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Geschäftsnummer: VB.2019.00499  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe]

Die Ansprüche aus Art. 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder aufrechterhalten werden (E. 3.2). Vorliegend erlaubt die Indizienlage einzig den Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen bzw. spätestens nach der Wiederaufnahme nach längerer Trennungszeit allein zum Schein aufrechterhalten wurde (E. 3.6 f.).

Abweisung UP/URB.
Abweisung.

 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 42 Abs. III AIG
Art. 50 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Art. 83 Abs. IV AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00499

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 14. Januar 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Februar 2011 in C die 1970 geborene Schweizerin D, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilte, welche bis 24. Februar 2013 verlängert wurde. Am 14. Januar 2013 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 genehmigte das Bezirksgericht E die Vereinbarung von A und seiner Ehefrau vom 4. Oktober 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen. Darin hielten die Eheleute unter anderem fest, dass sie seit 1. Januar 2013 voneinander getrennt lebten. Die gegen die Verfügung vom 14. Januar 2013 erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 31. Juli 2013, vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2014 (VB.2013.00594) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 2014 (2C_262/2014) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In der Folge setzte das Migrationsamt A am 1. April 2014 zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai 2014.

B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 beantragte A dem Migrationsamt, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, wobei er angab, erneut mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Das Migrationsamt erteilte ihm am 19. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 22. Juli 2017 verlängert wurde. Das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 23. Mai 2016 wurde vom Migrationsamt am 24. Mai 2016 abgewiesen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 schied das Bezirksgericht E die Ehe von A und seiner Ehegattin. Am 29. Mai 2017 stellte A erneut ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juli 2018 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

II.  

A erhob dagegen am 20. August 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben, und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Vertreterin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 28. November 2019 liess B dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Dabei müssen die Ehegatten – vorbehältlich des Getrenntlebens aus wichtigen Gründen nach Art. 49 AIG – während fünf Jahren eine Haushaltsgemeinschaft bilden (BGr, 28. Juni 2013, 2C_413/2013, E. 2.1; BGr, 19. Dezember 2011, 2C_531/2011, E. 2.1.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 42 AIG N. 16).

Der Beschwerdeführer erhielt nach seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist mit der Scheidung am 24. Oktober 2016 definitiv erloschen.

Die eheliche Haushaltsgemeinschaft des Beschwerdeführers bestand – wenn überhaupt (vgl. E. 3.6.1) – vom 5. Juni 2011 bis August 2012 (VGr, VB.2013.00594, E. 3.2, 1. Absatz) sowie vom Mai 2014 bis August/September 2016. Da keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG bestanden, ist das Erfordernis des fünfjährigen Zusammenwohnens nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat folglich auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2 Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

3.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner habe ihm nach der (angeblichen) Wiederannäherung trotz dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Scheineheverdacht wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb es widersprüchlich sei, nun auf eine Scheinehe zu schliessen. Zudem sei es nicht statthaft, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Umständen begründe, welche im früheren – rechtskräftig abgeschlossenen – migrationsrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgetreten sind.

Da die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3) und das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen aus dem Jahr 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur gestützt auf das fehlende Zusam­menleben der Ehegatten verweigerten, kann im Folgenden geprüft werden, ob die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D als Scheinehe zu qualifizieren ist, wobei auch die bereits zuvor bekannten Umstände mitberücksichtigt werden können (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4).

3.6 Vorliegend ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin spätestens seit Mai 2014 nur zum Schein aufrechterhalten wurde:

3.6.1 Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2011 im Rahmen des Ehegattennachzugs in die Schweiz und den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Weil im März 2011 der Ausländerausweis dem Beschwerdeführer an der Adresse der ehelichen Wohnung in C nicht zugestellt werden konnte, leitete der Beschwerdegegner Nachforschungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ein. Am 15. Juni 2011 teilte D dem Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei seiner Schwester in F übernachte. In der Folge wurden die Eheleute A und D am 19. September bzw. 25. Oktober 2012 getrennt befragt. D führte dabei aus, sie wohne nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie wohne an der G-Strasse 01 in E, wohingegen ihr Ehemann bei seiner Schwester in F lebe. Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er lebe nach wie vor zusammen mit seiner Ehefrau an der G-Strasse 01 in E. Anlässlich einer polizeilichen Wohnungskontrolle am 15. November 2012 an der G-Strasse 01 in E wurden D und ihr Sohn angetroffen. Als der Polizist sich nach dem Beschwerdeführer erkundigte, erklärte D, er sei schon früher zur Arbeit gegangen. Kurz darauf – nachdem der Polizist das Badezimmer angesehen und sich nach den Kleidern und weiteren persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers erkundigt hatte – änderte D ihre Aussage und erzählte, dass sie und ihr Ehemann seit etwa August 2012 nicht mehr zusammenwohnen würden und bis vor etwa zwei Wochen eigentlich keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Momentan würden sie sich aber wieder treffen, und der Beschwerdeführer übernachte hin und wieder bei ihr. Seine persönlichen Sachen seien aber nach wie vor bei seiner Schwester in F, wo er auch wohne.

Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände erscheint es fraglich, ob in den Jahren 2011/2012 jemals eine eheliche Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand. Soweit eine solche bestand, dauerte sie vom 5. Juni 2011 bis August 2012 (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00594, E. 3.2, 1. Absatz). Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit wohl nur eineinhalb, maximal aber knapp zwei Jahre. Knapp zwei Jahre später bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben vom 27. Mai 2014 respektive Brief vom 23. Mai 2014 die Wiederaufnahme ihrer ehelichen Gemeinschaft. In beiden Schriftstücken fehlen aber jegliche Details bezüglich der Umstände und genauen Daten der Versöhnung der beiden Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat es auch im Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren unterlassen, die Umstände der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft genauer zu substanziieren. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich die beiden Ehepartner offenbar nur wenige Tage vor dem Ablauf der Ausreisefrist des Beschwerdeführers am 31. Mai 2014 versöhnten und wieder zusammenzogen, nachdem sie für längere Zeit getrennt gelebt hatten. Dies ist als starkes Indiz für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu werten.

3.6.2 Daneben deuten auch verschiedene Widersprüche in den Aussagen vom Beschwerdeführer und D während der polizeilichen Befragungen auf eine Scheinehe hin, so zum Beispiel betreffend die Umstände ihres Kennenlernens: So führte D am 19. September 2012 aus, sie habe den Beschwerdeführer über seine Schwester kennengelernt, welche zwischen ihnen Kontakt habe herstellen wollen. Sie hätten zuerst im August 2009 miteinander telefoniert. Danach sei sie im November 2009 für zwei Wochen in die Türkei gegangen, sei von seiner ganzen Familie zum Essen eingeladen worden und habe den Beschwerdeführer das erste Mal gesehen. Darauffolgend habe es während ihres Aufenthalts in der Türkei noch drei bis vier weitere Begegnungen gegeben, wobei sie sich in Cafés oder Restaurants getroffen hätten.

Der Beschwerdeführer hingegen beschreibt das Kennenlernen anlässlich seiner Befragung vom 25. Oktober 2012 wie folgt: Sie hätten sich im Sommer 2010 in der Türkei kennengelernt. Er habe in einem Einkaufszentrum in einer Textilfirma gearbeitet, und D habe dieses Zentrum besucht, um dort einzukaufen. Sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. In jenem Sommer habe D auch seine Mutter kennengelernt. Zudem hätten sie sich im gleichen Sommer noch öfter getroffen und telefoniert. Als D zurück in die Schweiz gekehrt sei, hätten sie sehr viel telefoniert, und er habe ihr gesagt, sie solle seine Schwester kennenlernen.

Es ist auffällig, dass die Ehepartner bereits nach drei Jahren unterschiedliche Erinnerungen bezüglich ihres Kennenlernens hatten. Anlässlich der Befragung vom 19. September 2017 wiederrief der Beschwerdeführer deshalb auch seine Aussage von 2012 und gab zu Protokoll, D und seine Familie hätten sich schon vor ihrem ersten Treffen gekannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen damit bezüglich des Kennenlernens Widersprüche vor, welche nicht nur damit erklärt werden können, dass die Ehepartner wegen der Befragung nervös waren sowie dass Frauen und Männer die Ereignisse (des Kennenlernens) meistens anders wahrnehmen. Diese Widersprüche sind zudem bereits während der erste Befragung der Ehepartner – drei Jahre nach dem Kennenlernen – und nicht erst bei der zweiten Befragung in den Jahren 2017/2018 aufgetreten.

3.6.3 Auch bezüglich ihrer Aufenthalte in der Türkei seit der Hochzeit sind die Aussagen der beiden Ehepartner widersprüchlich. Am 19. September 2012 gab D zu Protokoll, sie wisse nicht genau, ob ihr Mann die Türkei besucht habe. Es sei geplant gewesen, dass er im Mai 2012 in Türkei gehen sollte, sie wisse aber nicht, ob er tatsächlich gegangen sei. Ob sie selber auch die Türkei besucht habe, blieb in dieser Befragung offen. Am 25. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau sei "kurz vor September" (2012) in der Türkei gewesen, und er habe im Frühling für zwei Tage wegen eines Gerichtsfalls in der Türkei geweilt. Zudem seien seine Ehefrau und er im Sommer 2011 gemeinsam in die Türkei gereist. Insgesamt habe er sich seit der Heirat zwei- bis dreimal in der Türkei aufgehalten. Am 19. September 2017 gab er hingegen zu Protokoll, seine Ehefrau und er hätten in den Jahren 2011–2016 keine gemeinsamen Ferien in der Türkei verbracht und er sei seit seiner Einreise in der Schweiz nicht mehr in der Türkei gewesen. Auf Nachfragen konkretisierte der Beschwerdeführer, er sei im Frühling 2012 für zwei Tage in der Türkei gewesen, da sein Vater schwer krank gewesen sei und er Probleme wegen des Militärdiensts gehabt habe. Ansonsten sei er aber seit der Heirat nie in der Türkei gewesen. Am 13. Februar 2018 sagte D, der Beschwerdeführer sei einmal in die Türkei gereist, als sein Vater krank war. Gemeinsame Ferienreisen in die Türkei habe es jedoch nie gegeben. Sie selber sei zudem in den Jahren 2013 und 2015 in der Türkei gewesen. Am gleichen Tag führte der Beschwerdeführer aus, D habe sich 2015 und 2016 ferienhalber in der Türkei aufgehalten, sie gehe jedes Jahr für einen Monat in die Türkei.

3.6.4 Es fällt weiter auf, dass D nur geringe Kenntnisse von der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers hat. So gab sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. September 2012 an, der Beschwerdeführer verdiene zwischen 600 und 700 Franken, obwohl er zu dieser Zeit nach eigenen Angaben zwischen 2'000 und 3'000 Franken verdiente. Zudem konnte sie während der Befragung vom 13. Februar 2018 nur unzureichend Auskunft über die Firma des Beschwerdeführers geben, welche dieser während ihrer Ehe gegründet hatte. Sie wusste weder genau, wann und mit wem der Beschwerdeführer die Firma gegründet hatte, noch ob die Firma noch existierte. Diese fehlenden Kenntnisse lassen darauf schliessen, dass sich die Ehegatten nicht oder nur sehr wenig untereinander austauschten.

3.6.5 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine ehemaligen Wohnungen in C und E, wo er angeblich mit seiner Ehefrau lebte, nur sehr schlecht kennt. Anlässlich der Befragung vom 13. Februar 2018 wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fotos gezeigt, damit er die Personen auf den Fotos sowie den Aufnahmeort bestimmen konnte. Bei zwei Fotos konnte der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, ob die Fotos in den ehelichen Wohnungen in C oder E aufgenommen worden waren. Obschon die Fotos nur einen geringen Ausschnitt der jeweiligen Wohnung zeigten, wäre es für ihn wohl kein Problem gewesen, den Aufnahmeort der beiden Fotos zu bezeichnen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich längere Zeit in diesen beiden Wohnungen gelebt hätte.

3.6.6 Weiter äusserte sich D während der ersten Befragung vom 19. September 2012 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sie vielleicht nur geheiratet habe, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bekommen. Sie habe das Gefühl, dass ein Mann wahrscheinlich ein anderes Ziel verfolge, wenn er seiner Frau nicht helfen und nicht mit ihr zusammenwohnen wolle.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Ausbildungen des Ehepartners oder zu ihren gemeinsamen Hobbys machen konnten, ändert daran nichts. Ein nachehelicher Anspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit er nach Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.

4.  

4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Art. 33 AIG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 29 Jahre alt und hält sich seit bald 9 Jahren bewilligt hier auf, wobei sein Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörde und das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. In sprachlicher Hinsicht ist ihm zwar eine gute Integrationsleistung zugutezuhalten. Insgesamt ist eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass fast alle seine Familienangehörigen in der Schweiz leben würden. Da seine Eltern aber nach wie vor in der Türkei leben und er die Kindheits- und Jugendjahre dort verbrachte, sollte ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, es liege ein Wegweisungsvollzugshindernis vor, da er zu einer kurdischen Familie gehöre, die in Opposition zur türkischen Regierung stehe. Aus diesem Grund sei er seit Frühling 2012 nicht mehr in die Türkei gereist.

5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann unzumutbar sein, wenn Ausländerinnen und Ausländer durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

5.3 Der Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert und glaubhaft vor, inwiefern er bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen seitens der türkischen Regierung ausgesetzt wäre. Sein pauschales Vorbringen lässt den Vollzug seiner Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen.

5.4 Nach dem Gesagten liegt kein Wegweisungshindernis vor.

6.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Indem er ausführt, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, kam der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dieser Obliegenheit im vorliegenden Verfahren weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse genügend nach. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …