{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00491_31-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219684&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e234f55b8d897ea150cf3ff026f622e6"}, "Num": [" VB.2019.00491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00491"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00491"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00491"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die 1987 geborene Beschwerdef\u00fchrerin, eine Staatsangeh\u00f6rige des Libanons, ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zu ihrem Sohn, einem 2008 im Libanon geborenen Schweizer, welcher seit Juni 2013 beim Vater in der Schweiz lebt.] Auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Kindes konnte (und kann) verzichtet werden (E. 2). Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens kann ber\u00fchrt sein, wenn einer ausl\u00e4ndischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangeh\u00f6rigen das Zusammenleben mit diesen verunm\u00f6glicht wird; die Kriterien, die in der Rechtsprechung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Entzugs einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden sind und auf die sich die Beschwerdef\u00fchrerin beruft, lassen sich jedoch nicht unbesehen auf die Situation einer Person \u00fcbertragen, die erst ein Gesuch um Aufenthalt stellt; in einer derartigen Konstellation geht es nicht um die Rechtfertigung eines Eingriffs, sondern vielmehr um die Frage, ob die Staaten eine \"obligation positive\" haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden setzt die Annahme einer solchen positiven Leistungspflicht voraus, dass aussergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begr\u00fcnden verm\u00f6chten (zum Ganzen E. 4.2). Solche Umst\u00e4nde liegen hier nicht vor. Die deutlich relativiert erscheinenden privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Sohns an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz verm\u00f6chten das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der nachzuziehenden Person sodann ohnehin nicht aufzuwiegen (zum Ganzen E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:48", "Checksum": "dec5258735738cb70f1938d80fd73395"}