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VB.2019.00497
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügenden Eheleute A und B (geboren am … 1963 bzw. am … 1969) und deren gemeinsame Tochter D (geboren im Jahr 1990) reisten am … 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Im Jahr 1992 wurde der gemeinsame Sohn E geboren. Während die Asylgesuche der Familie abgewiesen wurden, wurde die Familie im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" am 9. Oktober 2000 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2002 trennten sich die Eheleute A und B. Beiden wurde am 23. April bzw. 24. Mai 2004 jeweils eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ihre beiden Kinder wurden später eingebürgert und verfügen inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht. Während ihres hiesigen Aufenthalts wurden beide Ehegatten sozialhilfeabhängig, weshalb das Migrationsamt am 10. April 2018 (A) bzw. 10. Juli 2018 (B) ihnen jeweils unter Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. II. Am 1. Februar 2019 nahm B wieder bei A Wohnsitz. Die gegen die migrationsamtlichen Verfügungen erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion am 4. Juli 2019 in zwei separaten Verfügungen ab, jeweils unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. III. Mit Beschwerde vom 2. August 2019 (Datum Poststempel) liess A über seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der ihn betreffende vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen. Am 7. August 2019 beantragte derselbe Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht im Namen von B sinngemäss, es sei der sie betreffende vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit dieser nicht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen würde. Weiter wurde ebenfalls um die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2019.00497 (A) und VB.2019.00506 (B). Mit Präsidialverfügungen vom 4. Februar 2020 forderte das Verwaltungsgericht A und B jeweils dazu auf, sämtliche bewilligungsrelevanten Veränderungen zeitnah mitzuteilen, namentlich in Bezug auf ihren Gesundheitszustand, ihre Erwerbssituation und den Stand allfälliger sozialversicherungsrechtlicher IV-Verfahren. Weiter wurde A und B jeweils Frist zur Nachreichung diverser Unterlagen und Akten angesetzt und diese insbesondere dazu aufgefordert, ihre IV-Akten und medizinischen Abklärungen vollständig einzureichen. Sodann wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerdeführenden darauf hin, dass eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden könnte. Hierauf reichte der Rechtsvertreter von A und B mit Eingaben vom 24. Februar 2020 jeweils deren IV-Akten ein. Die IV-Akten von A deckten dabei bis auf eine Zwischenverfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2019 den Stand bis Mai 2019 ab, wobei sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben haben sollen und ein negativer Rentenbescheid der IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht angefochten worden sei. In Bezug auf das jüngste IV-Verfahren von B wurde in der Eingabe vom 24. Februar 2020 ausgeführt, dass aufgrund von Pflichtversäumnissen des Rechtsvertreters im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Beschwerde erhoben worden sei, demnächst aber mit einer Neuanmeldung bei der IV aufgrund eines kürzlich erlittenen Hirnschlags zu rechnen sei. Sodann wurden weitere Arztberichte eingereicht, welche mit Eingabe vom 11. März 2020 (Eingangsdatum) und 30. März 2020 durch zwei weitere medizinische Berichte ergänzt wurden. Während sich das Migrationsamt zu beiden Verfahren nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion jeweils auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. A und B (nachfolgend: der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin) sind nach wie vor verheiratet und leben nach jahrelanger Trennung seit dem 1. Februar 2019 wieder zusammen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, handelt es sich dabei um eine blosse Wohngemeinschaft, während eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens von den beiden Ehegatten nicht behauptet wird. Gleichwohl rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide, die bislang getrennt geführten Verfahren zu vereinigen. Dies zumal die beiden Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden, grösstenteils eine analoge Rechts- und Sachlage vorliegt und sich die beiden Beschwerdeschriften weitgehend und teilweise wortwörtlich auf dieselben Argumente stützen. 3. Die Beschwerdeschriften vom 2. und 7. August 2019 entsprechen in zahlreichen Abschnitten praktisch wortwörtlich den vorangegangenen Rekurseingaben, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte ergänzt und zahlreiche Passagen umgestellt wurden. Beide anwaltlich verfassten Beschwerden lassen damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügen diesbezüglich nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf beide Beschwerden mangels Begründung nur insoweit einzugehen bzw. einzutreten, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3). 4. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). 4.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). 4.3 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). 4.4 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.). 5. 5.1 Beide Beschwerdeführenden mussten ab dem 1. Juli 2008 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer bezieht neben Sozialhilfe eine 30%-BVG-Invalidenrente von Fr. 2'746.60 pro Jahr. Bis Juni 2019 summierten sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen beim Beschwerdeführer auf rund Fr. 300'000.-. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bezogen im selben Zeitraum über Fr. 235'000.-. Unbestrittenermassen sind bei beiden Beschwerdeführenden Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Sodann ist bei beiden Beschwerdeführenden eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht absehbar. Bei beiden Beschwerdeführenden wird jedoch jeweils die Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs infrage gestellt und der Vorinstanz vorgeworfen, den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt bzw. Beweise willkürlich gewürdigt zu haben. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund zweier Arbeitsunfälle invalid, weshalb ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons H (SVA) am 31. Dezember 1999 rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 eine ganze IV-Rente zusprach. Diese Rente wurde per 31. Juli 2008 wieder eingestellt, nachdem gutachterlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und eine (rund) 70%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Die gegen die Renteneinstellung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht am 12. Februar 2010 in einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid ab. Ein neues Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle am 17. November 2015 aufgrund der nach wie vor vorhandenen 70%igen Arbeitsfähigkeit ab, wobei dieser Entscheid am 20. Januar 2017 vom Sozialversicherungsgericht rechtskräftig bestätigt wurde. Per 12. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer erneut eine IV-Verfahren anhängig, wobei das Leistungsbegehren mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2019 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem letzten negativen Rentenentscheid erneut abgewiesen wurde. Eine hiergegen am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde ist gemäss Aktenlage derzeit beim Sozialversicherungsgericht hängig. 5.2.2 Obwohl dem Beschwerdeführer seit 2008 gutachterlich eine rund 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und sämtliche nachfolgenden IV-Gesuche (bislang) negativ entschieden wurden, behauptet er weiterhin, dass sein bisheriger Sozialhilfebezug schuldlos erfolgte und er aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen könne. Hierzu verweist er auf die diversen Arztzeugnisse in den vorinstanzlichen Akten, die ihm ein chronisches Schmerzsyndrom auf der linken Körperseite, insbesondere der linken Hand, sowie eine rezidivierende depressive Störung und eine hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 % attestierten. Zudem verweist er auf einen Arztbericht von Dr. med. F vom 6. Mai 2018, welche statt einer Depression eine schizoide Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in Betracht zieht. Weiter soll von der Vorinstanz die mit BGE 141 V 281 neu etablierte Rechtsprechung zur sogenannten Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen, Fibromyalgien etc. nicht berücksichtigt worden sein. 5.2.3 Die in den Akten befindlichen Arztberichte wurden überwiegend bereits vor einigen Jahren erstellt und konnten entsprechend bei der letzten rechtskräftigen Beurteilung des IV-Anspruchs des Beschwerdeführers im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Januar 2017 berücksichtigt werden. Sodann wurde im erwähnten Urteil vom 20. Januar 2017 bereits ausführlich auf die mit BGE 141 V 281 neu etablierte Praxis zur sogenannten Überwindbarkeitsvermutung eingegangen. Nachfolgende medizinische Abklärungen konnten zumindest in der letzten (offenbar noch nicht rechtskräftigen) Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2019 berücksichtigt werden. 5.2.4 Die Arztberichte von prakt. med. G vom 21. April 2017 und Dr. med. F vom 6. Mai 2018 wurden zudem in Zusammenhang mit dem drohenden Bewilligungsverlust erstellt und stellen keine unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Der Bericht von prakt. med. G verweist hierbei auch auf die gutachterlichen Abklärungen und die bislang ergangenen Leistungsentscheide der IV, ohne sich jedoch mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen und die Widersprüche zur eigenen Beurteilung zu erläutern. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dass es sich beim Auskunft gebenden Arzt nicht um einen psychiatrisch besonders geschulten Facharzt handelt. Auch der Arztbericht von Dr. med. F vermag die Diskrepanzen zu den abweichenden Beurteilungen in den IV-Verfahren nicht zu erklären. Im Vergleich dazu kommt den durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtungen und deren eigener Einschätzung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2). 5.2.5 Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits wiederholt erfolglos um eine Invalidenrente bemüht hatte und vor Verwaltungsgericht nur unvollständig über sein neustes Gesuch Auskunft gegeben hat: Obwohl der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2020 ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, sämtliche Akten betreffend allen bereits rechtskräftig abgeschlossenen oder derzeit noch hängigen IV-Abklärungen bei den zuständigen Stellen anzufordern, sind bis auf die erwähnte Beschwerde vom 20. Mai 2019 und eine Zwischenverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2019 keine weiteren Unterlagen zu dem angeblich noch laufenden sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Insbesondere fehlt die in der Verfügung vom 19. August 2019 erwähnte Stellungnahme und die zur Stellungnahme Anlass gebende Korrespondenz. Die am 25. Februar 2020 auf CD nachgereichten Akten der SVA H umfassen wiederum lediglich den Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 20. Mai 2019. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auflagewidrig lediglich einen Teil der Akten seines beim Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens eingereicht hat. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nur unzureichend nachgekommen, was bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im dargelegten Sinn und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nur unvollständig über sein beim Sozialversicherungsgericht hängiges IV-Verfahren Auskunft gegeben hat und seine letzten Rentengesuche allesamt abschlägig entschieden wurden, kann ohne Weiterungen auf die letzte, noch nicht rechtskräftige Einschätzung der IV-Stelle abgestellt werden (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4.). Demnach ist weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Soweit der Vorinstanz diesbezüglich vorgeworfen wird, dass aufgrund der Aktenlage von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit hätte ausgegangen werden müssen, stützt dies nicht auf die im dargelegten Sinn massgeblichen Feststellungen der IV-Stelle, sondern auf die weitaus weniger verlässlichen Angaben behandelnder Ärzte ab. 5.2.6 Der Beschwerdeführer erscheint damit seit Jahren nur geringfügig in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Gleichwohl stellte er immer wieder aussichtslose IV-Gesuche, ohne sich ernsthaft um seine Arbeitsintegration und die Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials zu bemühen. Auch wenn der Beschwerdeführer nie formell verwarnt wurde, wurde ihm bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2010 und bei der Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 14. März 2014 vom Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt. Er durfte deshalb nicht darauf vertrauen, aufgrund der hängigen IV-Verfahren und Krankschreibungen generell von der Suche und Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs befreit zu sein. Abgesehen von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen erfolgte der Sozialhilfebezug damit zumindest in den letzten Jahren überwiegend schuldhaft. 5.3 5.3.1 Auch die Beschwerdeführerin hat wiederholt um die Zusprechung einer IV-Rente ersucht, wobei sie von der IV-Stelle am 3. März 2009 als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde und auf zwei weitere Rentengesuche mit Verfügungen vom 14. April 2010 und 2. November 2015 mangels glaubhaft gemachter Verhältnisänderung nicht mehr eingetreten wurde. Das jüngste Leistungsbegehren wies die IV-Stelle am 25. Februar 2019 ab, da gemäss Gutachten vom 27. September 2018 keine gesundheitlichen Einschränkungen mit massgebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und die Beschwerdeführerin abgesehen von körperlich schweren Tätigkeiten voll erwerbsfähig sei. Ihr Rechtsvertreter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren verzichtete in der Folge auf eine Anfechtung des IV-Entscheids "infolge Aussichtslosigkeit". Soweit aus den Akten ersichtlich, ist derzeit kein neues IV-Verfahren hängig, wenngleich ein solches von ihrem Rechtsvertreter in Aussicht gestellt wurde. 5.3.2 Wie ihr Ehemann versucht auch die Beschwerdeführerin die gutachterlichen Feststellungen und die Leistungsentscheide der IV-Stelle durch diverse Zeugnisse von behandelnden Ärzten und Therapeuten zu widerlegen oder als überholt darzustellen. In den eingereichten medizinischen Unterlagen werden ihr Fibromyalgie bzw. psychische Probleme und daraus resultierend eine 50–100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einem radiologischen Befund des I-Spitals vom 18. Februar 2020 wurden Aneurysmen (Arterienerweiterungen) festgestellt. Im Austrittsbericht des I-Spitals vom 19. März 2020 werden ihr neben den bereits erwähnten Aneurysmata weitere Beschwerden (Cephalgien [Kopfschmerzen], Arthralgien [Gelenkschmerzen] und ein panvertebrales Syndrom [Schmerzen in Bereich der Wirbelsäule], jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei sie gleichentags in "gutem Allgemeinzustand" nach Hause entlassen werden konnte. Ein gemäss Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2020 angeblich erlittener Hirnschlag blieb unbelegt. Wiederum stammen die meisten Atteste – bis auf die letztgenannten – aus der Zeit vor dem letzten (rechtskräftigen) Leistungsentscheid der IV-Stelle. Von den medizinischen Berichten, die Bezug zu ihrer Arbeitsfähigkeit nehmen, wurde lediglich das am 29. April 2019 von Dr. med. J verfasste Attest, wonach die Beschwerdeführerin "aus gesundheitlichen Gründen" nicht arbeitsfähig sei, nach dem (rechtskräftigen) Entscheid der IV-Stelle erstellt. Auch hier ist auf die verlässlichere gutachterliche Einschätzung der IV-Stelle abzustellen, zumal deren letzter Entscheid vom 25. Februar 2019 trotz der gegenteiligen Beurteilung von Dr. med. J unangefochten geblieben ist. Sodann konnte die IV-Stelle zumindest bei der letztmaligen Beurteilung eines Rentenanspruchs bereits allfällige Praxisänderungen zur Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen und zur Therapieresistenz bei depressiven Erkrankungen berücksichtigen, weshalb ihr unangefochten gebliebener IV-Entscheid nach wie vor hinreichend aktuell erscheint. Damit kann auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin arbeitsfähig ist und auch in der Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war. 5.3.3 Auch der Beschwerdeführerin wurde mit migrationsamtlichen Schreiben vom 26. April 2010 und Verfügungen vom 11. Mai 2012 und 15. August 2016 wiederholt eine Bewilligungsverweigerung in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen oder sich mindestens um eine Teilzeitarbeit bemühen. Überdies bemängelte die für sie zuständige Sozialhilfe- und Gemeindebehörden ihre mangelhaften Arbeitsbemühungen und forderte sie wiederholt dazu auf, sich intensiv um eine Arbeit zu bemühen (vgl. dazu u. a. die Schreiben vom 23. September 2009, 25. März 2013, 23. März 2015, 8. März 2016 und 12. April 2018 der jeweils zuständigen Gemeindebehörde ihrer Wohnsitzgemeinde). Aufgrund dieser Ermahnungen und Verwarnungen und der sozialversicherungsrechtlichen Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit musste ihr klar sein, dass sie sich intensiv um eine (Teilzeit-)Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen hatte. Indem sie gleichwohl den Ausgang ihrer diversen IV-Verfahren abwartete und sich auch danach nicht ernsthaft um eine existenzsichernde Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühte, erscheint ihr Sozialhilfebezug – wiederum abgesehen von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen – ebenfalls überwiegend schuldhaft. 5.4 5.4.1 Auch die lange Landesanwesenheit der beiden Beschwerdeführenden muss deren Wegweisung nicht zwingend entgegenstehen (vgl. z.B. VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00532 [24 Jahre]; BGr, 9. August 2019, 2C_291/2019 [28 Jahre]). Die früher geltende Einschränkung, wonach Niederlassungsbewilligungen nach mehr als 15 Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz nicht allein wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnten, ist mit Inkrafttreten des AIG aufgehoben worden. Zweck dieser Gesetzesrevision war es, den Handlungsspielraum der Migrationsbehörden zu erweitern und diesen einen Bewilligungswiderruf auch noch nach jahrelanger Landesanwesenheit zu ermöglichen (vgl. dazu die parlamentarische Initiative 08.450 von Philipp Müller vom 22. September 2008 sowie die bundesrätliche Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 2829, 2840 und 2843). Wenn aber selbst bei langjährig in der Schweiz niedergelassenen Personen ein Widerruf möglich ist, muss dies erst recht für Personengruppen gelten, denen trotz ihrer langen Landesabwesenheit nie eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Gleichwohl ist ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach jahrzehntelangem Aufenthalt und engen familiären Bindungen in der Schweiz nur äusserst zurücklassend anzuordnen (vgl. – allerdings in Bezug auf hier niedergelassene Personen – VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.2.1). So kann bereits nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). 5.4.2 Beide Beschwerdeführenden haben sich jedoch trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integriert. Sodann gaben sie bei ihren Befragungen jeweils zu Protokoll, dass sich ihre sozialen Kontakte weitgehend auf ihre Familien beschränken würden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sich inzwischen mindestens auf Niveau B1 verständigen zu können. Zugleich räumt sie aber auch ein, nach wie vor (lediglich) "gebrochen" Deutsch zu sprechen und ihre Deutschkenntnisse erst nach ihrer polizeilichen Befragung im Jahr 2017 "erheblich" verbessert zu haben. Die Beschwerdeführerin hat sich damit erst in den letzten Jahren und unter dem Druck der drohenden Wegweisung verstärkt um den Erwerb der hiesigen Landessprache bemüht. Ihre zumindest im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer weit unterdurchschnittlichen Deutschkenntnisse lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre ausserfamiliären Kontakte primär auf die kosovarische Diaspora beschränkten. Die innerfamiliären Beziehungen der Beschwerdeführenden fallen sodann zumindest nicht mehr unter den konventions- und verfassungsmässigen Schutz des Familienlebens, da sie ihr Eheleben – soweit dieses überhaupt noch gelebt wird – auch im gemeinsamen Heimatland fortsetzen können und die Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht mehr vom Schutzbereich erfasst ist. 5.4.3 Beiden Beschwerdeführenden ist ihre unvollkommene Integration und langjährige Sozialhilfeabhängigkeit gerade aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts besonders vorzuwerfen. Die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz ist zudem insoweit zu relativieren, als dass sie zumindest die ersten Jahre nur aufgrund der Hängigkeit ihrer Asylgesuche und ihm Rahmen einer vorläufigen Aufnahme im Land verbleiben durften und in dieser Zeit mit einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu rechnen hatten. Aufgrund ihrer jahrelangen und überwiegend schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgebliebenen Eingliederung in der Schweiz liegen besondere Gründe vor, welche auch einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben zu rechtfertigen vermögen. Sodann kann den Migrationsbehörden kaum vorgeworfen werden, zu lange mit einem Bewilligungswiderruf zugewartet zu haben, hatten diese doch zunächst den Ausgang der diversen IV-Verfahren abzuwarten. 5.5 5.5.1 Beide Beschwerdeführenden machen jeweils geltend, dass ihnen eine Rückkehr in den Kosovo angesichts ihres jeweiligen Gesundheitszustandes und der schwierigen Lebensumstände in ihrer Heimat nicht zumutbar sei. Die Vorinstanzen hätten Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) sowie zahlreiche einschlägige ausländische Urteile und Länderberichte zum Kosovo missachtet. 5.5.2 Der Kosovo gilt gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV) als Land, in welches eine Rückkehr grundsätzlich ungeachtet der desolaten sozialen und wirtschaftlichen Lage zumutbar ist. Soweit die Beschwerdeführenden auf eine medizinische Behandlung angewiesen sind, können sie diese gemäss einem bereits vor Vorinstanz zitierten Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März 2017 zur medizinischen Grundversorgung im Kosovo (abrufbar auf www.sem.admin.ch) auch im Kosovo erhalten, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls hinter den hiesigen Standards zurückbleiben. Die Schweizer Gerichtspraxis geht davon aus, dass die medizinische Versorgungslage im Kosovo im Regelfall ausreichend ist (vgl. BVGr, 29. April 2013, E-1806/2013, E. 5.4; BVGr, 1. September 2014, C-5176/2013, E. 9.2; VGr, 22. März 2017, VB.2017.00124, E. 3.2.1). Dies muss erst recht für die Beschwerdeführenden gelten, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden und höchstens in geringfügigem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Entsprechend mussten sich die Vorinstanzen auch nicht näher mit einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) auseinandersetzen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo unzumutbaren gesundheitlichen Risiken oder sonstigen erniedrigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt würden. Die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage im Kosovo wird die Reintegration der Beschwerdeführenden zwar zweifellos erschweren und diese – auch aufgrund ihres Alters – vor grosse Herausforderungen stellen. Jedoch sind beide Beschwerdeführenden erwerbsfähig und vermochten sie sich ungeachtet besserer Erwerbsaussichten auch nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu etablieren. Beide Beschwerdeführenden unterhalten zudem regelmässige Kontakte zu ihren im Kosovo verbliebenen Verwandten, welche sie bei ihrer Reintegration im Kosovo unterstützen können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Kosovo über eine eigene Wohnung. Dass er und die Beschwerdeführerin diese wegen "zu hoher Kosten für Unterhalt und Betriebskosten" nicht bewohnen könnten, ist weder belegt noch glaubhaft. Aufgrund ihrer unvollkommenen Integration in der Schweiz und ihrer fortbestehenden Bezüge in den Kosovo erscheinen sie nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen eine Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Die in den beiden Beschwerdeschriften zitierten Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile sind für die hiesige Praxis nicht massgeblich, soweit sie eine Wegweisung in den Kosovo aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Lage generell infrage stellen. Sodann sind sie überwiegend auch nicht einschlägig, da sie sich auf Personen mit wesentlich schwerwiegenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und geringeren Bezügen zu ihrem Herkunftsland oder gänzlich andere Personengruppen wie z. B. geschiedene Alleinerziehende etc. beziehen. Somit erscheint der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der Situation im Kosovo und der dortigen Reintegrationschancen verhältnismässig. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden pflegen nur noch wenig familiäre Beziehungen zu hier lebenden Verwandten: Gemäss ihren eigenen Angaben ist der Kontakt zum bald 28-jährigen Sohn weitgehend abgebrochen. Die 30-jährige Tochter soll noch von der Beschwerdeführerin abhängig sein, jedoch ist ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis weder näher erläutert worden noch aufgrund des Alters der Tochter zu erwarten. Zudem sollen gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden beide Kinder weder gewillt noch fähig sein, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, was ebenfalls auf keine besonders intensive familiäre Bindung schliessen lässt. Jedenfalls sind beide Kinder der Beschwerdeführenden erwachsen und ist ein Abhängigkeitsverhältnis nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb keine durch das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung ersichtlich ist. 6.2 Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). 7. Für die eventualiter beantragte Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum. 8. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine blosse Verwarnung der Beschwerdeführenden erscheint nicht zielführend, nachdem diese bereits wiederholt erfolglos verwarnt oder zumindest ermahnt worden sind. Auch eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht, da im dargelegten Sinn keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG bestehen und ihnen die Reintegration in ihrem Herkunftsland Kosovo zuzumuten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die vorläufige Aufnahme auch keine taugliche Ersatzmassnahme dar, da sie die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand nicht wesentlich vermindern und lediglich die Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verschlechtern würde. 9. Eine weitere Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden erscheint nicht erforderlich, nachdem hierzu zahlreiche medizinische Berichte vorliegen und diese wiederholt Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Abklärungen waren. Ebenso wenig mussten nach dargelegter Rechtslage und Praxis weitere Abklärungen zu den Lebensverhältnissen und der Gesundheitsversorgung im Kosovo vorgenommen werden. Entsprechend ist den Vorinstanzen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Sodann sind die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet worden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in den beiden Rekursentscheiden vom 4. Juli 2019 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG), zumal sich die Beschwerdeführenden sich nur unzureichend mit diesen auseinandersetzen (vgl. E. 3 vorstehend). Da die vereinigen Verfahren beide spruchreif erscheinen, ist auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und sind stattdessen beide (vereinigten) Beschwerden abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ihres jeweiligen Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzulegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Trotz Verfahrensvereinigung haften die beiden Beschwerdeführenden aufgrund der bislang gesonderten Verfahrensführung und der separaten Beschwerdeerhebung grundsätzlich jeweils nur für die Kosten ihres eigenen Verfahrens. Im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu klären ist, inwieweit die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ehelichen Unterstützungspflicht gleichwohl auch für die Gerichtskosten des jeweiligen Ehegatten mithaften. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist einerseits den Synergien durch die Verfahrensvereinigung Rechnung zu tragen. Andererseits ist jedoch auch zu beachten, dass die Verfahren einen überdurchschnittlichen Aufwand generierten. Es rechtfertigt sich deshalb, in beiden Verfahren jeweils eine in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsübliche Gebühr von jeweils Fr. 2'000.- zu erheben. 11. 11.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Beide Beschwerdeführenden sind weiterhin sozialhilfeabhängig und ihre Anträge waren aufgrund der vorgebrachen Gründe und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem waren sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihnen deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter jeweils als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 11.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2019.00497 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner am 25. Februar 2020 eingegangenen Kostennote neben Barauslagen in Höhe von Fr. 62.60 einen zeitlichen Aufwand von 820 Minuten bzw. 13 ⅔ Stunden zu Fr. 220.- aus (davon 610 Minuten für die Erstellung der Beschwerdeschrift), woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'305.- resultieren würde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2019.000506 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Kostennote vom 4. September 2019, 24. Februar 2019 und 30. März 2020 neben Barauslagen in Höhe von Fr. 66.10 einen zeitlichen Aufwand von 1'140 Minuten bzw. 19 Stunden zu Fr. 220.- aus (davon 790 Minuten hauptsächlich für die Erstellung der Beschwerdeschrift), woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 4'588.15 resultieren würde. Der insgesamt für beide Verfahren geltend gemachte zeitliche Aufwand von 32 ⅔ Stunden erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von vergleichbarer Komplexität überhöht: Auch wenn die beiden Mandate grundsätzlich getrennt voneinander geführt wurden, bestand in beiden Verfahren eine weitgehend analoge Rechtslage und unterschied sich die Sachlage im Wesentlichen lediglich in der unterschiedlichen Krankengeschichte der beiden verheirateten und zusammenwohnenden Beschwerdeführenden. Der enge Sachzusammenhang und die gleichläufige Interessenlage der beiden Beschwerdeführenden wird auch durch die parallele Mandatsübernahme durch denselben Rechtsvertreter deutlich. Sodann wurden die Beschwerdeführenden bereits vor Vorinstanz durch denselben Rechtsvertreter vertreten, woraus sich weitere Synergien ergeben. Wie bereits dargelegt wurde, sind im Beschwerdeverfahren teilweise wortwörtlich die bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation übernommen worden, ohne dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattgefunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb in beiden Verfahren, den jeweiligen Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde um je 400 Minuten zu kürzen. Damit sind im Verfahren VB.2019.00497 noch ein Zeitaufwand von 420 Minuten bzw. sieben Stunden zu Fr. 220.- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 62.60 entschädigen, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'726.- ergibt. Im Verfahren VB.2019.00506 sind 740 Minuten bzw. 12 ⅓ Stunden zu Fr. 220.- sowie Fr. 80.10 Barauslagen entschädigungsfähig, woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'008.55 resultiert. 12. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren VB.2019.00497 und VB.2019.00506 werden vereinigt. 2. Dem Beschwerdeführer Nr. 1 wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Beschwerdeführerin Nr. 2 wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Die Beschwerde VB.2019.00497 betreffend Aufenthaltsbewilligung (A) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Beschwerde VB.2019.00506 betreffend Aufenthaltsbewilligung (B) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00497 wird festgesetzt auf 7. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00506 wird festgesetzt auf 8. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00497 werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00506 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 2 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 11. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00497 mit Fr. 1'726.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 12. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00506 mit Fr. 3'008.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 13. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14. Mitteilung an: …
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