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VB.2019.00508
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1986 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, reiste Ende Februar 2007 in die Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat einer Schweizerin eine – zuletzt bis am 8. März 2017 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Während seiner Anwesenheit ergingen gegen A folgende Straferkenntnisse: - Strafbefehl des Bezirksamts C vom 21. September 2009: 10 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.- bedingt und Fr. 1'000.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 11. Dezember 2009: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 60.- bedingt und Fr. 300.- Busse wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln; - Urteil des Bezirksgerichts E vom 5. Dezember 2012: 45 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.- bedingt sowie Fr. 300.- Busse wegen vorsätzlicher sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln; zudem wurde der Vollzug der mit den Strafbefehlen von 21. September und 11. Dezember 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen angeordnet; - Urteil des Appellationsgerichts des Kantons F vom 14. Dezember 2012 bzw. des Strafgerichts des Kantons F vom 9. Juni 2011: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt sowie Fr. 200.- Busse wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 19. August 2013: 15 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 110.- bedingt sowie Fr. 300.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 (bestätigt in BGr, 8. August 2016, 6B_157/2016): 11 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 20.- Busse wegen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung und Nichtmitführens des Führerausweises. Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A nach wiederholter Verwarnung mit Verfügung vom 2. Mai 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per Anfang August 2017 aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 27. September 2017, vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2018 (VB.2017.00720 [nicht auf www.vgrzh.ch]) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2019 (2C_168/2018) abgewiesen. B. Noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens hatte sich A von seiner Ehefrau scheiden lassen, um kurze Zeit später, Anfang Juni 2018, die Ehe mit einer Staatsangehörigen Rumäniens einzugehen, mit der er einen 2015 geborenen Sohn hat. Am 5. September 2018 reiste seine zweite Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz ein und erhielt infolge Antritts einer Vollzeitstelle als Serviceangestellte eine – zuletzt bis am 2. September 2020 verlängerte – Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach seiner rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz ersuchte A daher am 15. April 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. Mai 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Juli 2019 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden einstufte (Dispositiv-Ziff. I), und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 5. August 2019 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. A liess am 5. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen; in prozessualer Hinsicht liess er zudem um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts und der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit sowie darum ersuchen, das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass A wegen der Suspensivwirkung seiner Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. August 2019 auf eine Vernehmlassung, und A reichte am 29. August 2019 – innert (noch) laufender Beschwerdefrist – eine Begründung seiner Beschwerde nach. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, setzte das Verwaltungsgericht jedoch am 20. Januar 2020 über ein gegen A eingeleitetes Strafverfahren in Kenntnis. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte der die Untersuchung leitende Staatsanwalt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich am 30. März 2020, dass das Strafverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, waren das diesbezüglich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers wie auch dasjenige um vorsorgliche Anordnung eines Vollzugsstopps von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und ihre Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). 3.2 Als Staatsangehörige Rumäniens fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Solange die Ehe formell besteht und die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kommt diesem daher – ungeachtet seiner eigenen Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr, 8. März 2018, 2C_292/2017, E. 4.2). Demnach verfügt der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens mit seiner (zweiten) Ehefrau und seinem Kind bzw. unterdessen wohl seinen beiden Kindern in der Schweiz. 3.3 Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gesetzt hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]; BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 3.1), was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus ist in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliege (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern zum Anlass für den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko; verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung störe. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. eine Straftäterin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wie etwa Leib und Leben aber wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Schliesslich rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die Nichterteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bei gegebenen Voraussetzungen nur, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Gerade bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht dabei regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person, welches sich selbst durch gewichtige private Interessen nicht mehr aufwiegen lässt (BGr, 1. Februar 2019, 2C_573/2018, E. 2.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Mit seiner Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons F vom 14. Dezember 2012 setzte der Beschwerdeführer unstreitig den in Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verankerten Widerrufsgrund (so auch BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2). Fraglich und zu prüfen ist indes, ob die Einschränkung der – seit dem vorzitierten Bundesgerichtsentscheid neu erworbenen (abgeleiteten) – Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise wiederholt straffällig und in 6 Straferkenntnissen insgesamt mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 2'120.- Busse belegt (vgl. VGr, 16. Januar 2018, VB.2017.00720, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch], auch zum Folgenden). Das mit dieser Straffälligkeit zusammenhängende ausländerrechtliche Verschulden stuften das Verwaltungs- und das Bundesgericht dabei übereinstimmend als erheblich ein (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.2). So ergibt sich laut dem Bundesgericht bei einer Gesamtbetrachtung der Taten des Beschwerdeführers – so insbesondere der wiederholten Verstösse gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Verkehrsregelnverletzungen und der ebenfalls mehrfach begangenen Körperverletzungsdelikte – das Bild eines uneinsichtigen und rücksichtslosen Delinquenten, der die ihm gebotenen Chancen in Form des bedingten Strafvollzugs und zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht zu nutzen vermochte, sondern stattdessen immer wieder gravierende Delikte verübte (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.1 und E. 2.1.3). Es bestehe deshalb – so das Bundesgericht weiter – kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt habe und aufgrund seines Verhaltens in den Jahren 2009 bis 2013 ein nicht zu vernachlässigendes Sicherheitsrisiko darstelle (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.2, auch zum Folgenden). Daran vermochte nach der Einschätzung des Bundesgerichts auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts seit etwas mehr als vier Jahren nichts mehr hatte zuschulden kommen lassen, habe er doch während dieser Zeit unter dem Einfluss der Strafverfahren und des Widerrufsverfahrens gestanden; zudem habe er sich ab dem 6. September 2017 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft) befunden. Seither hat sich der Sachverhalt namentlich insofern verändert, als der Beschwerdeführer Ende März 2018 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde und im April 2019 die ihm angesetzte Bewährungsfrist erfolgreich hinter sich gebracht hat. Dies legte grundsätzlich eine deutliche Verbesserung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr nahe. In der Entlassungsverfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. März 2018 wurden jedoch ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Prognose des Beschwerdeführers angebracht und wurde festgestellt, dass bei ihm eine Gewaltproblematik vorliege, welche im Rahmen der sozialarbeiterischen Gespräche bislang noch nicht in genügendem Mass habe angegangen werden können. So sieht sich der Beschwerdeführer, bei dem eine forensisch-psychiatrische Abklärung im Jahr 2016 eine klare Indikation für eine längerfristige therapeutische Intervention ergeben hatte, gemäss dem in die Entlassungsverfügung (mit) eingeflossenen Vollzugsbericht vom Februar 2018 in erster Linie als Opfer der Justiz und vertritt er die Ansicht, den von seinen Taten Betroffenen immer nur geholfen und so gravierendere Verletzungen verhindert zu haben. Die mit der Beschwerde geltend gemachte "ausreichend starke" Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz scheint sodann auch in der anschliessenden Bewährungsphase ausserhalb der Halbgefangenschaft nicht stattgefunden zu haben, lässt sich dem Schlussbericht über den Verlauf der während dieser Zeit angeordneten Bewährungshilfe vom 4. April 2019 doch entnehmen, dass eine eingehendere Bearbeitung der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nur teilweise möglich gewesen sei. Insbesondere die in der Risikoabklärung aufgezeigte Dominanzthematik und die chronifizierte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers seien zwar mehrmals thematisiert worden, hätten jedoch nicht vertieft bearbeitet werden können, weil der Beschwerdeführer "diese Zuschreibung von sich" weise. Wesentlich zu seinen Gunsten wird dagegen angeführt, dass er inzwischen gewisse Lebensaspekte geändert habe "(kaum mehr Ausgang, Anstellung an der Kasse anstelle als Securitas, viel Zeit mit der Familie)", was sich positiv auf seine Legalprognose auswirke. Dies hebt denn auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten hervor. Auch diesbezüglich gilt es indes relativierend einzuwenden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner (jüngeren) Delinquenz verheiratet gewesen war und im Sinn hatte, mit seiner damaligen Frau eine Familie zu gründen. Auch ist er seit 2011 bei der gleichen Arbeitgeberin in einem Sauna- bzw. Erotikclub (Club G) angestellt ist, wo es in der Vergangenheit bereits wiederholt zu strafbaren Handlungen kam. Gemäss seinem (aktuellen) Arbeitsvertrag vom Januar 2016 und den Aussagen seiner damaligen Ehefrau im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Dezember 2016 umfasst die Funktion des Beschwerdeführers dabei nicht nur die Tätigkeiten eines Kassiers, sondern auch diejenige eines Portiers ("Empfang"). Entgegen seinen Angaben gegenüber den Strafvollzugsbehörden, nur von 12.00 bis 19.00 Uhr im Clubbetrieb eingesetzt zu werden, wenn dort "anständige Leute" verkehrten, findet sich im Arbeitsvertrag zudem eine Arbeitszeit von 24.00 bis 7.00 Uhr vereinbart und öffnete der Club G vor der Coronakrise überhaupt erst um 16.00 Uhr. Es erscheint deshalb mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin (faktisch) nicht immer noch der gleichen, seine Delinquenz massgeblich begünstigenden Tätigkeit als Türsteher nachgeht wie noch im Jahr 2013, als er die jüngsten, der Verurteilung vom Oktober 2015 zugrunde liegenden Gewaltdelikte beging. Noch vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer ausserdem Mitte Januar 2020 wegen des dringenden Verdachts, in qualifizierter Form gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben ("umfangreicher Kokainhandel"), am Arbeitsplatz festgenommen; seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Da sich der Beschwerdeführer nicht geständig zeigt, dürfen die Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren zwar keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen); der Zeitraum, während dessen sich der Beschwerdeführer wirklich in Freiheit hätte bewähren können, schrumpft so aber jedenfalls auf wenige Monate zusammen, wobei der Beschwerdeführer im Übrigen stets unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens stand. 4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, spricht schliesslich auch das Verhalten des Beschwerdeführers in den ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu seinen Gunsten bzw. lässt es ebenfalls Zweifel an der angeblichen Wesensänderung aufkommen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen zum Verdacht einer Scheinehe im Herbst/Winter 2016 wiederholt an, keine Kinder zu haben, obwohl sein Sohn längst geboren war und dieser Umstand ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe dargestellt hätte bzw. darstellt. In der Beschwerde behauptet er überdies, in der Heimat praktisch nur noch mit der Mutter Kontakt zu haben, obschon auch zwei seiner vier Brüder in Tunesien leben und er allein zwischen März 2018 und April 2019 viermal für mehrere Monate ins Heimatland reiste, unter anderem um der Hochzeit eines Bruders beizuwohnen. Damit mag das vormals als beträchtlich eingestufte vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsrisiko innerhalb der letzten beiden Jahre abgenommen haben; aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen (insbesondere Gewalt-)Delikte und seiner mangelnden Bereitschaft zur Deliktverarbeitung ist bei ihm allerdings in ausländerrechtlicher Hinsicht immer noch von einem nicht vernachlässigbaren Restrisiko zukünftiger (schwerer) Straffälligkeit auszugehen. Folglich steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Bewilligungsverweigerung nicht entgegen und besteht daran ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dieses Interesse wird – wie sich sogleich zeigt – auch durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. 4.4 Der heute 34-jährige Beschwerdeführer lebt seit 13 Jahren in der Schweiz und ist hier – wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil vom 16. Januar 2018 festgestellt hat (VB.2017.00720, E. 3.3, auch zum Folgenden) – aufgrund seiner Straffälligkeit nur unterdurchschnittlich integriert. Es ist dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer ausserdem ohne Weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbrachte, wieder einzugliedern, zumal ein Grossteil seiner engsten Familienmitglieder dort lebt und er in den letzten Jahren wiederholt zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.2). Noch im März 2018 hatte er denn auch gegenüber dem für ihn zuständigen Bewährungs- und Vollzugsdienst zu Protokoll gegeben, in Tunesien neu anfangen und dort mit seinen Pensionskassengeldern ein Fitnessstudio errichten zu wollen. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gründet demnach in erster Linie in der Ehe mit seiner zweiten Ehefrau und den mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern, welche gegenwärtig in der Schweiz leben. Die Trauung des Paars fand jedoch während des hängigen (ersten) ausländerrechtlichen (Beschwerde-)Verfahrens in Rumänien statt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht damit rechnen konnten, ihre Beziehung dereinst in der Schweiz leben zu können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich sodann erst seit gut eineinhalb Jahren beim Beschwerdeführer in der Schweiz auf, wovon dieser rund drei Wochen in der Heimat und über drei Monate in Untersuchungshaft verbrachte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Familie die (räumliche) Trennung grundsätzlich zugemutet werden kann, zumal jedenfalls die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren Kind über Jahre hinweg freiwillig über die Grenze gelebt worden war. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die elektronischen Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben und Tunesien nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es durchaus möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch bei einer Ausreise allein des Beschwerdeführers nach Tunesien weiterhin persönlich zu pflegen (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2). Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie aufgezeigt – noch nicht lange in der Schweiz lebt und sich hier entgegen den unsubstanziierten Angaben in der Beschwerde noch nicht massgeblich integriert hat, erscheint aber auch eine Umsiedlung beider Ehegatten gemeinsam mit den Kindern im anpassungsfähigen Alter (geboren 2015 und [wohl] 2019) nach Tunesien nicht von vornherein unzumutbar. Aus den sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer gegen eine solche gemeinsame Ausreise anführt, allein ergibt sich deren Unzumutbarkeit jedenfalls nicht. Gleiches gilt für den Einwand, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Heimatland als Christin vor Repressionen fürchten müsse, gilt in Tunesien doch von Verfassung wegen die Religionsfreiheit und scheint die Familie des – bereits zum zweiten Mal mit einer Nicht-Muslimin verheirateten – Beschwerdeführers äusserst tolerant zu sein (BVGr, 31. Januar 2017, E-5676/2016, E. 5, sowie Staatssekretariat für Migration, "Notiz Tunesien. Situation von Christen: Bireligiöse Ehen und Konversion zum Christentum", Bern 4. August 2016 [www.sem.admin.ch > Internationales > Herkunftsländerinformationen > Tunesien], wonach Christen in der tunesischen Gesellschaft im Allgemeinen gut akzeptiert seien, sofern es sich nicht um Konvertiten handelt). 4.5 Im Ergebnis erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an den rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen schweren Delinquenz, seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit und seiner wie auch der nur ungenügenden hiesigen Integration seiner Ehefrau als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab 6. Mitteilung an … |