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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00495
Urteil
der
4. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, Staatsangehöriger Deutschlands, geboren 1963, reiste am
3. August 2003 in die Schweiz ein und nahm bei seiner Schweizer Partnerin
und den gemeinsamen Schweizer Kindern, geboren 1997 und 1999, in B Wohnsitz.
Nach Vorlage eines Arbeitsvertrags über 50 Stellenprozente erhielt er am
17. Dezember 2003 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton
Zürich. Die Familie wurde ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Am 1. Oktober
2008 zog A ohne Partnerin und Kinder nach C, wo er weiterhin wirtschaftliche
Hilfe bezog und nur gelegentlich auf Abruf beschäftigt war. Am 1. Januar
2015 zog seine 1999 geborene Tochter zu ihm nach C. Nachdem beide Kinder
volljährig geworden waren, widerrief das Migrationsamt am 22. August 2018 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A wegen Sozialhilfebezugs und wies ihn per
10. Dezember 2018 aus der Schweiz weg. Die Verfügung erwuchs in
Rechtskraft. Am 18. Dezember 2018 verliess A die Schweiz und meldete sich
nach Deutschland ab.
Am 19. Dezember 2018 reiste A erneut in die Schweiz
ein und beantragte gestützt auf einen Rahmenarbeitsvertrag mit D mit Sitz in E
für Einsätze auf Abruf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt
wies das Gesuch am 29. März 2019 ab.
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. Juli 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), wies A per 4. August 2019 aus der Schweiz weg
(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihm die Rekurskosten
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 18. Juli 2019
gelangte A mit einem mit "Wiedererwägung Bewilligungsgesuch gegen den
Rekursentscheid vom 04.07.19 betreffend der Verfügung Migrationsamt vom
29. April 2019, Aufenthaltsbewilligung EU_EFTA Erteilung, […]"
überschriebenen Schreiben ans Verwaltungsgericht. Er verlangte eine
"Neubeurteilung", gleichzeitig hielt er aber fest, dass er "Ihre
Entscheidung" nicht infrage stellen möchte. Der stellvertretende
Abteilungspräsident forderte A mit Verfügung vom 5. August 2019 auf zu
erklären, ob er Beschwerde erheben wolle, ansonsten sein Schreiben als
Wiedererwägungsgesuch behandelt würde. Nach telefonischem Kontakt am
9. August 2019 reichte A am 22. August 2019 einen
"Beschwerdeantrag" ein und legte unter anderem einen befristeten
Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2019 als Chauffeur mit F sowie
Lohnabrechnungen der Monate Juni und Juli 2019 ins Recht.
Am 28. August 2019
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Da A mit F vereinbart
hatte, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf dreier Monate
automatisch in ein unbefristetes übergehe, wenn es bis dahin nicht aufgelöst
werde, wurde A nach Eingang einer Bestätigung des Sozialsekretariats Horgen vom
22. Oktober 2019, aus welcher hervorgeht, dass er seit dem
1. September 2019 keine Sozialhilfe mehr beziehe, sowie der
Lohnabrechnungen vom August und September 2019, am 29. Oktober 2019 mit
Präsidialverfügung aufgefordert, dem Gericht die Lohnabrechnung des laufenden
Monats sowie eine Bestätigung über die Umwandlung seines befristeten
Arbeitsverhältnisses mit F in ein unbefristetes einzureichen. Am
11. November 2019 reichte A die Lohnabrechnung vom Oktober 2019 sowie die
verlangte Bestätigung seines Arbeitsgebers ein, wonach er unbefristet
angestellt sei. Das Migrationsamt reichte weder eine Beschwerdeantwort noch
eine Stellungnahme zu den neuen Dokumenten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands, welches
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff.
Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner
[Art. 1 lit. c FZA; Art. 24
Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und deren
Familienangehörige (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese
gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung
des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht
verlängert werden.
2.2 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats
sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I
FZA, auch zum Folgenden). Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff
erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person
nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält
(BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es
grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe
des Lohns und die Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar
2019, VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch
quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive
Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen
Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen
Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit
Hinweisen).
Erfüllen Stellensuchende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats
sind, die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe
ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP). Reichen die
finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese
Personen Sozialhilfe, kann ihnen die Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung daher verweigert werden (vgl. BGr, 27. März 2015,
2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388 E. 3; ferner Marc Spescha
in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 5
Anhang I FZA N 6).
2.4 Am 21. Juni 2019 schloss der Beschwerdeführer
mit F einen zunächst befristeten Arbeitsvertrag als Chauffeur ab mit
Arbeitsbeginn am 24. Juni 2019, einem Pensum von "ca. 40%, d.h.
16h / Woche" und einem "Bruttolohn inkl. Ferien, Feiertage,
13. Gehalt" von "CHF 30.00 pro Stunde". Im Juni 2019 verdiente
er nach Abzügen Fr. 923.15, im Juli 2019 Fr. 3'967.05, im August 2019
Fr. 3'571.75, im September 2019 Fr. 2'748.95 und im Oktober 2019
Fr. 3'334.20. Am 7. November 2019 bestätigte F, dass der
Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit ihr stehe. Damit
liegt im Sinn der vorgängig dargestellten Praxis eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit vor. Mithin ist der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu betrachten und hat
Anspruch auf eine (neue) Aufenthaltsbewilligung.
2.5 Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziff. I
und II des Rekursentscheids sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
29. März 2019 aufzuheben und ist der Beschwerdegegner einzuladen, dem
Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
3.1 Wird ein
Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen
Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der
vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als
richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 13 N. 66).
3.2 Der
vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damals bekannten Sachverhalt zu
Recht an, dass der Beschwerdeführer nicht über einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP):
Der Beschwerdeführer wurde wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und erlangte
erst während des Beschwerdeverfahrens eine anspruchsbegründende Anstellung. Der
mit Gesuchstellung vom 19. Dezember 2018 eingereichte Arbeitsvertrag
führte nicht zu einer Erwerbstätigkeit, nachdem der Beschwerdeführer nur im
Dezember 2018 einige Stunden für die Firma D im Einsatz stand. Die am
8. April 2019 begonnene Tätigkeit bei der Firma G auf Abruf als Chauffeur
im Taglohn, wofür er für die Monate April und Mai 2019 Fr. 4'130.05 Lohn
bezog, wurde ihm während der Probezeit gekündigt. Er bezog bis zum
1. September 2019 weiterhin Sozialhilfe.
3.3 Die
Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids
eingetretene Veränderung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers
zurückzuführen. Damit erweisen sich der vorinstanzliche Entscheid und die
Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht noch als richtig. Die vorinstanzliche
Kostenregelung ist deshalb nicht zu korrigieren.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
4. Juli 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. März
2019 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …