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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00492
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Eintragung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Urteil vom
18. Dezember 2014 des Kreisgerichts E wurde die am 3. Mai 2013 in F
geschlossene Ehe zwischen A und C geschieden. A liess das Gemeindeamt des
Kantons Zürich (GAZ) durch Urkundensendung der Schweizerischen Vertretung in G
vom 18. Juni 2016 um Anerkennung der Scheidung ersuchen. Am
23. August 2018 verfügte das GAZ die Eintragung der im Ausland erfolgten
Ehescheidung im schweizerischen Zivilstandsregister gemäss Art. 32 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987
(IPRG, SR 291) bzw. Art. 23 der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2).
II.
In Gutheissung eines dagegen von C erhobenen Rekurses
stellte die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 21. Juni
2019 die Nichtigkeit der Ausgangsverfügung vom 23. August 2019 (recte:
2018) fest, wies das Verfahren an das GAZ zurück und Letzteres an, die Eintragung
im Zivilstandsregister zu löschen.
III.
A liess am 29. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das GAZ
in Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
21. Juni 2019 anzuweisen, "den heutigen Zustand im
Zivilstandsregister aufrecht zu erhalten". Das GAZ verzichtete am
5. August 2019 unter Verweis auf die Argumentation in seiner Stellungnahme
im Rekursverfahren vom 13. März 2019 auf eine Mitbeantwortung der
Beschwerde. C liess mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2019
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Am 20. September 2019
verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern auf Vernehmlassung. Am
3. bzw. 15. Oktober 2019 hielten A bzw. C an ihren Anträgen fest. Am
5. und 13. November 2019 liess C um rasche Verfahrenserledigung bitten,
wozu sich A am 15. November 2019 äusserte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen betreffend die Anerkennung
ausländischer Urteile über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach
§§ 41 ff. VRG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 ZStV,
§ 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember
2004 (LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 IPRG zuständig.
2.
2.1 Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.
2.2 Die
Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und das GAZ
angewiesen, erneut über das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der
ausländischen Ehescheidung zu entscheiden. Dieser Entscheid führt dazu, dass
das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, und kommt mithin
im Ergebnis einer Rückweisung gleich.
2.3 Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9).
Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die
Vorinstanz dem GAZ keine konkreten Vorgaben macht, wie es neu über das Gesuch
um Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung zu entscheiden habe. Demnach
bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht
als Zwischenentscheid anfechten lässt.
2.4
2.4.1
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG
nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die
Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,
§ 19a N. 47 und 54).
2.4.2
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.4.3
Eine direkte Anfechtung eines Zwischenentscheids aus prozessökonomischen
Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit 19a Abs. 2
VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt sodann nur in
Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird vom
Beschwerdeführer dargetan, inwiefern mit der vom GAZ erneut vorzunehmenden
Behandlung seines (des Beschwerdeführers) Gesuchs ein bedeutender Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte.
2.4.4
Nach dem Gesagten ist gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig und kann darauf nicht
eingetreten werden.
Daran ändert nichts, dass der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung – im Widerspruch zu seinen Beschwerdeanträgen
– auch verlangt, das Verfahren sei wegen schwerer Verletzungen seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum einen ergibt sich
den Beschwerdeanträgen und einer Würdigung der gesamten Beschwerdebegründung sowie
der Berücksichtigung der Vorbringen in den Eingaben vom 3. Oktober und
15. November 2019, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum
geht, einen Sachentscheid zu erwirken. Zum andern wird das GAZ den Parteien das
Äusserungsrecht zu gewähren haben und führt die Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Verfahrens gerade nicht zu einer Verkürzung des
Instanzenzugs.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist er
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Weil der
Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten
aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
gegenstandslos. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreite die
Beschwerdegegnerin sodann nur, aber immerhin von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, während Kosten, die für die Wahrung der Interessen der vertretenen
Person nicht notwendig sind, insbesondere solche für übermässigen, unnützen
oder überflüssigen Aufwand, nicht übernommen werden (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 88 ff.). Weil die Zahlung einer
Parteientschädigung gegenüber der staatlichen Entschädigung Vorrang hat und die
hier erforderlichen Vertretungskosten die angemessene Parteientschädigung
jedenfalls nicht übersteigen, ist auch das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Plüss,
§ 16 N. 100 ff.).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Da der vorinstanzliche Entscheid einen
Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …