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VB.2019.00505
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen
Realgymnasium Rämibühl, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung, hat sich ergeben: I. D absolvierte im März 2019 am Realgymnasium Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte der Prorektor des Realgymnasiums den Eltern von D, B und A, mit, dass D an der Aufnahmeprüfung in Deutsch die Note 3,63 und in Mathematik die Note 4,25 erreicht habe und unter Berücksichtigung der Erfahrungsnoten (4,0 in Deutsch und 5,5 in Mathematik) ein Gesamtdurschnitt von 4,34 resultiere, womit die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gymnasium nicht erfüllt seien. Nach nochmaliger Durchsicht der Mathematikprüfung teilte der Prorektor den Eltern von D mit E-Mail vom 28. März 2019 mit, dass die Note in Mathematik auf 4,5 angehoben werde, womit der Gesamtdurschnitt nun 4,41 betrage, was für die Aufnahme ins Gymnasium jedoch weiterhin nicht genüge. II. D liess am 8. April 2019 rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei er aufgrund des an der Prüfung erzielten Notenschnitts von 4,07 (ohne Berücksichtigung der Erfahrungsnoten) ins Langgymnasium aufzunehmen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ab. III. B und A liessen hiergegen am 7. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und D ins Langgymnasium aufzunehmen; zudem liessen sie sinngemäss darum ersuchen, D auf Beginn des Schuljahrs vorsorglich einer 1. Klasse des Langgymnasiums zuzuteilen. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wies das Verwaltungsgericht das Realgymnasium Rämibühl an, D ab Beginn des Schuljahrs 2019/2020 einstweilen in eine 1. Klasse des Langgymnasiums aufzunehmen. Innert laufender Beschwerdefrist ergänzten B und A am 29. August 2019 ihre Beschwerdeschrift. Das Realgymnasium verzichtete am 6. September 2019 auf eine Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 12. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 setzte das Verwaltungsgericht B und A Frist zur Stellungnahme und forderte sie zudem auf, Kopien der Schulzeugnisse von D einzureichen. B und A nahmen am 27. September 2019 Stellung und reichten Kopien der Schulzeugnisse ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über die Aufnahme in ein Langgymnasium zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Im vorinstanzlichen Verfahren erhoben – entgegen der insofern falschen Parteibezeichnung im Rekursentscheid – nicht die Beschwerdeführenden, sondern deren Sohn Rekurs, weshalb sich die Frage stellt, ob die Beschwerdeführenden mangels Teilnahme am Rekursverfahren überhaupt zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sind (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden zumindest in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter von D am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren und es hier – wie bereits im Rekursverfahren – einzig um die Wahrung der Interessen von D geht. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen (vgl. hierzu auch BGr, 14. November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). 2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81). 3. 3.1 Nach § 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) legt der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2). Gemäss § 7 f. des Reglements über die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement [AufnahmeR, LS 413.250.1]) wird an einem oder zwei Tagen eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt. Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse der Primarschule besuchen, wird das Mittel aus den Noten in Deutsch und Mathematik im letzten regulären Zeugnis als Erfahrungsnote berücksichtigt (§ 11 AufnahmeR). Die Prüfung gilt in diesen Fällen als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt (§ 12 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen oder der 5. Klasse einer öffentlichen Schule, deren Erfahrungsnote nach § 11 AufnahmeR nicht berücksichtigt werden können, entscheidet demgegenüber allein das Ergebnis der Aufnahmeprüfung, wobei eine Prüfungsnote von mindestens 4,0 zur Aufnahme in ein Langgymnasium berechtigt (§ 13 AufnahmeR). 3.2 Der Sohn der Beschwerdeführenden hat in der Aufnahmeprüfung (nach Korrektur der Mathematiknote) einen Notendurchschnitt von 4,07 erreicht. Unter Berücksichtigung der Erfahrungsnote von 4,75 resultiert ein Gesamtdurchschnitt von 4,41, was nach § 12 AufnahmeR nicht zur Aufnahme in ein Langgymnasium berechtigt. 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei korrekter Auslegung des Aufnahmereglements komme man zum Schluss, dass die Berücksichtigung der Erfahrungsnote einzig dazu diene, Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schule zu privilegieren, weshalb bei Kandidierenden mit tiefen Erfahrungsnoten einzig die Prüfungsnote massgeblich sein müsse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist das Aufnahmereglement in diesem Punkt jedoch nicht auslegungsbedürftig. § 11 AufnahmeR regelt eindeutig und abschliessend, in welchen Fällen die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen sind; weder lässt diese Bestimmung Raum für Abweichungen im Einzelfall noch legt sie die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten ins Ermessen der Prüfungsorgane. So führte denn auch der Regierungsrat in seiner Weisung zum Erlass der Aufnahmereglements aus, die Berücksichtigung der Erfahrungsnote sei zwingend, es gebe diesbezüglich kein Wahlrecht, weshalb er das insofern missverständliche Wort "Berechtigung" in einer früheren Fassung der Marginalie von § 11 AufnahmeR bei der Neufassung strich (ABl 2010, 118 ff., 119). Daraus folgt, dass nach dem eindeutigen Willen des Verordnunggebers die Erfahrungsnoten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sich dies für die fraglichen Kandidierenden nachteilig auswirkt. 5. 5.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Schülerinnen und Schülern einer Privatschule, weil D bei Nichtberücksichtigung der Erfahrungsnote im Sinn von § 13 AufnahmeR zur Aufnahme berechtigt wäre. 5.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1). 5.3 Durch den Einbezug der Erfahrungsnoten in den geprüften Fächern soll die Prognose für den Erfolg in der Probezeit bzw. den Verbleib im Gymnasium optimiert werden, da diese Noten Leistungen abbilden, welche die betreffenden Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht haben und die nicht gleichermassen abhängig sind von der Tagesform und der Intensität bzw. Qualität der Prüfungsvorbereitung der Kandidierenden. Die Nichtberücksichtigung der Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besuchen, beruht auf dem Umstand, dass diese Noten im Gegensatz zu denjenigen an einer öffentlichen Schule nicht auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben erteilt werden. Soweit überhaupt von gleichen Sachverhalten auszugehen ist, beruht die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule und denjenigen einer Privatschule damit auf sachlichen Gründen und verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (zum Ganzen VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480, E. 4.2 mit Hinweisen; BGr, 14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.3.1). 5.4 Dass Kandidierende mit Erfahrungsnote einen Gesamtdurchschnitt von 4,5 erreichen müssen, während solchen ohne Erfahrungsnote ein Prüfungsdurchschnitt von 4,0 genügt, führt faktisch dazu, dass Letzteren eine fiktive Erfahrungsnote von 5,0 angerechnet wird. Eine derartige Schematisierung kann in Einzelfällen zu einer Ungleichbehandlung führen, die sich angesichts von Notendurchschnitten der Kandidierenden von öffentlichen Schulen von deutlich über 5,0 aber in der Regel zulasten der Kandidierenden von Privatschulen und nicht denjenigen von öffentlichen Schulen auswirkt. Gegenüber dem Beschwerdeführer faktisch bessergestellt sind denn auch nur Schülerinnen und Schüler von Privatschulen, deren Erfahrungsnote an einer öffentlichen Schule tiefer als 5,0 wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 8 Abs. 1 BV Raum für eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung lässt, sofern dies nicht zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht erscheinen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 37; vgl. zum Beispiel BGE 139 I 242 E. 5, 136 I 1 E. 4.3.1). Die Absenkung der Aufnahmehürde für Kandidierende ohne Erfahrungsnote dient dazu, zwischen Kandidierenden mit und ohne Erfahrungsnote vergleichbare Verhältnisse herzustellen, und ist damit sachlich begründet. Eine allfällige faktische Ungleichbehandlung hat hier sodann noch ein hinnehmbares Ausmass, zumal die Schematisierung den Sohn der Beschwerdeführenden nur indirekt trifft, indem möglich ist, dass wenige andere ihm gegenüber privilegiert werden könnten; er wird hingegen gleich behandelt wie alle anderen Schülerinnen und Schüler, die während des Besuchs der 6. Klasse an einer öffentlichen Schule die Aufnahmeprüfung absolvieren (vgl. zum Ganzen auch BGr, 14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.3.2). Damit liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. 6. Soweit die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der Erfahrungsnote in Zweifel ziehen, weil es statistisch eher unwahrscheinlich sei, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Erfahrungsnote von 4,75 an der Prüfung einen Notendurchschnitt von über 4,0 erzielten, ist zunächst festzuhalten, dass eine statistische Ungewöhnlichkeit noch nicht darauf schliessen lässt, dass die Erfahrungsnote unrichtig festgelegt worden sei; im Übrigen lässt die eingereichte Statistik aus dem Jahr 2015 (vgl. Antwort des Regierungsrats auf die Anfrage 237/2016, S. 4 [www.kantonsrat.zh.ch → Geschäfte]) gar nicht auf eine statistische Ungewöhnlichkeit schliessen, sondern liegt die Prüfungsleistung des Sohns der Beschwerdeführenden noch innerhalb der Normalverteilung, wenn auch am oberen Rand. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hätte es den Beschwerdeführenden bzw. ihrem Sohn freigestanden, die Richtigkeit der Erfahrungsnote auf dem entsprechenden Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, wozu ihnen die Vorinstanz Gelegenheit bot, worauf sie jedoch verzichtet haben. Im vorliegenden Verfahren besteht hingegen mangels funktioneller Zuständigkeit kein Raum, die von den kommunalen Schulbehörden festgelegte Erfahrungsnote einer Überprüfung zu unterziehen. Entsprechend bedarf es diesbezüglich auch keiner ergänzenden Sachverhaltsermittlung. Anzumerken bleibt immerhin, dass D während des Schulbesuchs in der Schweiz mit Ausnahme eines Semesters in der dritten Klasse in den für die Erfahrungsnote relevanten Fächern stets (und so auch im Abschlusszeugnis der 6. Klasse) einen Notendurchschnitt von 4,75 aufwies, wobei die Note in Mathematik zwischen 5,0 und 5,5, diejenige in Deutsch zwischen 4,0 und 4,5 schwankte. Das lässt unwahrscheinlich erscheinen, dass die Noten im Zeugnis für das erste Semester der 6. Klasse willkürlich festgelegt wurden, wie geltend gemacht wird. Obschon der Sohn der Beschwerdeführenden während eineinhalb Jahren im Ausland die Schule besuchte und erst im Frühjahr 2018 wieder an die Volksschule wechselte, ist überdies kein Noteneinbruch erkennbar, welcher die Anwendung der Ausnahmebestimmung in § 20 AufnahmeR rechtfertigte (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |