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Geschäftsnummer: VB.2019.00498  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Revisionsgesuch vor Vorinstanz.

Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig (E. 5.1), und beim neu vorgebrachten Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts handelt es sich um ein erhebliches, unechtes Novum im Sinn von § 86a lit. b VRG (E. 5.2 f.). Die Beschwerdeführerin hätte den Zweck des Revisionsgesuchs - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht auf andere Weise erreichen können, mithin ist die Subsidiarität des Revisionsgesuchs gegeben (E. 5.4). Die Vorinstanz hätte deshalb auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen (E. 5.5). Unter Berücksichtigung des Einschätzungsentscheids des kantonalen Steueramts wäre die Einstellung der Sozialhilfe durch die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und der entsprechende Rekurs des Beschwerdegegners abzuweisen gewesen, da der Beschwerdegegner angesichts der Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens von ca. Fr. 200'000.- die Voraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe nicht mehr erfüllte (E. 6).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
ERHEBLICHE TATSACHE
LEISTUNGSEINSTELLUNG
NOVEN
RECHTLICHES GEHÖR
REVISION
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSGESUCH
REVISIONSGRUND
REVISIONSGRÜNDE
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 86a VRG
§ 86a lit. b VRG
§ 86b VRG
§ 86b Abs. I VRG
§ 86b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00498

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Gemeinde A,

       vertreten durch den Sozialdienst B,
dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

D bezog seit 1. April 2014 wirtschaftliche Hilfe der Fürsorgebehörde A. Um den weiteren Anspruch von A auf Sozialhilfe prüfen zu können, wies ihn die Fürsorgebehörde A am 7. Juni 2016 an, dem Sozialdienst verschiedene Unterlagen einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Auflagen würde der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 stellte die Fürsorgebehörde A die Sozialhilfeleistungen für D infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Oktober 2016 ein.

II.  

A. Den dagegen von D erhobenen Rekurs vom 25. November 2016 hiess der Bezirksrat E am 7. März 2017 gut (Dispositivziffer I) und verpflichtete die Fürsorgebehörde A, die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend per 31. Oktober 2016 sowie auch inskünftig gemäss aktuellem Leistungsentscheid auszuzahlen.

B. Am 30. Oktober 2017 liess die Fürsorgebehörde A, vertreten durch Rechtsanwältin C, ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Bezirksrats E vom 7. März 2017 einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners beantragen, es sei der Beschluss vom 7. März 2017 revisionsweise aufzuheben und der damals vom Gesuchsgegner erhobene Rekurs gegen die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2016 abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

Seit dem 1. Januar 2018 ist der Sozialdienst B die für die Gemeinde A zuständige Sozialbehörde.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 trat der Bezirksrat E auf das Revisionsgesuch des Sozialdienstes B nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.  

Am 31. Juli 2019 erhob der Sozialdienst B, vertreten durch Rechtsanwältin C, Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, der Beschluss des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben und der Bezirksrat anzuweisen, auf das Revisionsbegehren einzutreten und in Gutheissung des Revisionsbegehrens seinen Beschluss vom 7. März 2017 aufzuheben. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

Der Bezirksrat E verzichtete am 14. August 2019 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich der Sozialdienst B nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Verfügungen und Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, die Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86d N. 6). Streitgegenstand des dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Entscheids der Vorinstanz war die Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin. In sozialhilferechtlichen Angelegenheiten steht gegen bezirksrätliche Rekursentscheide die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschluss vom 7. März 2017 sei revisionsweise aufzuheben und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdegegner per 31. Oktober 2017 sei zu bestätigen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Da der Beschwerdegegner bis zum Einstellungsbeschluss vom 25. Oktober 2016 mit Fr. 1'508.- pro Monat unterstützt wurde und die Sozialhilfe in diesem Umfang eingestellt wurde, liegt der Streitwert somit bei Fr. 18'096.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf ihr Revisionsgesuch eintreten müssen. Die formell unterlegene Beschwerdeführerin ist legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. Ist – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Verwaltungsgericht auch einen reformatorischen Entscheid fällen, namentlich wenn sich die Vorinstanz in einer Eventualbegründung zur Sache geäussert hat. Dementsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz 1,5 Jahre und nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid erlassen habe, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der angeblich fehlenden Subsidiarität zu äussern.

2.2 Der eigentliche Kern des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere den Anspruch auf Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei und verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 29 ff.).

2.3 Unbestrittenermassen führte die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdeführerin wurde damit vor Erlass des Entscheids angehört und konnte sich zu den Vorbringen des Beschwerdegegners äussern. Dabei wurde die Frage der Subsidiarität zwar nicht thematisiert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Vorinstanz hätte sie ausdrücklich auffordern müssen, zur Frage der Subsidiarität Stellung zu nehmen, ist ihr jedoch nicht zuzustimmen. Dass eine Revision nur subsidiär zulässig ist und die Subsidiarität insofern eine Eintretensvoraussetzung darstellt, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 86b Abs. 1 VRG; hinten E. 4.2). Die Vorinstanz musste die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf diese Eintretensvoraussetzung nicht aufmerksam machen bzw. sie nicht ausdrücklich dazu anhören. Daran ändert weder die Verfahrensdauer noch die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels etwas. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

3.  

3.1 Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Subsidiarität ab. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Revisionsgesuch nichts anderes geltend gemacht, als dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Kapitalbezugs von Fr. 202'954.- rückerstattungspflichtig im Sinn von § 26 ff. SHG sei und die mit Beschluss des Bezirksrats vom 7. März 2017 angeordnete rückwirkende sowie zukünftige Auszahlung von Sozialhilfe zurückzuerstatten habe. Die Beschwerdeführerin hätte somit eine Rückerstattung der vom Beschwerdegegner (allenfalls zu Unrecht) bezogenen Sozialhilfeleistungen verfügen können oder sie könne dies immer noch tun. Gegen einen Rückerstattungsentscheid der Beschwerdeführerin stünde dem Beschwerdegegner der ordentliche Rechtsweg offen. Mit dem Erlass eines Rückerstattungsentscheids auf ordentlichem Rechtsweg würde die Beschwerdeführerin dasselbe Rechtsziel erreichen, das sie mit dem Revisionsgesuch anstrebe.

3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe die von der Vorinstanz verfügten Sozialhilfeleistungen noch nicht erhalten. Nur schon deshalb stehe ihr die Möglichkeit eines Rückerstattungsentscheids nicht zur Verfügung. Viel entscheidender sei aber, dass der Beschluss des Bezirksrats vom 7. März 2017 formell und materiell rechtskräftig sei. Sodann beschränke sich der Beschluss nicht auf die Aufhebung der verfügten Leistungseinstellung und Rückweisung zur Neuprüfung. Vielmehr weise die Vor­instanz die Beschwerdeführerin in Dispositivziffer II ausdrücklich an, dem Beschwerdegegner rückwirkend ab 31. Oktober 2016 und zukünftig die Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Unter diesen Umständen stehe es der Beschwerdeführerin nicht mehr offen, die rechtskräftige Anordnung der Vorinstanz auszuhebeln, indem sie – noch dazu gestützt auf eine Tatsache, die sich vor Erlass dieses Beschlusses ereignet habe – eine Leistungseinstellung verfüge und/oder die Leistungen zurückfordere. Dies würde bedeuten, dass sich eine untere Instanz über die Rechtskraft eines Entscheides hinwegsetze. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens zur Verfügung gestanden, um den sich nachträglich als materiell unrichtig erweisenden Entscheid der Vor­instanz zu korrigieren.

4.  

4.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen die Beteiligten beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund zulässig (Abs. 2).

4.2 Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision nach § 86a lit. a VRG bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten (sog. unechte Noven). Die Neuheit und die Erheblichkeit sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Anordnung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits für sich alleine genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen worden sein. Demnach muss die Anordnung oder der Rechtsmittelentscheid ursprünglich fehlerhaft sein, und zwar in Bezug auf den Sachverhalt. Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1 mit Hinweisen). Indem § 86b VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als unzulässig bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretens­voraussetzung erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

4.3 Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b erfüllt sei. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Bertschi, § 86c N. 1 ff.).

5.  

5.1 Der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid der Vorinstanz erging am 7. März 2017. Am 30. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das Revisionsgesuch ein. Dieses stützte sie auf einen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017, der am 18. September 2017 bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Damit erfolgte das Revisionsgesuch rechtzeitig.

5.2 Der dem Revisionsgesuch zugrunde liegende Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts datiert vom 24. Februar 2017. Der Einschätzungsentscheid lag damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses vom 7. März 2017 bereits vor. Da die Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel aber erst am 18. September 2017, mithin nach dem vorinstanzlichen Beschluss vom 7. März 2017, davon Kenntnis erhielt und dieses Beweismittel entsprechend im früheren bezirksrätlichen Verfahren noch nicht vorbringen konnte, handelt es sich beim Einschätzungsentscheid um ein unechtes Novum. Der Einschätzungsentscheid betrifft sodann eine Sachverhaltsfrage, nämlich die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners.

5.3 Die Beschwerdeführerin hat die wirtschaftliche Hilfe infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt, weil der Beschwerdegegner trotz mehrerer Aufforderungen diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einer Erbschaft sowie weitere Unterlagen, die für die weitere Anspruchsprüfung relevant seien, nicht eingereicht habe. Im revisionsbetroffenen Beschluss vom 7. März 2017 erwog die Vorinstanz, die formellen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung infolge mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit seien nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin die Leistungseinstellung dem Beschwerdegegner nicht angedroht habe. Auf eine Androhung der Leistungseinstellung hätte die Beschwerdeführerin nur verzichten dürfen, wenn der Beschwerdegegner zweifellos nicht mehr bedürftig gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Es stellt sich die Frage, ob die Kenntnis des Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017 zu einer Abweisung des Rekurses des Beschwerdegegners und damit zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte, mithin ob der Revisionsgrund erheblich ist (vgl. vorn E. 4.2).

5.3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 27. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 SHV; Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (zum Ganzen VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

5.3.2 Im Rekursverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG). Die neuen Tatsachenbehauptungen (und diese stützenden Beweismittel) müssen sich aber auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen (Donatsch, § 20a N. 16 f.). Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Beschwerdeführerin war die Einstellung der Sozialhilfeleistungen infolge mangelnden Nachweises seiner Bedürftigkeit durch den Beschwerdegegner. Aus dem als Revisionsgrund angeführten Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017 ergeben sich Anhaltspunkte zur Vermögenssituation des Beschwerdegegners (Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens). Es handelt sich dabei um eine neue Tatsachenbehauptung, die unmittelbar mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners und damit mit der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung zusammenhängt. Damit bezieht sich der Einschätzungsentscheid auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung, weshalb die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin als Revisionsgrund vorgebrachten Einschätzungsentscheid im Rekursverfahren betreffend Leistungseinstellung hätte berücksichtigen dürfen.

5.3.3 Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Erheblichkeit des Revisionsgrundes, bei sicherer Kenntnis des vom Beschwerdegegner getätigten Kapitalbezugs wäre es dem Bezirksrat offen gestanden, den gegen die Leistungseinstellung erhobenen Rekurs abzuweisen, zumal in diesem Fall ohne Zweifel von einem Wegfall der Bedürftigkeit hätte ausgegangen werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistungen aufgrund mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt hat, würde es sich dabei um eine Motivsubstitution, d. h. die Bestätigung einer angefochtenen Anordnung aus anderen als den angeführten rechtlichen Gründen, durch die Rechtsmittelinstanz handeln. Eine solche Motivsubstitution ist grundsätzlich zulässig, da die Rechtsmittelbehörde nicht an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21). Sowohl die Leistungseinstellung mangels Nachweises der Bedürftigkeit als auch die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit setzt bei den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person an. Die Leistungseinstellung betrifft in beiden Fällen die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen noch gegeben sind. Insofern stützt sich die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit nicht auf eine andere Rechtsnorm bzw. auf einen anderen Sachverhalt als die Einstellung der Leistungen mangels Nachweis der Bedürftigkeit. Damit wäre eine Motivsubstitution durch die Vorinstanz vorliegend zulässig.

Gemäss dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 27. Februar 2017 liess sich der Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 202'954.- am 27. Oktober 2016 und damit vorzeitig auszahlen. Dies bestreitet er denn auch nicht. Zwar ist die Sozialbehörde nur ausnahmsweise berechtigt, einen Sozialhilfebezüger anzuweisen, sein fälliges Vorsorgeguthaben vor dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente zu beziehen, um ihn von der Sozialhilfe abzulösen. Löst ein Sozialhilfeempfänger allerdings – wie vorliegend – seine Altersguthaben von sich aus heraus, gilt er nicht mehr als bedürftig, da er über eigene liquide Mittel verfügt (VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; SKOS-Richtlinien Kap. E.2.5 in fine). Der Beschwerdegegner hat deshalb das verfügbar gemachte Kapital für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn dieses seiner Altersvorsorge dienen sollte. Angesichts der Höhe des bezogenen Freizügigkeitsguthaben sowie der geerbten Liegenschaft im Kanton Wallis, die derzeit vermietet wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seit dem 27. Oktober 2016 nicht mehr bedürftig war und damit die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mehr erfüllte. Im Ergebnis wäre damit der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2016 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2016 unter Berücksichtigung des Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017 nicht zu beanstanden gewesen.

Nach dem Gesagten wäre der dem Revisionsgesuch zugrunde liegende Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017 durchaus geeignet gewesen, den Verfahrensausgang des bezirksrätlichen Verfahrens zu beeinflussen. Damit liegt ein erhebliches, unechtes Novum im Sinn von § 86a lit. b VRG vor.

5.4 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Beschwerdeführerin den Zweck des Revisionsgesuchs auch auf andere Weise hätte erreichen können bzw. erreichen könnte, mithin ob die Subsidiarität des Revisionsgesuchs gegeben ist.

Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin vom Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Kenntnis erhielt, war der revisionsbetroffene Beschluss der Vorinstanz vom 7. März 2017 bereits rechtskräftig. Ein ordentliches Rechtsmittel stand der Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr offen.

Soweit die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin könne einen Rückerstattungsentscheid fällen, womit dasselbe Rechtsziel erreicht würde wie mit dem Revisionsgesuch, ist ihr nicht zuzustimmen. Kommt eine Person ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach und bezieht sie dadurch zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, muss sie diese gemäss § 26 lit. a SHG zurückerstatten. Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a. SHG gefordert werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war. Nachdem sich der Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben erst Ende Oktober 2016 auszahlen liess, liegt in Bezug auf den Zeitraum vor Oktober 2016 demzufolge kein unrechtmässiger Bezug vor. Auch für die Zeit nach der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens liegt kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug vor, der eine Rückerstattung nach § 26 lit. a SHG erlauben würde, wurden dem Beschwerdegegner doch nach Angaben der Beschwerdeführerin – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2017 – seit November 2016 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausbezahlt. Nach dem Gesagten liegt damit – soweit ersichtlich – kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug vor, weshalb eine Rückerstattungsforderung gestützt auf § 26 lit. a SHG nicht möglich ist. Wären dem Beschwerdegegner allerdings entsprechend dem vorinstanzlichen Beschluss vom 7. März 2017 tatsächlich per 31. Oktober 2016 und für die Zukunft Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden, wären diese nach § 26 lit. a SHG gewiss rückerstattungspflichtig.

Zu prüfen bleibt, ob eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG möglich wäre. Demgemäss kann rechtmässig bezogene Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zur derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten, besonderen Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe beansprucht werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw. Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es – abgesehen von extremen Fällen – in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw. Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen (VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.1.2). Das Freizügigkeitsguthaben betrug vorliegend etwas mehr als Fr. 200'000.-. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG erscheint insgesamt nicht gerechtfertigt.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 7. März 2017 verpflichtete, die wirtschaftliche Hilfe nicht nur rückwirkend per 31. Oktober 2016, sondern auch zukünftig auszubezahlen. An dieser Verpflichtung würde sich durch einen allfälligen Rückerstattungsentscheid ohnehin nichts ändern. Unter diesen Umständen stand der Beschwerdeführerin lediglich das Instrument der Revision offen.

5.5 Nach dem Gesagten entspricht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von §§ 86a ff. VRG, weshalb die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben.

6.  

6.1 Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit des Revisionsgrundes bereits in der Sache, indem sie erwog, bei sicherer Kenntnis des vom Beschwerdegegner getätigten Kapitalbezugs hätte es ihr offen gestanden, den gegen die Leistungseinstellung erhobenen Rekurs abzuweisen, zumal in diesem Fall ohne Zweifel von einem Wegfall der Bedürftigkeit hätte ausgegangen werden können. Sodann machten auch die Parteien sowohl im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausführungen zur Sache. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vor­instanz nicht. Vielmehr ist aus prozessökonomischen Gründen ein reformatorischer Entscheid durch das Verwaltungsgericht angezeigt.

6.2 Es wurde bereits dargelegt, dass die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2016 durch die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017 nicht zu beanstanden wäre, weil der Beschwerdegegner angesichts der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 202'954.- am 27. Oktober 2016 die Voraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe nicht mehr erfüllte (vgl. vorn E. 5.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Dementsprechend sind die Dispositivziffern I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom 7. März 2017 aufzuheben und der Rekurs des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 ist abzuweisen.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses gutzuheissen. Die Dispositivziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. März 2017 sind aufzuheben und dahingehend abzuändern, als der Rekurs des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde A vom 25. Oktober 2016 abzuweisen ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amts­tätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, erscheint doch der seitens der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 wird auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und dieses gutgeheissen. Die Dispositivziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. März 2017 werden aufgehoben und dahingehend abgeändert, als der Rekurs des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde A vom 25. Oktober 2016 abgewiesen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      120.--    Zustellkosten,
Fr.   2'120.--    Total der Kosten.

3.    Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …