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Geschäftsnummer: VB.2019.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweis auf Probe


Entzug Führerausweis auf Probe; abstrakte Gefährdung. Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (E. 3.1). In besonders leichten Fällen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wird auf jegliche Massnahmen verzichtet (E. 3.3). Ob eine abstrakte oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die zu einer Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid verpflichtende, enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung ist hier nicht gegeben (E. 4.3). Die Möglichkeit, dass allfällig nachfolgende Fahrzeuglenker durch die Kollision und das Queren der Fahrbahn mit dem Anhalten auf dem Pannenstreifen auf gefährliche Weise überrascht und irritiert werden konnten, liegt auf der Hand. Aufgrund des geschilderten Ablaufs bestand eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
AUTOBAHN
FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE
FÜHRERAUSWEISENTZUG
LEICHTE WIDERHANDLUNG
UNFALL
Rechtsnormen:
Art. 15a Abs. I SVG
Art. 15a Abs. IV SVG
Art. 16a Abs. IV SVG
Art. 16b SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00513

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B, Fürsprecher,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweis auf Probe,

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich annullierte mit Verfügung vom 31. Mai 2019 den Führerausweis auf Probe von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 22. Mai 2020 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde.

II.  

Hiergegen erhob A am 12. Juni 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese schrieb den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise als durch Rückzug erledigt ab und wies ihn im Übrigen ab.

III.  

Am 13. August 2019 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstellung des Verfahrens ohne Massnahme; alles unter Kosten- und singemäss auch unter Entschädigungsfolgen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 20. August 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin. Die Sicherheitsdirektion teilte am 21. August 2019 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

Am 3. Juli 2017 beging die Beschwerdeführerin eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; sie überschritt während einer Fahrt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Toleranzabzug) um 31 km/h. Das Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin am 15. August 2017 den Führerausweis auf Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 8. Juli 2018 fuhr die Beschwerdeführerin mit ca 120 km/h auf der Autobahn in Richtung C. Während der Fahrt musste sie niesen. Dadurch verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit der Mittelleitplanke. Hierfür wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. April 2019 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs für schuldig befunden. Jedoch wurde gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) von einer Bestrafung Umgang genommen.

3.  

3.1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.; BGr, 1. Oktober 2010, 1C_202/2010, E. 4.1 ff.).

3.2 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.3 Nach Art. 16a Abs. 4 SVG wird sodann in besonders leichten Fällen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung auf jegliche Massnahme verzichtet. Die Voraussetzung für die Annahme eines besonders leichten Falls ergeben sich aus der Umschreibung der leichten Widerhandlung in Art. 16a Abs. 1 SVG. Der besonders leichte Fall zeichnet sich demnach dadurch aus, dass die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16a N. 33; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a N. 25).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt. Vielmehr sei ein besonders leichter Fall, von dem auch der Strafbefehl ausgehe und an den die Beschwerdegegnerin gebunden sei, gegeben.

4.2 Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

4.3 Ob eine abstrakte oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die zu einer Bindung der Verwaltungsbehörde verpflichtende enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung ist hier nicht gegeben (vgl. BGr, 20. März 2007, 6A.64/2006, E. 2.3). So ist es vorliegend auch irrelevant, ob der Strafrichter die Beschwerdeführerin persönlich vernommen hat, da schon die dafür notwendige enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung nicht gegeben ist. Demgemäss durfte die Vorinstanz eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen und hat damit auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, gilt der Bindungsgrundsatz doch wie oben dargelegt hauptsächlich in Bezug auf den Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung.

5.  

5.1 Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin lediglich eine besonders leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.

5.2 Die Vorinstanz begründete die mittelschwere Widerhandlung bzw. die erhöhte abstrakte Gefährdung damit, dass die Beschwerdeführerin mit rund 120 km/h auf dem Überholstreifen der Autobahn gefahren sei. Sie habe niesen müssen und sei dann mit der Leitplanke kollidiert. Nach der Kollision habe sie ihr Auto auffangen müssen und es sei ihr schliesslich gelungen, auf dem Pannenstreifen zum Stehen zu kommen. Die Gefährdung, die dadurch geschaffen worden sei, übersteige diejenige einer leichten Streifkollision oder dem Zusammenpraller zweier Rückspiegel, welche noch als besonders leichte Fälle angesehen werden, bei Weitem. Am Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei dann auch ein erheblicher Schaden entstanden. Die Tatsache, dass es nicht zu einer Kollision mit anderen Fahrzeugen kam, sei dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass im massgeblichen Zeitpunkt wenig Verkehr geherrscht habe. Die Gefährdung könne daher nicht mehr als besonders leicht eingestuft werden.

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Autobahn sei leer gewesen. Es habe längere Zeit gedauert, bis in gleicher Fahrtrichtung andere Verkehrsteilnehmer angefahren seien und ihr Hilfe anboten. Auf der Autobahn gebe es keinen Gegenverkehr und auch keine Fussgänger oder Radfahrer. Selbst wenn sich das Fahrzeug überschlagen oder Feuer gefangen hätte, sei keine massgebende Gefährdung vorhanden gewesen.

5.4 Dass keine anderen Verkehrsteilnehmer in den Unfall verwickelt waren, vermag nicht auszuschliessen, dass ein Verhalten für diese eine erhöhte – diesfalls abstrakte – Gefahr darstellt (BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015, E. 2.6; 14. Juli 2015, 1C_478/2014, E. 2.3). Durch ihren Fahrfehler mit Unfallfolgen hat sich die Lenkerin primär selbst erheblich und konkret gefährdet und Sachschäden am eigenen Fahrzeug verursacht. Zwar kam es zu keinen schwereren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht aus (vgl. BGr, 12. Juli 2012, 1C_83/2010, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin kollidierte zunächst mit der Leitplanke und wurde von dort auf die Fahrbahn zurückgeworfen, bis sie schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Anhalten kam. Die Möglichkeit, dass allfällig nachfolgende Fahrzeuglenker durch die Kollision und das Queren der Fahrbahn mit dem Anhalten auf dem Pannenstreifen auf gefährliche Weise überrascht und irritiert werden konnten, liegt auf der Hand. Zumal die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach keine anderen Autos in der Nähe gewesen seien, unglaubhaft ist, war sie doch gemäss ihrer Aussage auf der Überholspur unterwegs. Aufgrund des geschilderten Ablaufs bestand zumindest eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Bei gesamthafter Betrachtung ist nicht nur von einer konkreten Selbstgefährdung der Lenkerin auszugehen, die sich in einem Unfall mit Sachschaden realisiert hat, sondern zudem von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Von einer besonders geringen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer kann nicht mehr gesprochen werden. Aufgrund der geschaffenen Gefahr liegt eine zumindest leichte, wenn nicht sogar mittelschwere Widerhandlung vor, selbst wenn das Verschulden der Beschwerdeführerin besonders leicht gewesen sein mag.

Aufgrund dieser zweiten Widerhandlung, welche (unabhängig davon, ob von einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung ausgegangen wird) einen Führerausweisentzug nach sich zöge, ist der Führerausweis auf Probe zu annullieren. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …