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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00504
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1966) war seit Anfang Februar 2006 an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW; vormals Zürcher Hochschule
Winterthur) angestellt. Mit Verfügung vom 20. November 2018 löste die ZHAW
das Anstellungsverhältnis mit A fristlos auf.
II.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 wies die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen den dagegen erhobenen Rekurs, soweit darauf einzutreten
sei, ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach A in Dispositiv-Ziff. III
keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 7. August 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Austrittsverfügung und fristlose Kündigung unter Berücksichtigung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln und
sei ihm somit der Lohn bis 31. Mai 2019 auszurichten. Weiter beantragte er
die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 14./15. August 2019
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die ZHAW liess mit
Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen
einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über personalrechtliche Anordnungen einer Fachhochschule steht die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.20] und § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangt eine Lohnfortzahlung für eine Dauer von sechs Monaten
sowie eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 160'000.-,
sodass die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario
VRG).
2.
2.1 Die
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (LS 414.112)
enthält mit Bezug auf die hier umstrittene fristlose Entlassung keine eigenen
Regelungen, weshalb gemäss § 14 Abs. 1 FaHG auf die für das übrige
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen namentlich des Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10) zurückzugreifen ist. Nach
§ 16 lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 PG
kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseits ohne Einhaltung von
Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22
Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der
fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,
SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die
Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR angemessen berücksichtigt werden;
dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen (BGr,
26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 3.3).
2.2 Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die fristlose Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur zulässig, wenn die
geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das
Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest
so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch
tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen
Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen
sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der
betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens-
oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1,
127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch von
Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen
Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer
gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu
Eingetretenen. Die fristlose Kündigung ist
ultima ratio und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel
Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur
Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in
zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 31. Januar 2018,
VB.2017.00654, E. 2.1 – 13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3
– 26. Juli 2012, VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6 – 2. Mai
2007, PB.2006.00020, E. 6 – je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das
tatsächliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seitens der
Beschwerdegegnerin die fristlose Kündigung veranlasste, ist unbestritten:
Um Spesen vergütet zu erhalten, sind die Mitarbeitenden der
Beschwerdegegnerin gehalten, diese in einem internen Verarbeitungssystem zu
erfassen, das Spesenformular auszudrucken, zu unterzeichnen und sodann unter
Beilage der Originalbelege von der zuständigen Person, in der Regel der/dem
Vorgesetzten, datieren und unterzeichnen zu lassen. Nach dieser
Zweitunterschrift werden die Spesenbelege an die Lohnbuchhaltung weitergeleitet
und zur Auszahlung freigegeben. Mitte Oktober 2018 kam beim direkten
Vorgesetzten des Beschwerdeführers der Verdacht auf, dass die Zweitunterschrift
auf einer Spesenabrechnung des Beschwerdeführers gar nicht von ihm, d. h.
dem Vorgesetzten, stammen könne. In Folge erhärtete sich nach weiterführenden
internen Kontrollen und einer externen graphologischen Untersuchung der
Verdacht, dass im Zeitraum Januar 2014 bis September 2018 die Zweitunterschrift
auf Spesenformularen des Beschwerdeführers in mehr als zehn Fällen gefälscht worden
seien. Am 15. November 2018 wurde der Beschwerdeführer – nach
Rückkehr von einer längeren Auslandsreise – damit konfrontiert, und dieser
gab unumwunden zu, die Unterschrift seines Vorgesetzten gefälscht zu haben. Am
selben Tag gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur in Erwägung zu ziehenden fristlosen Kündigung und erstattete zudem
Strafanzeige. Mit Stellungnahme vom 19. November 2018 bestätigte der
Beschwerdeführer sein Fehlverhalten, entschuldigte sich in aller Form dafür und
betonte noch, dass es sich bei den abgerechneten Spesen in der Sache nicht um
irreguläre Speseneingaben gehandelt habe. Am 20. November 2018 sprach die
Beschwerdegegnerin die fristlose Kündigung aus. Das Vertrauensverhältnis sei
endgültig zerstört und eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unter
diesen Umständen nicht mehr zumutbar.
Mit seiner Beschwerde bringt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu
Schaden gekommen sei und er sich nicht bereichert habe. So habe die
Beschwerdegegnerin Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und nicht auch wegen
unrechtmässiger Bereicherung oder Veruntreuung eingereicht. Damit habe er
lediglich die internen Weisungen in Bezug auf die Unterzeichnung von
Spesenbelegen nicht befolgt. Es liege damit nicht ein schwerwiegender Verstoss
gegen die Treuepflicht vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Diese
sei unverhältnismässig.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig,
ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis auf den blossen Verdacht einer
strafbaren Handlung hin aufzulösen, weil nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person
bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Von der
Verdachtskündigung zu unterscheiden ist die Kündigung, welche aufgrund eines
erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von dessen noch nicht feststehender
strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung verstösst somit
nur dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten
Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (VGr,
13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 3.2 – 13. Januar 2010,
PB.2009.00013, E. 3.4 – 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 6.1).
Die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens des
Beschwerdeführers spielt damit für die personalrechtliche Beurteilung der
Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung keine Rolle. Daher geht das Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass durch sein Fehlverhalten, d. h. durch die
Fälschung der Unterschrift seines Vorgesetzten auf den Spesenformularen, der
Beschwerdegegnerin gar kein finanzieller Schaden entstanden sei, da die Spesen
so oder anders zu vergüten gewesen wären, an der Sache vor. Entscheidend ist
unter personalrechtlichem Gesichtspunkt vielmehr, ob allein die Fälschungen der
Unterschrift auf den Spesenbelegen das Vertrauensverhältnis derart erschüttert
haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint.
3.3 Gemäss der privatrechtlichen Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt die Fälschung von Arbeitsrapporten oder Ähnlichem einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die arbeitnehmerische Treuepflicht dar, welcher
den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin objektiv zur fristlosen Kündigung ohne
vorgängige Mahnung berechtigt (BGr, 2. November 2015, 4A_395/2015,
E. 3.6 – 4. August 2005, 4C.114/2005, E. 2.5 – 12. August
2002, 4C.149/2002, E. 1.3). Zu dieser Kategorie von Pflichtverletzungen
gehört etwa auch die unkorrekte Arbeitszeiterfassung, wenn diese Pflichtwidrigkeit
vorsätzlich begangen wird (VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00413,
E. 5.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Nach § 49 PG haben sich Angestellte rechtmässig zu
verhalten. Die Fälschung von Unterschriften auf Spesenformularen stellt daher
selbstredend eine schwerwiegende Verletzung der personalrechtlichen
Treuepflicht dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Fälschung
der für die Auszahlung der Spesen notwendigen Zweitunterschrift keine
ungerechtfertigten Spesenvergütungen erhielt, ändert daran nichts. Die
Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin muss darauf vertrauen dürfen, dass
Angestellte die internen Weisungen zur Spesenvergütung befolgen. Nur durch die
Zweitunterschrift ist in einer Organisation in der Grösse der
Beschwerdegegnerin überhaupt eine effiziente Kontrolle der Spesenvergütungen
möglich. Der Beschwerdeführer hat mehrfach und über einen mehrjährigen Zeitraum
die Unterschrift seines direkten Vorgesetzten gefälscht. Dieses Fehlverhalten
ist objektiv geeignet, die für das Anstellungsverhältnis notwendige
Vertrauensgrundlage zu zerstören, zumal dem Beschwerdeführer eine besondere
Vertrauens- und Verantwortungsposition bei der Beschwerdegegnerin zukam. In
diesen Funktionen repräsentierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
nicht nur gegenüber Studierenden, sondern auch gegenüber Kunden. Unter diesen
Umständen war der Beschwerdegegnerin die Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers auch nur während der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr
zumutbar.
3.4 Da sich die fristlose Entlassung gestützt auf die
vorliegenden Erwägungen als rechtmässig erweist, hat der Beschwerdeführer weder
Anspruch auf Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in
Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung gemäss
§ 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c
Abs. 3 OR.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist
das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser
Schwellenwert wird hier bei Weitem überschritten (vgl. oben E. 1.2),
weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung.
Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und Behörden gegenüber Privaten meist einen Wissensvorsprung
aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Hier besteht
keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
5.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.-
beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 7'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …