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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00503
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, Gemeindeverwaltung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1968, wird seit 1. Januar 2013 mit einem
Unterbruch zwischen dem 1. April 2013 und 28. Februar 2014 von der
Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. März 2019
beschloss die Fürsorgekommission der Gemeinde B die Weiterführung der
wirtschaftlichen Unterstützung bis 31. Oktober 2019. Zudem forderte sie A
auf, monatlich acht Wohnungssuchbemühungen in schriftlicher Form vorzulegen,
ansonsten die Fürsorgekommission gegen einmalige Mahnung die
Sozialhilfebeiträge um 20 % kürzen oder einstellen werde. Weiter wurde A
verpflichtet, eine Abtretung an die Fürsorgekommission betreffend möglicher
IV-Leistungen zu unterzeichnen und seine entsprechende Mitwirkungs- und
Meldepflicht zu erfüllen, ansonsten die Fürsorgekommission gegen einmalige
Mahnung die Sozialhilfebeiträge unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist um
20 % kürzen oder einstellen werde.
II.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 13. April 2019
Rekurs an den Bezirksrat D, worin er sich gegen die Auflagen zur Vorlage von
Wohnungssuchbemühungen und zur Unterzeichnung einer Abtretungserklärung wehrte,
aber auch gegen die Nichteintragung seines eingetragenen Partners im
Einwohnerregister der Gemeinde B. Auf letztgenanntes Begehren trat der
Bezirksrat D mit Beschluss vom 9. Juli 2019 nicht ein, im Übrigen wies er
den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Am 4. August
2019 (Poststempel vom 6. August 2019) erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
D.
B. Der
Bezirksrat D verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2019 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgekommission B,
beantragte am 4. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin
liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Sind im
Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und
Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai
2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr,
5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die
angedrohte Kürzung von 20 % während der Dauer von zwölf Monaten den
Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Auflage, monatlich acht
Wohnungssuchbemühungen einzureichen sowie eine Abtretungserklärung betreffend
IV-Leistungen zu unterzeichnen und seine Mitwirkungs- und Meldeflicht zu
erfüllen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die
gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten
Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011,
E. 4.3.4 und 4.4).
1.3.1
Der Beschwerdeführer macht betreffend Weisung zur Wohnungssuche geltend, es
sei aufgrund seiner Betreibungen schwierig, eine Wohnung zu finden, und er sei
von der Beschwerdegegnerin zu wenig bei der Suche unterstützt worden. Damit
legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit
der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten
würde. Durch die Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer erst
Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss.
Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu
vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung zur Wohnungssuche ein
zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).
1.3.2
Bezüglich der Weisung, eine Abtretungserklärung betreffend möglicher
IV-Leistungen zu unterzeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 85bis der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in Verbindung mit § 19
Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ohnehin
verlangen kann, dass die Nachzahlung einer IV-Rente an sie ausbezahlt würde.
Dazu bedarf es keiner Abtretungserklärung. Insofern ist nicht ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer aus der Verpflichtung, eine Abtretungserklärung betreffend
nachschüssige IV-Renten zu unterzeichnen, ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde.
Auf die Begehren betreffend Weisung zur Unterzeichnung einer
Abtretungserklärung ist demnach nicht einzutreten.
1.3.3
Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im
In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a),
sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine
Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen
der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese
Informationspflicht behält ihre Geltung währen der gesamten Dauer der
Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142). Die Anordnung dieser allgemeinen Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten, allenfalls verbunden mit der Androhung, dass die
Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, stellt in der Regel
eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen
Verhältnisse dar. Als solche ist sie nicht selbständig anfechtbar, da es sich
nicht um einen Zwischenentscheid handelt, der einen später voraussichtlich
nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 22. März 2019,
VB.2019.00013, E. 2.3; VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2;
VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 48 S. 524; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], 25. September 2017, Kap. 14.1.01
Ziff. 3, 3. Oktober 2017, Kap. 14.1.03 Ziff. 2). So verhält
es sich auch vorliegend mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Melde- und
Mitwirkungspflicht. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
1.4 Sodann
ficht der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksrats an, soweit dieser auf
das Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den
eingetragenen Partner des Beschwerdeführers im Einwohnerregister einzutragen, nicht
eingetreten ist. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie
eine Prozessvoraussetzung (hier das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, vgl. E. 3.1)
als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person berechtigt, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.5 Nicht im
Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei
Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen.
Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als
Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte
sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein
Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 7; Bertschi, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe
tatsächlich vorgenommen werden, könnte die Kürzung zu diesem Zeitpunkt
angefochten werden.
2.
2.1 Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.1.1
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen
Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget
entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind
lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03
Ziff. 2, Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 2.2).
2.1.2
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale
Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den
SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen
Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).
2.1.3
Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder der -empfängerin
und der Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten
reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung,
sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie
sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung
etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ
kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess der
hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der Ablösung von der
Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H.; VGr, 25. Mai
2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden
Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein
genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das
Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).
Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter
Umständen gewisse Härten – z. B.
ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in
der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2).
Die Auflage, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist der
betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Die
betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und
welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht
(SKOS-Richtlinien, Kap. 8–2).
2.1.4
Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände,
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten
auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden
wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet eine Person während der
gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,
dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht
zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss
weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04
Ziff. 2, Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis Dezember 2018 nie von der
Beschwerdegegnerin bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt worden sei, er
viele Verlustscheine und Betreibungen habe und er deshalb immer nur in Hotels
habe wohnen können. Ohne eine Garantie der Beschwerdegegnerin könne er keine
Wohnung finden. Sodann versuche die Beschwerdegegnerin jeweils, ihm Wohnungen
in anderen Gemeinden anzubieten, damit er sich endlich bei der
Beschwerdegegnerin abmelden würde.
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt grundsätzlich nichts vor, das für die Unzumutbarkeit
der Suche einer neuen Wohnung sprechen würde. So macht er zwar geltend, dass
für ihn die Suche nach einer Wohnung aufgrund seiner Betreibungen schwierig sei;
dies wird allerdings dadurch aufgefangen, dass bei Vorlage von ernsthaften und
genügenden, aber erfolglosen Suchbemühungen einer Wohnung keine Kürzung
erfolgen wird, sondern nur, falls er sich nicht ernsthaft um eine neue Wohnung
bemüht und keine Suchbemühungen nachweisen kann. Zudem ist davon auszugehen,
dass stabile Wohnverhältnisse anstelle der ständigen Wechsel der Hotels die
Situation des Beschwerdeführers, dessen Integration sich unter anderem auch
gerade deshalb als schwierig erweist, weil er sich in der Gemeinde C in einem
Hotel aufhält, verbessern könnten.
2.3.1
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von der
Beschwerdegegnerin bis Dezember 2018 nicht bei der Suche nach einer Wohnung
unterstützt worden. Dies ist insofern nicht von Bedeutung, als er nicht geltend
macht – und dies ergibt sich entsprechend auch aus den Akten –, er sei seit dem
Erlass des die Auflage enthaltenden Beschlusses der Beschwerdegegnerin im April
2019 nicht oder nicht genügend unterstützt worden. Auch die fehlende
Ausstellung einer Garantieerklärung für die Übernahme des Mietzinsens über ein
Jahr, wie sie der Beschwerdeführer wünscht, stellt keinen Grund dar, welcher
zur Unzumutbarkeit der Auflage zur Wohnungssuche führen würde. Zwar hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche zu unterstützen
und ihm allenfalls durch Abgabe einer Garantieerklärung die Leistung einer
Sicherheit gemäss Art. 257e des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR) zu ermöglichen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.06, Version
vom 6. Januar 2019), dies allerdings – wie von der Beschwerdegegnerin
richtigerweise vorgebracht – erst im Zusammenhang mit einem konkreten
Mietangebot. Die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen, die den
Beschwerdeführer bei der Suche einer Wohnung weiter unterstützen würden, steht
im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der
geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat; ein Anspruch darauf besteht
nicht (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 3.2).
2.3.2
Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Miteinbezug
des Wohnungsmarktes der umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche zulässig.
Wenn es sich als unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher
Frist eine angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in
den umliegenden Gemeinden vorhanden ist, so kann von der
unterstützungsbedürftigen Person erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine
andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung
beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40 Abs. 1
SHG (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Dies trifft insbesondere beim Beschwerdeführer zu, der bereits seit
2014 nicht mehr in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin, sondern seit 2016 in
der Gemeinde C wohnt, wobei sich ohnehin die Frage stellt, ob die Gemeinde der
Beschwerdegegnerin noch als Wohnsitzgemeinde im oben genannten Sinn zu
bezeichnen ist.
2.4 Somit
ergibt sich zwar, dass die Auflage an den Beschwerdeführer, sich eine neue
Wohnung zu suchen bzw. entsprechende Suchbemühungen vorzuweisen, im Allgemeinen
zumutbar erscheint. Allerdings kann die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage
nicht genügend anhand der konkreten Verhältnisse überprüft werden. So
unterlässt es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer einen Rahmen für die
zu suchende Wohnung abzustecken: Gemäss dem Beschluss der Fürsorgekommission
der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2019 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, monatlich bis am 5. des jeweiligen Folgemonats mindestens acht
nicht genauer umschriebene Wohnungssuchbemühungen in schriftlicher Form
vorzulegen. Gemäss der E-Mail-Nachricht seines Sozialberaters vom 4. März
2019 sollte der Beschwerdeführer Wohnungs-Abos in den von ihm bevorzugten
Gemeinden mit einem Kostendach von Fr. 1'500.- einrichten. Mit Schreiben
vom 23. Juli 2019 bestätigte der Sozialberater dem Beschwerdeführer, dass
die Beschwerdegegnerin den ersten Mietzins für eine Wohnung innerhalb der
ortsüblichen Richtlinien für einen Zwei-Personen-Haushalt übernehme. Dabei wird
jedoch nicht klar, ob die zweite Person die Mutter des Beschwerdeführers sein
soll – was wiederum zur Frage führte, inwieweit diese auch
unterstützungsbedürftig wäre – oder sein eingetragener Lebenspartner, obwohl
dessen Gesuch um Anmeldung mit Verfügung des Gemeinderats der
Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 abgelehnt worden war. Mindestens
aktuell lässt sich dem Online-Schalter der Beschwerdegegnerin zudem keine Liste
"Richtwerte Wohnungsmieten" entnehmen. Es ist daher nicht klar, für
welche Haushaltsgrösse und zu welcher Höchstmiete der Beschwerdeführer eine
Wohnung suchen sollte. Die Vernachlässigung der Pflicht des Beschwerdeführers
zur Wohnungssuche könnte angesichts der rudimentär formulierten Auflage
jedenfalls nicht zu einer Sanktion wie angedroht führen.
2.5 In die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu
suchen, fliessen unter anderem auch die Frist zur Suche einer Wohnung, die
Grösse der zu suchenden Wohnung sowie die Höhe des maximal zulässigen
Mietzinses ein. Insbesondere wäre notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer
mitzuteilen, zu welchem Mietzins (inklusive oder exklusive Nebenkosten), für
welche Haushaltsgrösse und bis zu welchem Zeitpunkt er eine Wohnung zu suchen
hat, ansonsten die Auflage zu wenig konkret formuliert ist und im Fall einer
Kürzung nicht überprüft werden könnte, ob die Auflage eingehalten wurde oder
nicht. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit 8. Februar
2019 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und seit 1. April 2019 mit
dem Partner gemeinsam ein Appartement bewohnt, wäre die Weisung insbesondere
auch bezüglich der Haushaltsgrösse (Mietzinsmaxima bei Ein- oder
Zweipersonenhaushalt) zu konkretisieren bzw. wären diesbezüglich weitere
Sachverhaltsabklärungen zu tätigen gewesen.
2.6 Es
rechtfertigt sich deshalb, zwecks Wahrung des Instanzenzugs die Sache zur
weiteren Konkretisierung der Auflage zur Wohnungssuche im erwähnten Sinn und
allenfalls weiterer Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (Marco Donatsch, Kommentar, VRG, § 64 N. 4).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer wehrt sich zudem gegen den Nichteintretensentscheid
des Bezirksrats betreffend die Eintragung seines Partners im Einwohnerregister.
Der Bezirksrat hielt dazu fest, dass die Ablehnung des Gesuchs um Anmeldung des
Partners nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Fürsorgekommission
war.
3.2 Der
Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:
einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch
die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag
verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 f.).
3.3 Es trifft
zu, dass die Eintragung des Partners im Einwohnerregister nicht Gegenstand des
mit Rekurs angefochtenen Beschlusses der Fürsorgekommission war. Vielmehr war
die Eintragung Gegenstand der Verfügung des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin
vom 21. Februar 2019, womit das Gesuch des eingetragenen Partners des
Beschwerdeführers bezüglich Anmeldung in der Gemeinde abgelehnt wurde. Es wäre
damit am Partner des Beschwerdeführers gewesen, die Verfügung vom 21. Februar
2019 mit einem Rechtsmittel anzufechten. Damit ist die Vorinstanz zu Recht
nicht auf den diesbezüglichen Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, welcher
sich gegen den Beschluss der Fürsorgekommission der Beschwerdegegnerin vom 11. März
2019 richtete, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Auflage
zur Wohnungssuche ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer etwa zu einem
Drittel, zumal die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64
N. 5), aber die teilweise Gutheissung bezüglich der Auflage zur
Wohnungssuche im Vergleich zu den übrigen Begehren nicht stärker ins Gewicht
fällt. Die Kosten sind angesichts des teilweisen Unterliegens des
Beschwerdeführers zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner der
Parteien verlangt.
5.
Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid dar
(Bertschi, § 19a N. 32), der vor Bundesgericht nur angefochten werden
kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache betreffend die Auflage zur
Wohnungssuche zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …