{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00497_2020-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220372&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fe10acfa8864282a1b2c10eeea71440"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00497"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2019.00497"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2019.00497"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2019.00497"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nach der Abweisung mehrerer IV-Gesuche. Die separat erhobenen Beschwerden des kosovarischen Ehepaares sind zu vereinigen, da sie beide vor Verwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden und eine gr\u00f6sstenteils analoge Rechts- und Sachlage vorliegt (E. 2). Die beiden anwaltlich verfassten Beschwerdeschriften entsprechen teilweise wortw\u00f6rtlich den vorangegangenen Rekurseingaben, weshalb auf die Beschwerden nur insoweit einzugehen ist, als dass sie sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzen (E. 3). Allgemeine Voraussetzungen und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 4). Bei beiden Beschwerdef\u00fchrenden ist der Umfang und die Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht k\u00e4me, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (E. 5.1). Beide Beschwerdef\u00fchrenden stellten immer wieder aussichtslose IV-Gesuche, ohne sich ernsthaft um ihre Arbeitsintegration und die Aussch\u00f6pfung ihres Erwerbspotenzials zu bem\u00fchen, weshalb ihnen ihr Sozialhilfebezug vorzuwerfen ist (E. 5.2 und 5.3). Beiden Beschwerdef\u00fchrenden ist ihre unvollkommene Integration und langj\u00e4hrige Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit gerade aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts besonders vorzuwerfen (E. 5.4).  Der Widerruf erscheint auch unter Ber\u00fccksichtigung der Situation im Kosovo und der dortigen Reintegrationschancen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.5). Grundrechtlich gesch\u00fctzte Beziehungen in der Schweiz sind nicht ersichtlich (E. 6), ebenso wenig besteht Raum f\u00fcr die Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung (E. 7) oder mildere Massnahmen (E. 8). Von weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rungen oder einer R\u00fcckweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 9). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, wobei die Beschwerdef\u00fchrenden trotz Verfahrensvereinigunggrunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Kosten ihres eigenen Verfahrens aufzukommen haben (E. 10).\r\rBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und K\u00fcrzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 11).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 12).\r\rAbweisung der vereinigten Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:33", "Checksum": "7322578585e756c147de66d5428aaab5"}