationsamt am
22. Dezember 2017 seine Aufenthaltsbewilligung. Sodann verfügte es, dass
er die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung,
welche aber vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juli 2018
wiederhergestellt wurde.
II.
Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und gegen
die Wegweisungsverfügung erhob A am 25. Januar 2018 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsmittels hob die
Sicherheitsdirektion die Wegweisungsverfügung am 25. Juni 2019 auf. Da
nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer wegen der bereits in der
Schweiz abgeurteilten Drogendelikte in seiner iranischen Heimat erneut vor
Gericht gestellt und mit schwerwiegenden Sanktionen belegt werden könne und es
immerhin denkbar sei, dass er aufgrund seiner behaupteten Konversion zum
Christentum ernsthafte Nachteile erleiden könnte, wies die Rekursinstanz das
Migrationsamt an, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige
Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen. In Bezug auf den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab.
III.
Gegen letzteres gelangte A am 26. Juli 2019 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 verzichtete der
Abteilungspräsident zufolge des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine
Kautionierung für das vorliegende Verfahren. Während die Vorinstanz innert mit
derselben Verfügung eingeräumten Frist die Akten einreichte und auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Neue
Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
unbeschränkt zulässig, sofern dieses wie vorliegend als erste gerichtliche
Instanz entscheidet (§ 52 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) gilt dasselbe für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur
so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2 Gemäss Art. 7
lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang
I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein
Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen
(abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5
E. 3.2 f.). Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen
EU/EFTA können aber widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört
insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst
überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch
BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5).
2.3 Gemäss Art. 66a
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62
Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die
Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die
Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende
Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu
VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).
2.4 Bei
Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber hinaus in
Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit
Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum
Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA
steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden.
2.5 Wesentlich
ist das Rückfallrisiko. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der
Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]).
2.6 Insbesondere
bei nicht (einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der
Freizügigkeitsrechte nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen.
Gleichwohl sind Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich
des FZA selbst gegenüber Ersttätern zulässig, falls es sich um ein
schwerwiegendes Delikt handelt, insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer
Umstände eine negative Rückfallprognose zu stellen ist (vgl. VGr, 11. Mai
2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche
an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt der Drogenhandel als schwerwiegende Rechtsgutsverletzung
(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.7 Weiter ist
bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung generell die
Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützten Recht auf
Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht
auf Familienleben gestützt auf einen gesetzlichen Widerrufsgrund
zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheinen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGr,
6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AIG sind namentlich
die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. der Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist
eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (BGr, 6. März 2018,
2C_740/2017, E. 2.2.1).
3.
3.1 Die
Vorinstanz kam im Rekursentscheid vom 25. Juni 2019 zum Schluss, dass
angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers von einer
erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art. 5 Abs. 1
FZA auszugehen sei und somit ein grosses Interesse an seiner Wegweisung
bestehe. Daran vermöge auch sein stabiles soziales Umfeld, das Aufsuchen einer
Schuldenberatung sowie das tadellose Verhalten im Strafvollzug nichts zu
ändern. Dem Wohlverhalten im Vollzug komme nur geringe Bedeutung zu, zumal
eine gute Führung angesichts der verhältnismässig engmaschigen Betreuung
keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulasse.
Gleiches gelte grundsätzlich für das Verhalten während der bis zum 14. Oktober
2019 andauernden Probezeit mit Bewährungshilfe. Das öffentliche Interesse an
der Wegweisung des massiv straffällig gewordenen und trotz langjährigen
Aufenthalts nur beschränkt integrierten Beschwerdeführers überwiege seine
privaten Interessen sowie diejenigen seiner hier lebenden Familie an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz stütze sich bei der
Beurteilung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr durch den Beschwerdeführer
lediglich auf die in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer begangenen Delikte.
Der Beschwerdeführer habe sich aber seit seiner bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug am 29. Dezember 2017 wohlverhalten. Überdies reicht er einen
Kurzbericht vom 12. Juli 2019 über die Bewährungshilfe ein, wonach der
Beschwerdeführer alle neun angesetzten Gespräche zuverlässig und pünktlich
wahrgenommen habe. Er gehe einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der F
GmbH im 50%-Pensum nach und betreibe mit seiner G GmbH einen
Lebensmittelhandel. Er befinde sich somit in sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht in gefestigten Verhältnissen, welche er nicht durch erneute
Delinquenz aufs Spiel setzen wolle. Aus dem erlittenen Strafvollzug habe er
seine Lehren gezogen bzw. sei durch diesen resozialisiert worden.
3.2.2
Selbst wenn man von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren
Gefahr ausgehen sollte, sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung überdies
nicht verhältnismässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die begangenen Delikte
bereits über vier Jahre zurücklägen, in welchen sich der Beschwerdeführer in
strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten und sich sowohl in wirtschaftlicher als
auch sozialer Hinsicht resozialisiert habe. Sollte dem Beschwerdeführer
anstelle seiner Aufenthaltsbewilligung bloss eine Bewilligung F als vorläufig
Aufgenommener erteilt werden, gefährde dies seinen Lebensmittelhandel,
welcher darauf beruhe, dass der Beschwerdeführer im nahen Ausland eingekaufte
Lebensmittel hier weiterverkaufe. Ein erneutes Abhängigwerden von der
öffentlichen Hand könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Diesem seien die
erheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, der
hier seit bald 10 Jahren verheiratet sei, mit seinen erwachsenen
Stiefsöhnen eine gute Beziehung pflege und überdies regelmässig die H-Kirche
in I besuche. Er sei er seit 19 Jahren nicht mehr im Iran gewesen und
verfüge dort nicht über ein bestehendes soziales Umfeld. Darüber hinaus drohe
ihm dort die Todesstrafe, weshalb eine Wiedereingliederung ohnehin nicht
möglich sei.
4.
4.1 Vorliegend
wurden sämtliche zum Widerruf Anlass gebende Straftaten vor Inkrafttreten
des neuen Rechts zur Landesverweisung durch das Strafgericht am 1. Oktober
2016 begangen, womit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz
des Migrationsamtes liegt (oben, E. 2.3).
4.2 Wie
eingangs aufgeführt, erfolgten drei strafrechtliche Verurteilungen gegen
den Beschwerdeführer (oben, E. I.B). Aus dem (begründeten) Strafurteil des
Bezirksgerichts E vom 27. März 2017 geht hervor, dass diese Verurteilung
vom 2. Juni 2015 die Einfuhr, Lagerung und den Handel von/mit Heroin im
Umfang von mehr als 1,6 kg Heroingemisch sowie den Besitz von über 300 g
Marihuana vor dem 27. April 2011 betraf. Am 27. März 2017 wurde der
Beschwerdeführer erneut der Widerhandlungen gegen des BetmG für schuldig
befunden, weil er in einem nicht genau definierbaren Zeitraum circa zwischen
Februar 2015 und 29. Oktober 2015 mindestens 73,5 g Heroin verkauft
(netto 9,9 g Heroin an J, mindestens 11 Einzelportionen à 5 g
Heroin plus 3,6 g Heroin an K, 1 Portion Heroin à 5 g an L) und
bei seiner Verhaftung am 29. Oktober 2015 137 g reines Heroin, 32,5 g
reines Kokain und 23,6 g reines Amphetamin zum Zweck des Weiterverkaufs gelagert
habe. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ging das Bezirksgericht dabei
von einem erheblichen Verschulden resp. einem nicht mehr leichten Verschulden
des Beschwerdeführers aus. Es begründete dies mit der beachtlichen Drogenmenge,
dem Weiterverkauf derselben sowie der Tatsache, dass keine
Beschaffungskriminalität vorlag, sondern der Beschwerdeführer allein seine
finanzielle Situation verbessern wollte. Deutlich negativ wirkte sich überdies
aus, dass der Beschwerdeführer weder Reue noch Einsicht zeigte, sondern sowohl
kurz nach seiner Haftentlassung am 26. Juni 2015 sowie während der
aufgrund des Urteils vom 2. Juni 2015 neu laufenden Probezeit weiter dem Betäubungsmittelhandel
nachging. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zum
Schluss kommen, dass vorliegend migrationsrechtlich ein schweres Verschulden
vorliege.
4.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass trotz diesem Hintergrund keine erhebliche
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA von
ihm ausgehe. Er reicht dazu einen Kurzbericht zur Bewährungshilfe vom
12. Juli 2019 ein, welcher als neue Tatsache im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen ist (§ 52 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG). Dieser bescheinigt dem Beschwerdeführer, dass er sich an die
Bewährungshilfe hielt. Weiter erklärt die Fallverantwortliche, der
Beschwerdeführer betone, die Anlassdelikte nicht begangen zu haben. Er
distanziere sich klar von zukünftigen Delikten, weil er seiner Familie keine
neuen Probleme bereiten wolle und aus seinen Fehlern gelernt habe. Seine
finanzielle Situation sei eng, der Beschwerdeführer berichte aber, es gelinge
ihm dennoch, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäss Einschätzung der
Fallverantwortlichen ist dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung die
Rückkehr in sein Leben gelungen, wobei er über eine Erwerbsarbeit und ein gutes
familiäres Netz in der Schweiz verfüge. Die wichtige Bedeutung, die die Familie
für ihn zu haben scheine, sei in den Gesprächen spürbar.
4.4 Diesem
Bericht ist aber mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bereits im Zeitpunkt der erneuten Delinquenz seinem selbständigen Handel mit
Spezialitäten nachging und in sein familiäres Umfeld eingebettet war. Nachdem
ihn diese verschiedenen stabilisierenden Elemente wie Familie und
Erwerbstätigkeit bereits einmal nicht davon abhalten konnten, erneut
straffällig zu werden, kann dies nicht gegen eine aktuelle Rückfallgefahr
sprechen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf
verweist, dass er seit seiner bedingten Entlassung im Dezember 2017 nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so ist dazu festzuhalten, dass er
sich noch bis am 14. Oktober 2019 in der Probezeit mit Bewährungshilfe
befand, was sein Wohlverhalten doch relativiert (vgl. BGr, 6. März 2018,
2C_740/2017, E. 3.3).
4.5 Vor diesem
Hintergrund ist mit der Vorinstanz von einer aktuellen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 5 Anhang I
FZA auszugehen und besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
dass er das Land verlässt.
5.
5.1 Diesem
erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen, hier verbleiben
und ihre Beziehung weiterhin in der Schweiz leben zu können.
Der Beschwerdeführer kam mit 26 Jahren aus dem Iran
in die Schweiz und lebt hier seit 19 Jahren. Er ist seit 2010 mit einer
portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit seiner
Haftentlassung wieder mit ihr und ihrem inzwischen erwachsenen Sohn zusammen.
Überdies pflegt er gemäss übereinstimmenden Angaben von ihm und seiner Ehefrau
eine Beziehung zu ihrem inzwischen ebenfalls erwachsenen Adoptivsohn. Wie die
Vorinstanz korrekt bemerkt, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Einvernahme am 20. November 2017 aus, dass er in der Schweiz keine Freunde
habe und eigentlich immer zuhause bei seiner Familie sei. Er sei auch nicht
Mitglied in einem Verein, allerdings macht er geltend, regelmässig die
Kirche "H" in I zu besuchen. In wirtschaftlicher Hinsicht machte sich
der Beschwerdeführer 2012 mit der G GmbH als Lebensmittelhändler selbständig.
Diese Tätigkeit hat er gemäss eigenen Angaben sowie gemäss dem Bericht
über die Bewährungshilfe vom 12. Juli im Mai 2019 wiederaufgenommen.
Überdies arbeitet er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen Teilzeit
bei der F GmbH als Hilfsarbeiter. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom
23. Januar 2018 lagen gegen den Beschwerdeführer bis am 23. Juni
2017 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 18'573.28 vor und
erfolgten bis am 25. Oktober 2017 weitere vier Betreibungen im Umfang von Fr. 8'383.35.
Aktuellere Angaben liegen diesbezüglich keine vor, gemäss eigenen Angaben hat
der Beschwerdeführer eine Schuldenberatung aufgesucht. Nur beschränkt überzeugt
das Argument des Beschwerdeführers, dass er im Fall eines Entzugs der
Aufenthaltsbewilligung, aber bei Erteilung der vorläufigen Aufnahme seinen
Lebensmittelhandel nicht mehr weiterführen könnte und damit Gefahr laufe, von
der öffentlichen Hand abhängig zu werden. Zwar mag, sollte dieses Situation
eintreffen, das geschilderte Geschäftsmodell nicht mehr möglich sein; gleichzeitig
sollte es dem Beschwerdeführer aber weiterhin möglich sein, einer Tätigkeit als
Angestellter nachzugehen, wie er dies ja bereits bei der F GmbH in Teilzeit
tut.
Was seine Situation im Iran betrifft, so besuchte der
Beschwerdeführer dort gemäss eigenen Angaben die Schule und absolvierte
ein Studium. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, steht seine Aussage
anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2017, er habe nie im Iran gearbeitet,
im Widerspruch zu seinen Vorbringen anlässlich seiner Asylanhörung im Jahr
2000, wonach er nach seinem Schulabschluss 1996 in M, Iran, als …-Angestellter
sowie als … gearbeitet habe. Sein Vater und seine sieben Schwestern wohnen
im Iran. Mit seinem Vater pflegt er gemäss eigener Aussage 2017 ein bis zwei
Mal wöchentlich telefonischen Kontakt, mit den Schwestern etwa einmal
monatlich. Überdies führte er aus, dass seine beiden Schwäger 2015 in der
Schweiz zu Besuch gewesen seien, was seine Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme
vom 28. November 2017 bestätigte. Mit der Vorinstanz ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran über ein familiäres Umfeld
verfügt und ihm seine Familie dort bei der Wiedereingliederung behilflich sein
könnte.
Zwar ist das private Interesse des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der
Tatsache, dass er hier eine Familie hat, nicht unbeachtlich. Ausserhalb des
familiären Bereichs ist aber keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse
ersichtlich. Seine wirtschaftliche Integration wird überdies durch die Schulden
etwas getrübt.
5.2
5.2.1
Schliesslich sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei einer
Bewilligungsverweigerung auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände
bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen. Die diesbezügliche Interessenabwägung darf nicht in das
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6;
BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1). Zwar erinnern die vorliegend
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe an subjektive Nachfluchtgründe im
Sinn des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG); eine Verweisung in das
Asylverfahren kommt aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur infrage,
wenn die betroffene Person ausdrücklich den Willen geäussert hat, ein
Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG stellen zu wollen (BGE 137 II 305 E. 3.2;
so geschehen beispielsweise in VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.585, E. 7.2
[nicht publiziert]). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist den geltend gemachten
Vorbringen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen.
5.2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohe im Iran die Todesstrafe. In der
Rekursschrift hatte er dies ausführlicher darlegen lassen. So sehe der Iran auf
Drogenbesitz und handel die Todesstrafe vor, wobei die iranischen Behörden
aufgrund einer Ausschreibung in INTERPOL von seinem hiesigen Drogenhandel
Kenntnis hätten. Überdies sei er nach der Heirat mit seiner portugiesischen
Ehefrau zum Katholizismus konvertiert, und eine solche Konversion werde
ebenfalls mit der Todesstrafe geahndet. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung lediglich ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe die im Iran drohende Verfolgung in pauschaler Weise und
kaum auf den konkreten Fall bezogen begründet, weshalb diese Vorbringen
ungeeignet seien, den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung als
unverhältnismässig erscheinen zu lassen.
5.2.3
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer schilderte in der
Rekursschrift, dass die iranische Polizeibehörde von der Kantonspolizei Zürich
angefragt worden sei, weshalb ihnen das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
wegen Betäubungsmittelhandels bekannt sei, und führt weiter aus, in der Folge
habe der Vater des Rekurrenten mehrmals Telefonate vom iranischen Geheimdienst
erhalten. Als Beweismittel reichte er überdies einen Strafregisterauszug aus
dem Iran ein, auf welchem gemäss (unbeglaubigter) Übersetzung ein
INTERPOL-Eintrag vom 27. April 2011 vermerkt ist bezüglich Anklage in der
Schweiz wegen der Aufbewahrung von 1'615,8 g Heroin, 305,8 g
Marihuana, 4,9 g Haschisch und 218 g Verdünnungsmittel. Entsprechend
ist davon auszugehen, dass den iranischen Behörden zumindest bekannt ist, dass
der Beschwerdeführer hier wegen Drogendelikten im Visier der Behörden war.
Bezüglich der Konversion führte der Beschwerdeführer immerhin aus, er sei nach
der Hochzeit mit seiner portugiesischen Ehefrau zum Katholizismus übergetreten,
besuche regelmässig die Kirche "H" in I, sei im Gefängnis von einem
christlichen Seelsorger betreut worden und habe in dieser Zeit auch die Bibel auf
Persisch gelesen. Belege liegen bezüglich dieser Konversion allerdings keine
vor, obwohl der Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichtet wäre (Art. 90
AIG).
Vor diesem Hintergrund kann zumindest
bezüglich der möglicherweise drohenden Doppelbestrafung nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nur pauschal und kaum auf
den konkreten Fall bezogen begründet. Die Vorinstanz geht in ihrem
Entscheid selbst unter Referenz auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom
11. Juli 2018 bezüglich aufschiebende Wirkung davon aus, dass eine erneute
Bestrafung mit schwerwiegenden Sanktionen nicht ausgeschlossen werden könne und
angesichts der behaupteten Konversion ernsthafte Nachteile denkbar seien
(Rekursentscheid vom 25. Juni 2019, E. 17.3). Es scheint denn auch
widersprüchlich, wenn einerseits ohne entsprechende Prüfung die Verhältnismässigkeit
der Wegweisung des Beschwerdeführers bejaht wird, gleichzeitig aber dessen
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG
(Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) beantragt wird (vgl. VGr,
22. August 2019, VB.2019.00263, E. 2.4).
5.2.4
Gemäss Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran weder Krieg oder
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine
Rückkehr generell unzumutbar wäre (BVGr, 9. Oktober 2019,
E_4873/2019, E. 8.3).
5.2.5
Bezüglich der Gefahr von Doppelbestrafungen hat das
Bundesverwaltungsgericht 2008 festgehalten, dass es zwar verschiedenen
Berichten zufolge im laufenden Jahr im Iran zu zahlreichen Hinrichtungen wegen
schweren Drogendelikten gekommen sei. Dabei habe es sich jedoch um Delikte,
welche im Iran begangen worden sind, gehandelt. Was im Ausland begangene
Drogendelikte betrifft, so enthalte das iranische Recht zwar kein
Doppelbestrafungsverbot und auch keine Bestimmung, die eine Anrechnung einer im
Ausland verbüssten Haft auf eine im Iran verhängte Strafe vorsehe. In
zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen von im Ausland begangenen
Drogendelikten hätten aber keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden
können, dass zurückgeschobenen oder sonst zurückgekehrten Iranern im Iran
(wegen Drogendelikten) eine nochmalige Bestrafung droht, wenn sie bereits im
Ausland abgeurteilt worden sind und dort eine langjährige Haftstrafe verbüsst
haben (BVGr, 4. Dezember 2008, E-6618/2006/ame, E. 8.3). Nachdem
dieser Entscheid bereits mehr als zehn Jahre alt ist und das Recht anscheinend
– zumindest 2008 – kein Doppelbestrafungsverbot kennt, ist zu überprüfen, ob
diese Einschätzung aus dem Jahr 2008 aktuell noch zutrifft. Dies gilt umso
mehr, als 2013 ein Regierungswechsel stattgefunden hat.
5.2.6
Überdies gestaltet sich gemäss Bundesverwaltungsgericht die Situation
für Christen im Iran schwierig: So kann sowohl die Abkehr vom Islam selber als
auch die Missionierung von muslimischen Personen mit der Todesstrafe bestraft
werden, wobei die Anzahl Verhaftungen seit Amtsantritt von Präsident Rohani
2013 zugenommen hätten. Konvertierte würden oft wegen Verbrechen politischer
Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, wobei für
sie das Strafmass oft besonders hoch ausfalle. Um gegebenenfalls aus der
Haft entlassen zu werden, müssten konvertierte Personen oft eine hohe Kaution
bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin
betätigen und/oder das Land verlassen. Christinnen und Christen würden zudem
auch im Alltag diskriminiert und der Besitz einer Bibel oder anderer
christlichen Texte werde als Straftat eingeschätzt (detailliert zur Situation
von Christen im Iran BVGr, 15. März 2019, D-4795/2016, E. 6). Nachdem
nicht genauer bekannt ist, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
seinen (angeblichen) katholischen Glauben tatsächlich lebt und ob eine formelle
Konvertierung erfolgte, kann diesbezüglich derzeit nicht eingeschätzt werden,
welche Situation den Beschwerdeführer in seinem Heimatland erwarten würde.
5.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
besteht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und
ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten
Interessen des Beschwerdeführers indes nicht genügend abgeklärt. Das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur
Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz wird
abzuklären haben, wie sich aktuell die Situation im Iran bezüglich möglicher
Doppelbestrafungen präsentiert für Personen, die bekanntermassen im Ausland für
Drogendelikte verurteilt worden sind. Sollten sich die kantonalen
Migrationsbehörden mangels eigener Fachkompetenz ausserstande sehen, die
konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im Herkunftsland
selbst einschätzten zu können, ist nötigenfalls beim SEM ein Amtsbericht zu den
Verhältnissen im Heimatland einzuholen (vgl. BGr, 6. März 2018,
2C_740/2017, E. 5.2). Schliesslich wird die Vorinstanz nochmals das
öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen haben.
5.4 Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
6.1 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,
29. Mai 2019, VB.2018.00749, E. 5.1; BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2).
Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG),
welche auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen ist.
6.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Da dem
Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
6.3 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Es ist dabei Aufgabe des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit zu belegen, etwa anhand
einer Gegenüberstellung von Einnahmen zum Aufwand (VGr, 23. November 2012,
VB.2012.00582, E. 8.2).
Der Beschwerdeführer bringt vor, monatlich netto rund Fr. 2'850.-
zu verdienen, und reicht dazu Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni
2019 für einen Beschäftigungsgrad von insgesamt 80 % (50 % plus
30 %) ein. Gemäss Ausführungen in der Rechtsschrift betreibt der
Beschwerdeführer aber darüber hinaus einen Lebensmittelhandel. Dies bestätigt
auch der Bericht des Amtes für Justizvollzug vom 12. Juli 2019, wonach der
Beschwerdeführer im Mai 2019 nebst seiner 50%-Anstellung seine frühere
selbständige Tätigkeit im Handel mit weiteren kulinarischen Spezialitäten
aus dem Ausland wiederaufgenommen habe. Zu den Einnahmen aus dieser
Verdienstquelle fehlen jegliche Angaben. Dies kann nicht ausser Acht gelassen
werden angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Inhaftierung mit dieser Tätigkeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom
27. März 2017 (E. IV.4.5.4.) Fr. 5'000.- bis Fr. 7'000.-
monatlich verdiente (bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %). Selbst wenn
der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit "nur" in
Teilzeit wiederaufgenommen und die Erwerbstätigkeit bei der F GmbH auf
50 % reduziert haben sollte, dürfte somit monatlich ein zur Beurteilung
dieses Gesuches relevanter Einkommensbetrag hinzukommen. Vor diesem Hintergrund
ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 VRG nicht
erstellt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
somit abzuweisen, soweit es aufgrund der Parteientschädigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden
ist.
7.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2., erster
Satz, der Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Dezember 2017 und
Dispositiv-Ziff. I., letzter Satzteil, sowie IV. und V. des
Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 25. Juni 2019 werden
aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Über
die Kosten und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …