{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00515_2021-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221418&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b32cff7cc0af0c2164d3115fd697e413"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2021  VB.2019.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2021  VB.2019.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2021  VB.2019.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kommunale Richtplanung/Nutzungsplanung | Kommunale Richtplanung/Nuzungsplanung (\"Flugplatzrand Nord\", D\u00fcbendorf). Raumplanungsrechtliche Festlegungen konnten auch mittels der Gemeindebeschwerde erst aufgrund der koordinierten Publikation der kommunalen Planfestsetzung zusammen mit der kantonalen Genehmigung nach \u00a7 5 Abs. 3 PBG angefochten werden. Der Bezirksrat \u00fcberwies zudem die bei ihm erhobene Gemeindebeschwerde nicht als Ganzes dem Baurekursgericht, sondern nur hinsichtlich der raumplanungsrechtlichen R\u00fcgen, w\u00e4hrend der Nichteintretensentscheid f\u00fcr die \u00fcbrigen R\u00fcgen als abschliessend zu verstehen war. F\u00fcr das Baurekursgericht bestand daher kein Anlass, sich mit anderen als den planungsrechtlichen R\u00fcgen zu befassen (E. 1.2.3). Die Teilrevision des kommunalen Richtplans ist mangels Grundeigent\u00fcmerverbindlichkeit kein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt der Gemeindebeschwerde (E. 1.2.4). Die Rekurs- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdef\u00fchrers 2 war bzw. ist zu bejahen (E. 1.6). Das Baurekursgericht trat zu Recht mangels Legitimation auf den vom Beschwerdef\u00fchrer 1 allein erhobenen Rekurs nicht ein. Seine Legitimation folgt auch nicht daraus, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen kommunalen Planungen Elemente einer beabsichtigten Transformation des Areals des bestehenden Milit\u00e4rflugplatzes sind, denn es ist nicht dargelegt, dass sich aus dem Zusammenwirken mit den weiteren Planungen mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit zus\u00e4tzliche Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers 1 erg\u00e4ben, welche nach Art und Intensit\u00e4t die verlangte qualifizierte Beeintr\u00e4chtigung seiner Interessen bewirken w\u00fcrden (E. 3). Das Baurekursgericht hat die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer, soweit auf diese einzutreten war, in rechtsgen\u00fcglicher Weise gepr\u00fcft, seine Kognition ausgesch\u00f6pft und seinen Entscheid in einer Weise begr\u00fcndet, die dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gen\u00fcgt (E. 4). Der Einwand der ungen\u00fcgenden Koordination und Interessenabw\u00e4gung beim Beschluss \u00fcber die Teilrevision des Richtplans istunberechtigt (E. 7). Die streitgegenst\u00e4ndlichen raumplanerischen Beschl\u00fcsse sind mit dem kantonalen Richtplan vereinbar und auf den kantonalen Gestaltungsplan und die bestehende kommunale Bau- und Zonenordnung abgestimmt (E. 8.1). Es bestehen gen\u00fcgende denkmalwissenschaftliche Grundlagen, um die Rechtm\u00e4ssigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen raumplanerischen Festlegungen zu pr\u00fcfen. Dazu kommt, dass die denkmalpflegerischen R\u00fcgen von der Vorinstanz als Fachgericht beurteilt wurden. Der Verfahrensantrag auf die Einholung weiterer Gutachten ist somit abzuweisen (E. 10.3). Es ist davon auszugehen, dass der notwendige Schutz der Denkmalschutzobjekte auch ohne den kantonalen Gestaltungsplan im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung durch Massnahmen nach \u00a7 205 lit. b\u2013c PBG erreicht werden kann, zumal der Bund Eigent\u00fcmer dieser Fl\u00e4che ist und der Selbstbindung nach Art. 3 NHG unterliegt. Unter diesen Umst\u00e4nden f\u00fchrt die fehlende rechtliche Bindung an das Inkrafttreten des kantonalen Gestaltungsplans nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungen. Es erscheint sodann als rechtlich vertretbar, den Schutz der Denkmalschutzobjekte im Planungsperimeter nicht durch planerische Massnahmen, namentlich ohne Zuweisung zu einer Kernzone, sondern durch andere Massnahmen nach \u00a7 205 lit. b\u2013d PBG zu gew\u00e4hrleisten (E. 10.4). Rechtm\u00e4ssigkeit der vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 12).\r\rAbweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:09", "Checksum": "e542b8ae38e77aa3f81e0a32b40ef97d"}