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Geschäftsnummer: VB.2019.00490  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Fortsetzung Ausschaffungshaft (GI190205-L)


Verlängerung der Ausschaffungshaft

Voraussetzung der Anordnung von Ausschaffungshaft und deren Verlängerung (E. 2.2).

Es sind Haftgründe gegeben (E. 2.4).

Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (E. 2.6).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
RÜCKFÜHRUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 76 Abs. 1 AIG
Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00490

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Fortsetzung Ausschaffungshaft (GI190205-L),

hat sich ergeben:

I.  

Auf Antrag des Migrationsamts vom 12. Juli 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 16. Juli 2019 die Rechtmässigkeit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft von A bis zum 31. Oktober 2019.

II.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 26. Juli 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Freilassung aus der Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 6. August 2019 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. In der Folge liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht im Gefängnis bleiben könne, da es dort zu laut sei. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und werde sich äusserst gravierend entwickeln, wenn er das Gefängnis nicht verlassen könne. Er könne nicht nach Guinea zurückkehren. Dort werde er ins Gefängnis gesperrt werden und das sei nicht menschlich.

2.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG).

2.3 Der Beschwerdeführer reiste am 19. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 wies das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 abgewiesen, womit gegen den Beschwerdeführer ein erstinstanzlicher, rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.4 Zum einen ist ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2018 gesetzt, die er unbenutzt verstreichen liess. Mehrfach erklärte er, dass er die Schweiz nicht verlassen könne bzw. wolle. Den Flug zur geplanten, unbegleiteten Rückführung vom 2. Mai 2019 verweigerte er.

Zum andern ist ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG gegeben. Demnach kann ein Ausländer zur Sicherung des Vollzuges in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2018 sowie vom 1. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Missachtung der mit Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Mai 2017 angeordneten Ausgrenzung aus der Stadt Zürich verurteilt.

2.5 Sodann muss der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich sein.

2.5.1 Als tatsächliche Haftbeendigungsgründe erachtet das Bundesgericht jedoch nur triftige Gründe bzw. wenn praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; vgl. Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 80 N. 21 ff.).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

2.5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Mai 2019 in Ausschaffungshaft. Seine guineische Identität steht fest; ihm wurde von den Behörden der Republik Guinea bereits ein Ersatzreisedokument (Laissez-Passer) ausgestellt.

Eine auf den 2. Mai 2019 geplante unbegleitete Rückführung in die guineische Hauptstadt Conakry konnte deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer den Einstieg ins Flugzeug verweigerte. Mittlerweile wurde in Absprache mit dem Staatssekretariat für Migration eine begleitete Rückführung in Auftrag gegeben. Diese soll gemäss den Informationen des Staatssekretariats für Migration im Zeitraum Ende Oktober/Anfang November stattfinden, wozu von den Behörden der Republik Guinea ein zweites Ersatzreisedokument (Laissez-Passer) verlangt werden muss, da das erste nur bis am 17. Mai 2019 gültig war. Im vorliegenden Fall sind die Vorbereitungen für die Wegweisung somit im Gange und liegen keine ersichtlichen tatsächlichen Haftbeendigungsgründe vor. Im Gegenteil ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.

2.5.3 Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59, 61 f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

2.5.4 Es sind keine rechtlichen Haftbeendigungsgründe ersichtlich. Im Rahmen des Asylverfahrens bzw. des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens waren die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Guinea festgenommen und inhaftiert worden, als insgesamt nicht glaubhaft beurteilt worden. Die blosse Darlegung des Beschwerdeführers, dass er in Guinea ins Gefängnis komme, vermag den Wegweisungsentscheid nicht infrage zu stellen, geschweige denn willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig wird damit ein neu eingetretener Grund für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist dargetan.

2.6 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Ausschaffungshaft in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich vor, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aus der Haft zu entlassen.

Dem Beschwerdeführer war am 31. Oktober 2018 ärztlich bescheinigt worden, dass er hafterstehungsfähig sei. Damals wurde folgender Befund festgehalten: Der Patient sei orientiert, wach, habe momentan keine Beschwerden, zeige bei der klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten, habe keine Schmerzen an Bauch und Abdomen, die Pupillen seien isikor und er weise keine neurologischen Auffälligkeiten auf. Anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 4. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe Schmerzen an der Oberseite des Schädels. Er nehme Schlafmittel und sei bereits bei einem Arzt in B in Behandlung gewesen. Im Rahmen der – die Verlängerung der Ausschaffungshaft betreffenden – Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. Juli 2019 legte er dar, dass er befürchte, wahnsinnig zu werden oder Suizid zu begehen (die Suizidandrohung wurde den Verantwortlichen im Flughafengefängnis weitergeleitet). Zudem führte er aus, dass er Schwierigkeiten mit Schlafen habe; er habe immer Alpträume von dem, was er erlebt habe. Er bekomme vom Arzt starke Schlaftabletten. Bei der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. Juli 2019 legte er dar, dass eine Haftverlängerung nicht gut für ihn sei, weil er leide. Er könne nicht schlafen bzw. müsse Medikamente nehmen, um schlafen zu können.

Es finden sich in den Akten somit keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig ist. Den dargetanen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung zu tragen. Dies ist insoweit bereits der Fall, als der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – ärztlich betreut wird. Insgesamt ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft auch verhältnismässig.

3.  

Zusammenfassend erweist sich die Fortsetzung der Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      50.--     Zustellkosten,
Fr. 1'050.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …