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Geschäftsnummer: VB.2019.00492  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung


[Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids]

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 2.4.1). Beides liegt hier nicht vor (E. 2.4.2 f.).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
NICHTEINTRETEN
PROZESSÖKONOMIE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00492

 

 

 

Beschluss

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 28. November 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Eintragung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 des Kreisgerichts E wurde die am 3. Mai 2013 in F geschlossene Ehe zwischen A und C geschieden. A liess das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) durch Urkundensendung der Schweizerischen Vertretung in G vom 18. Juni 2016 um Anerkennung der Scheidung ersuchen. Am 23. August 2018 verfügte das GAZ die Eintragung der im Ausland erfolgten Ehescheidung im schweizerischen Zivilstandsregister gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) bzw. Art. 23 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2).

II.  

In Gutheissung eines dagegen von C erhobenen Rekurses stellte die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 21. Juni 2019 die Nichtigkeit der Ausgangsverfügung vom 23. August 2019 (recte: 2018) fest, wies das Verfahren an das GAZ zurück und Letzteres an, die Eintragung im Zivilstandsregister zu löschen.

III.  

A liess am 29. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das GAZ in Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Juni 2019 anzuweisen, "den heutigen Zustand im Zivilstandsregister aufrecht zu erhalten". Das GAZ verzichtete am 5. August 2019 unter Verweis auf die Argumentation in seiner Stellungnahme im Rekursverfahren vom 13. März 2019 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. C liess mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Am 20. September 2019 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern auf Vernehmlassung. Am 3. bzw. 15. Oktober 2019 hielten A bzw. C an ihren Anträgen fest. Am 5. und 13. November 2019 liess C um rasche Verfahrenserledigung bitten, wozu sich A am 15. November 2019 äusserte.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urteile über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. VRG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 ZStV, § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 IPRG zuständig.

2.  

2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2 Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und das GAZ angewiesen, erneut über das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu entscheiden. Dieser Entscheid führt dazu, dass das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, und kommt mithin im Ergebnis einer Rückweisung gleich.

2.3 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz dem GAZ keine konkreten Vorgaben macht, wie es neu über das Gesuch um Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt.

2.4  

2.4.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

2.4.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2.4.3 Eine direkte Anfechtung eines Zwischenentscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt sodann nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern mit der vom GAZ erneut vorzunehmenden Behandlung seines (des Beschwerdeführers) Gesuchs ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte.

2.4.4 Nach dem Gesagten ist gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

Daran ändert nichts, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung – im Widerspruch zu seinen Beschwerdeanträgen – auch verlangt, das Verfahren sei wegen schwerer Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum einen ergibt sich den Beschwerdeanträgen und einer Würdigung der gesamten Beschwerdebegründung sowie der Berücksichtigung der Vorbringen in den Eingaben vom 3. Oktober und 15. November 2019, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum geht, einen Sachentscheid zu erwirken. Zum andern wird das GAZ den Parteien das Äusserungsrecht zu gewähren haben und führt die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens gerade nicht zu einer Verkürzung des Instanzenzugs.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Weil der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreite die Beschwerdegegnerin sodann nur, aber immerhin von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, während Kosten, die für die Wahrung der Interessen der vertretenen Person nicht notwendig sind, insbesondere solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht übernommen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88 ff.). Weil die Zahlung einer Parteientschädigung gegenüber der staatlichen Entschädigung Vorrang hat und die hier erforderlichen Vertretungskosten die angemessene Parteientschädigung jedenfalls nicht übersteigen, ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Plüss, § 16 N. 100 ff.).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da der vorinstanzliche Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …