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Geschäftsnummer: VB.2019.00503  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: diverse Auflagen/Weisungen.

Nichteintreten mangels eines nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteils bezüglich Weisungen, eine Abtretungserklärung betreffend möglicher IV-Leistungen zu unterzeichnen sowie die Mitwirkungs- und Meldepflichten einzuhalten (E. 1.3).
Zwar scheint die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, allerdings ist der Weisung nicht zu entnehmen, für welche Haushaltsgrösse und zu welcher Höchstmiete der Beschwerdeführer eine Wohnung suchen sollte. Da die Weisung zu wenig konkret formuliert ist, könnte im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden, ob die Weisung eingehalten wurde oder nicht. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Konkretisierung der Weisung zurückzuweisen (E. 2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
KONKRETISIERUNGSGRAD
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
ZWEIPERSONENHAUSHALT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 85bis IVV
II SHG
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00503

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, Gemeindeverwaltung,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1968, wird seit 1. Januar 2013 mit einem Unterbruch zwischen dem 1. April 2013 und 28. Februar 2014 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. März 2019 beschloss die Fürsorgekommission der Gemeinde B die Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung bis 31. Oktober 2019. Zudem forderte sie A auf, monatlich acht Wohnungssuchbemühungen in schriftlicher Form vorzulegen, ansonsten die Fürsorgekommission gegen einmalige Mahnung die Sozialhilfebeiträge um 20 % kürzen oder einstellen werde. Weiter wurde A verpflichtet, eine Abtretung an die Fürsorgekommission betreffend möglicher IV-Leistungen zu unterzeichnen und seine entsprechende Mitwirkungs- und Meldepflicht zu erfüllen, ansonsten die Fürsorgekommission gegen einmalige Mahnung die Sozialhilfebeiträge unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist um 20 % kürzen oder einstellen werde.

II.  

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 13. April 2019 Rekurs an den Bezirksrat D, worin er sich gegen die Auflagen zur Vorlage von Wohnungssuchbemühungen und zur Unterzeichnung einer Abtretungserklärung wehrte, aber auch gegen die Nichteintragung seines eingetragenen Partners im Einwohnerregister der Gemeinde B. Auf letztgenanntes Begehren trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom 9. Juli 2019 nicht ein, im Übrigen wies er den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Am 4. August 2019 (Poststempel vom 6. August 2019) erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats D.

B. Der Bezirksrat D verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgekommission B, beantragte am 4. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die angedrohte Kürzung von 20 % während der Dauer von zwölf Monaten den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Auflage, monatlich acht Wohnungssuchbemühungen einzureichen sowie eine Abtretungserklärung betreffend IV-Leistungen zu unterzeichnen und seine Mitwirkungs- und Meldeflicht zu erfüllen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4).

1.3.1 Der Beschwerdeführer macht betreffend Weisung zur Wohnungssuche geltend, es sei aufgrund seiner Betreibungen schwierig, eine Wohnung zu finden, und er sei von der Beschwerdegegnerin zu wenig bei der Suche unterstützt worden. Damit legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch die Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung zur Wohnungssuche ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

1.3.2 Bezüglich der Weisung, eine Abtretungserklärung betreffend möglicher IV-Leistungen zu unterzeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ohnehin verlangen kann, dass die Nachzahlung einer IV-Rente an sie ausbezahlt würde. Dazu bedarf es keiner Abtretungserklärung. Insofern ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der Verpflichtung, eine Abtretungserklärung betreffend nachschüssige IV-Renten zu unterzeichnen, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde. Auf die Begehren betreffend Weisung zur Unterzeichnung einer Abtretungserklärung ist demnach nicht einzutreten.

1.3.3 Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre Geltung währen der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142). Die Anordnung dieser allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, allenfalls verbunden mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, stellt in der Regel eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse dar. Als solche ist sie nicht selbständig anfechtbar, da es sich nicht um einen Zwischenentscheid handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 2.3; VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 S. 524; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], 25. September 2017, Kap. 14.1.01 Ziff. 3, 3. Oktober 2017, Kap. 14.1.03 Ziff. 2). So verhält es sich auch vorliegend mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Melde- und Mitwirkungspflicht. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

1.4 Sodann ficht der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksrats an, soweit dieser auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den eingetragenen Partner des Beschwerdeführers im Einwohnerregister einzutragen, nicht eingetreten ist. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung (hier das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, vgl. E. 3.1) als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.5 Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; Bertschi, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe tatsächlich vorgenommen werden, könnte die Kürzung zu diesem Zeitpunkt angefochten werden.

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.1.1 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

2.1.2 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

2.1.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder der -empfängerin und der Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H.; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2).

Die Auflage, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist der betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (SKOS-Richtlinien, Kap. 8–2).

2.1.4 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04 Ziff. 2, Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis Dezember 2018 nie von der Beschwerdegegnerin bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt worden sei, er viele Verlustscheine und Betreibungen habe und er deshalb immer nur in Hotels habe wohnen können. Ohne eine Garantie der Beschwerdegegnerin könne er keine Wohnung finden. Sodann versuche die Beschwerdegegnerin jeweils, ihm Wohnungen in anderen Gemeinden anzubieten, damit er sich endlich bei der Beschwerdegegnerin abmelden würde.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich nichts vor, das für die Unzumutbarkeit der Suche einer neuen Wohnung sprechen würde. So macht er zwar geltend, dass für ihn die Suche nach einer Wohnung aufgrund seiner Betreibungen schwierig sei; dies wird allerdings dadurch aufgefangen, dass bei Vorlage von ernsthaften und genügenden, aber erfolglosen Suchbemühungen einer Wohnung keine Kürzung erfolgen wird, sondern nur, falls er sich nicht ernsthaft um eine neue Wohnung bemüht und keine Suchbemühungen nachweisen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass stabile Wohnverhältnisse anstelle der ständigen Wechsel der Hotels die Situation des Beschwerdeführers, dessen Integration sich unter anderem auch gerade deshalb als schwierig erweist, weil er sich in der Gemeinde C in einem Hotel aufhält, verbessern könnten.

2.3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von der Beschwerdegegnerin bis Dezember 2018 nicht bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt worden. Dies ist insofern nicht von Bedeutung, als er nicht geltend macht – und dies ergibt sich entsprechend auch aus den Akten –, er sei seit dem Erlass des die Auflage enthaltenden Beschlusses der Beschwerdegegnerin im April 2019 nicht oder nicht genügend unterstützt worden. Auch die fehlende Ausstellung einer Garantieerklärung für die Übernahme des Mietzinsens über ein Jahr, wie sie der Beschwerdeführer wünscht, stellt keinen Grund dar, welcher zur Unzumutbarkeit der Auflage zur Wohnungssuche führen würde. Zwar hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche zu unterstützen und ihm allenfalls durch Abgabe einer Garantieerklärung die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 257e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu ermöglichen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.06, Version vom 6. Januar 2019), dies allerdings – wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise vorgebracht – erst im Zusammenhang mit einem konkreten Mietangebot. Die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen, die den Beschwerdeführer bei der Suche einer Wohnung weiter unterstützen würden, steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 3.2).

2.3.2 Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche zulässig. Wenn es sich als unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in den umliegenden Gemeinden vorhanden ist, so kann von der unterstützungsbedürftigen Person erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40 Abs. 1 SHG (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft insbesondere beim Beschwerdeführer zu, der bereits seit 2014 nicht mehr in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin, sondern seit 2016 in der Gemeinde C wohnt, wobei sich ohnehin die Frage stellt, ob die Gemeinde der Beschwerdegegnerin noch als Wohnsitzgemeinde im oben genannten Sinn zu bezeichnen ist.

2.4 Somit ergibt sich zwar, dass die Auflage an den Beschwerdeführer, sich eine neue Wohnung zu suchen bzw. entsprechende Suchbemühungen vorzuweisen, im Allgemeinen zumutbar erscheint. Allerdings kann die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage nicht genügend anhand der konkreten Verhältnisse überprüft werden. So unterlässt es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer einen Rahmen für die zu suchende Wohnung abzustecken: Gemäss dem Beschluss der Fürsorgekommission der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, monatlich bis am 5. des jeweiligen Folgemonats mindestens acht nicht genauer umschriebene Wohnungssuchbemühungen in schriftlicher Form vorzulegen. Gemäss der E-Mail-Nachricht seines Sozialberaters vom 4. März 2019 sollte der Beschwerdeführer Wohnungs-Abos in den von ihm bevorzugten Gemeinden mit einem Kostendach von Fr. 1'500.- einrichten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bestätigte der Sozialberater dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin den ersten Mietzins für eine Wohnung innerhalb der ortsüblichen Richtlinien für einen Zwei-Personen-Haushalt übernehme. Dabei wird jedoch nicht klar, ob die zweite Person die Mutter des Beschwerdeführers sein soll – was wiederum zur Frage führte, inwieweit diese auch unterstützungsbedürftig wäre – oder sein eingetragener Lebenspartner, obwohl dessen Gesuch um Anmeldung mit Verfügung des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 abgelehnt worden war. Mindestens aktuell lässt sich dem Online-Schalter der Beschwerdegegnerin zudem keine Liste "Richtwerte Wohnungsmieten" entnehmen. Es ist daher nicht klar, für welche Haushaltsgrösse und zu welcher Höchstmiete der Beschwerdeführer eine Wohnung suchen sollte. Die Vernachlässigung der Pflicht des Beschwerdeführers zur Wohnungssuche könnte angesichts der rudimentär formulierten Auflage jedenfalls nicht zu einer Sanktion wie angedroht führen.

2.5 In die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, fliessen unter anderem auch die Frist zur Suche einer Wohnung, die Grösse der zu suchenden Wohnung sowie die Höhe des maximal zulässigen Mietzinses ein. Insbesondere wäre notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, zu welchem Mietzins (inklusive oder exklusive Nebenkosten), für welche Haushaltsgrösse und bis zu welchem Zeitpunkt er eine Wohnung zu suchen hat, ansonsten die Auflage zu wenig konkret formuliert ist und im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden könnte, ob die Auflage eingehalten wurde oder nicht. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit 8. Februar 2019 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und seit 1. April 2019 mit dem Partner gemeinsam ein Appartement bewohnt, wäre die Weisung insbesondere auch bezüglich der Haushaltsgrösse (Mietzinsmaxima bei Ein- oder Zweipersonenhaushalt) zu konkretisieren bzw. wären diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen gewesen.

2.6 Es rechtfertigt sich deshalb, zwecks Wahrung des Instanzenzugs die Sache zur weiteren Konkretisierung der Auflage zur Wohnungssuche im erwähnten Sinn und allenfalls weiterer Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Marco Donatsch, Kommentar, VRG, § 64 N. 4).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich zudem gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats betreffend die Eintragung seines Partners im Einwohnerregister. Der Bezirksrat hielt dazu fest, dass die Ablehnung des Gesuchs um Anmeldung des Partners nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Fürsorgekommission war.

3.2 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

3.3 Es trifft zu, dass die Eintragung des Partners im Einwohnerregister nicht Gegenstand des mit Rekurs angefochtenen Beschlusses der Fürsorgekommission war. Vielmehr war die Eintragung Gegenstand der Verfügung des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019, womit das Gesuch des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers bezüglich Anmeldung in der Gemeinde abgelehnt wurde. Es wäre damit am Partner des Beschwerdeführers gewesen, die Verfügung vom 21. Februar 2019 mit einem Rechtsmittel anzufechten. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den diesbezüglichen Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, welcher sich gegen den Beschluss der Fürsorgekommission der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2019 richtete, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Auflage zur Wohnungssuche ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer etwa zu einem Drittel, zumal die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5), aber die teilweise Gutheissung bezüglich der Auflage zur Wohnungssuche im Vergleich zu den übrigen Begehren nicht stärker ins Gewicht fällt. Die Kosten sind angesichts des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.

5.  

Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der vor Bundesgericht nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache betreffend die Auflage zur Wohnungssuche zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …