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Geschäftsnummer: VB.2019.00518  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.12.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf Entzugsdauer.

Der Beschwerdeführer beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland. Nach Vollzug des deswegen auferlegten Fahrverbots von einem Monat in Deutschland wurde ihm gestützt auf diesen Sachverhalt der Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen (E. 2).

Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet, weshalb nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschritten werden darf (E. 3.3).

Das deutsche Fahrverbot hat den Beschwerdeführer einigermassen stark getroffen. Zur Verwirklichung einer in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion ist dieses daher hälftig anzurechnen. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist somit auf 15 Tage zu reduzieren (E. 3.4).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSLANDSBEZUG
ENTZUGSDAUER
FAHRVERBOT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 16cbis SVG
Art. 16cbis Abs. I SVG
Art. 16cbis Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00518

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 16cbis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 30. November 2019 bis und mit 29. Dezember 2019 den Führerausweis. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Dagegen erhob A am 1. Juli 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Absehen von einer Administrativmassnahme; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 14. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2019 und das Absehen von einer Administrativmassnahme; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit Schreiben vom 21. August 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 22. August 2019 unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

Das Regierungspräsidium C (Deutschland) auferlegte dem Beschwerdeführer am 27. September 2018 neben einer Geldbusse von € 160.- ein Fahrverbot von einem Monat, da er auf der Autobahn in D am 29. Juni 2018 um 11.18 Uhr als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen 01 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten hatte. Das Fahrverbot für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland wurde vom 6. November 2018 bis 5. Dezember 2018 vollzogen.

Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 16cbis SVG und aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die Dauer von einem Monat.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf BGE 141 II 256 eine Verletzung des Übermassverbots. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und fahre monatlich 1'500–2'000 km auf deutschen Strassen. Da das deutsche Fahrverbot den Beschwerdeführer somit erheblich belaste, führe ein schweizerischer Führerausweisentzug von einem Monat dazu, dass er gesamthaft eine Sanktion zu tragen hätte, welche einen Monat überstiege, was mit Art. 16cbis SVG nicht zu vereinbaren sei.

3.2 Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Abs. 1). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Abs. 2).

Im beschwerdeführerisch herangezogenen Urteil vom 9. Juni 2015 erwog das Bundesgericht unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien. Mit dem Wort "angemessen" trage das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen könne. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs seien, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belaste. Umgekehrt gäbe es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken würden, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht treffe (BGE 141 II 256 E. 2.3). Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 141 II 256 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 128 II 133 E. 3b/bb)

3.3 Der Beschwerdeführer ist im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet. Nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf daher die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschritten werden. Damit wird dem Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort Rechnung getragen. Unbeachtlich ist dabei, dass die schweizerische Behörde nach hiesigen Massstäben gegebenenfalls ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte (BGE 141 II 256 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund entbehrt der Hinweis der Vorinstanz auf das (höhere) Strafmass für eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz einer Grundlage. Nicht zu überzeugen vermag auch ihre Erwägung, wonach die Anordnung eines einmonatigen Führerausweisentzugs in der Schweiz zu einer insgesamt zweimonatigen Einschränkung der automobilistischen Freiheit des Beschwerdeführers führe, was angesichts der Umstände moderat sei. Vielmehr ist die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs so festzusetzen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Belastung, die der Vollzug des deutschen Fahrverbots für ihn dargestellt hat, eine Sanktion zu tragen hat, die einem Monat (nämlich dem massgeblichen Unrechtsgehalt am Begehungsort) entspricht (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.6).

3.4 Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob und inwieweit das deutsche Fahrverbot den Beschwerdeführer getroffen hat. Nach eigenen Aussagen fährt der Beschwerdeführer ein bis zweimal pro Woche nach Deutschland, um Familienangehörige (in E, F und G) und Freunde (in H) zu besuchen. Als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung betreue er sodann gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers vom 18. August 2019 seit vielen Jahren diverse Kunden in Deutschland. Die Vorinstanz anerkannte diese beigebrachten Sachverhaltselemente insoweit, als sie hinsichtlich dem strittigen Führerausweisentzug in der Schweiz (also prospektiv) von einer gewissen Massnahmeempfindlichkeit ausging. Da die Schweiz faktisch Ausgangspunkt für Fahrten in Deutschland sei, würde durch eine schweizerische Massnahme auch das Führen eines Motorfahrzeuges in Deutschland eingeschränkt. Insgesamt ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das deutsche Fahrverbot vom 6. November 2018 bis 5. Dezember 2018 den Beschwerdeführer getroffen hat.

Diese Auswirkungen gilt es bei der Festlegung der Entzugsdauer in der Schweiz angemessen zu berücksichtigen. Als Aussendienstmitarbeiter mit Kundenstamm in Deutschland war der Beschwerdeführer auf die Fahrberechtigung angewiesen und durch das deutsche Fahrverbot in seiner beruflichen Tätigkeit nicht nur in geringem Masse eingeschränkt. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer auch zu privaten Zwecken regelmässig ein Fahrzeug in Deutschland, weshalb ihn auch in dieser Hinsicht die ausländische Massnahme nicht nur geringfügig belastete. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich das bereits vollzogene Fahrverbot in Deutschland sowie der nun zu beurteilende Führerausweisentzug in der Schweiz zeitlich nicht überlappen. Zur Verwirklichung einer in ihrer Gesamtheit schuldangemessen Sanktion ist es daher gerechtfertigt, das deutsche Fahrverbot, welches sich auf den Beschwerdeführer einigermassen stark auswirkte, in seiner Dauer hälftig anzurechnen. Dabei ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Fahrverbot von unter einem Monat gesetzlich nicht vorgesehen (und deshalb von einer Sanktion abzusehen) sei, nicht zu folgen. Um eine im Einzelfall angemessene Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots zu ermöglichen, erlaubt Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Die Anrechnung der deutschen Massnahme darf insofern auch den Entzug der Fahrberechtigung in der Schweiz für weniger als einen Monat zur Folge haben. Daher ist die angeordnete Dauer des Führerausweisentzugs in der Schweiz auf die Hälfte und somit auf 15 Tage zu reduzieren.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2019 insoweit aufzuheben sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2019 abzuändern und die Dauer des Führerausweisentzugs ist auf 15 Tage zu reduzieren.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist entsprechend zu korrigieren. Eine Parteientschädigung ist mangels mehrheitlichen Obsiegens weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. Juli 2019 und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2019 wird die Dauer des Führerausweisentzugs auf 15 Tage festgesetzt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion werden die Rekurskosten von total Fr. 560.- dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …