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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00513
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweis
auf Probe,
hat sich
ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich annullierte
mit Verfügung vom 31. Mai 2019 den Führerausweis auf Probe von A auf
unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab
dem 22. Mai 2020 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches
Gutachten erteilt werde.
II.
Hiergegen erhob A am 12. Juni 2019 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese schrieb den Rekurs im Sinn der
Erwägungen teilweise als durch Rückzug erledigt ab und wies ihn im Übrigen ab.
III.
Am 13. August 2019 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Einstellung des Verfahrens ohne Massnahme; alles unter Kosten- und
singemäss auch unter Entschädigungsfolgen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 20. August 2019
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Sicherheitsdirektion teilte am 21. August 2019
mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. A äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Am 3. Juli 2017 beging die Beschwerdeführerin eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; sie überschritt
während einer Fahrt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h (nach Toleranzabzug) um 31 km/h. Das Strassenverkehrsamt
entzog der Beschwerdeführerin am 15. August 2017 den Führerausweis auf
Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 8. Juli
2018 fuhr die Beschwerdeführerin mit ca 120 km/h auf der Autobahn in
Richtung C. Während der Fahrt musste sie niesen. Dadurch verlor sie die
Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit der Mittelleitplanke. Hierfür
wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. April 2019 wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs für schuldig befunden. Jedoch wurde gestützt
auf Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) von einer Bestrafung Umgang genommen.
3.
3.1 Der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst
auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1
SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung
entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3
SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4
SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle
unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten
Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls
ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;
BGr, 1. Oktober 2010, 1C_202/2010, E. 4.1 ff.).
3.2 Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und
trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine
leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der
Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit
anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September
2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März
2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die
mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90
Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.3 Nach Art. 16a
Abs. 4 SVG wird sodann in besonders leichten Fällen einer Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung auf jegliche Massnahme verzichtet. Die
Voraussetzung für die Annahme eines besonders leichten Falls ergeben sich aus
der Umschreibung der leichten Widerhandlung in Art. 16a Abs. 1 SVG.
Der besonders leichte Fall zeichnet sich demnach dadurch aus, dass die
Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders
leichtes Verschulden trifft (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen
2015, Art. 16a N. 33; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel
Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a N. 25).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich vorliegend um eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt. Vielmehr sei ein
besonders leichter Fall, von dem auch der Strafbefehl ausgehe und an den die
Beschwerdegegnerin gebunden sei, gegeben.
4.2 Im
Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,
29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab,
welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann,
wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die
Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August
2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und
1c/bb).
4.3 Ob eine
abstrakte oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, ist eine
Rechtsfrage. Die zu einer Bindung der Verwaltungsbehörde verpflichtende enge
Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung ist hier nicht
gegeben (vgl. BGr, 20. März 2007, 6A.64/2006, E. 2.3). So ist es
vorliegend auch irrelevant, ob der Strafrichter die Beschwerdeführerin
persönlich vernommen hat, da schon die dafür notwendige enge Verknüpfung von
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung nicht gegeben ist. Demgemäss
durfte die Vorinstanz eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen und hat damit
auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, gilt der Bindungsgrundsatz doch
wie oben dargelegt hauptsächlich in Bezug auf den Sachverhalt und nur in
Ausnahmefällen auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung.
5.
5.1 Es ist
somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin lediglich eine besonders leichte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
5.2 Die
Vorinstanz begründete die mittelschwere Widerhandlung bzw. die erhöhte
abstrakte Gefährdung damit, dass die Beschwerdeführerin mit rund 120 km/h
auf dem Überholstreifen der Autobahn gefahren sei. Sie habe niesen müssen und
sei dann mit der Leitplanke kollidiert. Nach der Kollision habe sie ihr Auto
auffangen müssen und es sei ihr schliesslich gelungen, auf dem Pannenstreifen
zum Stehen zu kommen. Die Gefährdung, die dadurch geschaffen worden sei,
übersteige diejenige einer leichten Streifkollision oder dem Zusammenpraller
zweier Rückspiegel, welche noch als besonders leichte Fälle angesehen werden,
bei Weitem. Am Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei dann auch ein erheblicher
Schaden entstanden. Die Tatsache, dass es nicht zu einer Kollision mit anderen
Fahrzeugen kam, sei dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass im massgeblichen
Zeitpunkt wenig Verkehr geherrscht habe. Die Gefährdung könne daher nicht mehr
als besonders leicht eingestuft werden.
5.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Autobahn sei leer gewesen. Es habe längere
Zeit gedauert, bis in gleicher Fahrtrichtung andere Verkehrsteilnehmer
angefahren seien und ihr Hilfe anboten. Auf der Autobahn gebe es keinen
Gegenverkehr und auch keine Fussgänger oder Radfahrer. Selbst wenn sich das
Fahrzeug überschlagen oder Feuer gefangen hätte, sei keine massgebende
Gefährdung vorhanden gewesen.
5.4 Dass keine
anderen Verkehrsteilnehmer in den Unfall verwickelt waren, vermag nicht
auszuschliessen, dass ein Verhalten für diese eine erhöhte – diesfalls
abstrakte – Gefahr darstellt (BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015, E. 2.6;
14. Juli 2015, 1C_478/2014, E. 2.3). Durch ihren Fahrfehler mit
Unfallfolgen hat sich die Lenkerin primär selbst erheblich und konkret
gefährdet und Sachschäden am eigenen Fahrzeug verursacht. Zwar kam es zu keinen
schwereren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten
Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht aus (vgl. BGr, 12. Juli 2012,
1C_83/2010, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin kollidierte zunächst mit der
Leitplanke und wurde von dort auf die Fahrbahn zurückgeworfen, bis sie schliesslich
auf dem Pannenstreifen zum Anhalten kam. Die Möglichkeit, dass allfällig
nachfolgende Fahrzeuglenker durch die Kollision und das Queren der Fahrbahn mit
dem Anhalten auf dem Pannenstreifen auf gefährliche Weise überrascht und
irritiert werden konnten, liegt auf der Hand. Zumal die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach keine anderen Autos in der Nähe gewesen seien,
unglaubhaft ist, war sie doch gemäss ihrer Aussage auf der Überholspur
unterwegs. Aufgrund des geschilderten Ablaufs bestand zumindest eine erhebliche
abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Bei gesamthafter Betrachtung
ist nicht nur von einer konkreten Selbstgefährdung der Lenkerin auszugehen, die
sich in einem Unfall mit Sachschaden realisiert hat, sondern zudem von einer
erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Von einer
besonders geringen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer kann nicht mehr
gesprochen werden. Aufgrund der geschaffenen Gefahr liegt eine zumindest
leichte, wenn nicht sogar mittelschwere Widerhandlung vor, selbst wenn das
Verschulden der Beschwerdeführerin besonders leicht gewesen sein mag.
Aufgrund dieser zweiten Widerhandlung, welche (unabhängig
davon, ob von einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung ausgegangen
wird) einen Führerausweisentzug nach sich zöge, ist der Führerausweis auf Probe
zu annullieren. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem
Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …