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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00518
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 16cbis
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom
30. November 2019 bis und mit 29. Dezember 2019 den Führerausweis. Es
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann
verfügte das Strassenverkehrsamt, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene
weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
II.
Dagegen erhob A am 1. Juli
2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Absehen von einer
Administrativmassnahme; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit
Entscheid vom 29. Juli 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe
vom 14. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der
Verfügung vom 3. Juni 2019 und das Absehen von einer
Administrativmassnahme; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit
Schreiben vom 21. August 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 22. August 2019
unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2
VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
Das Regierungspräsidium C (Deutschland) auferlegte dem
Beschwerdeführer am 27. September 2018 neben einer Geldbusse von
€ 160.- ein Fahrverbot von einem Monat, da er auf der Autobahn in D am
29. Juni 2018 um 11.18 Uhr als Lenker des Personenwagens mit dem
Kennzeichen 01 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausserhalb
geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten hatte. Das Fahrverbot
für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland wurde vom
6. November 2018 bis 5. Dezember 2018 vollzogen.
Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 gestützt
auf Art. 16cbis SVG und aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für
die Dauer von einem Monat.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf BGE 141 II 256 eine Verletzung des
Übermassverbots. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und fahre
monatlich 1'500–2'000 km auf deutschen Strassen. Da das deutsche
Fahrverbot den Beschwerdeführer somit erheblich belaste, führe ein
schweizerischer Führerausweisentzug von einem Monat dazu, dass er gesamthaft
eine Sanktion zu tragen hätte, welche einen Monat überstiege, was mit
Art. 16cbis SVG nicht zu vereinbaren sei.
3.2 Gemäss
Art. 16cbis SVG wird der Führerausweisentzug nach einer
Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde
und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder
schwer zu qualifizieren ist (Abs. 1). Bei der Festlegung der Entzugsdauer
sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person
angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten
werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem
Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am
Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten
(Abs. 2).
Im beschwerdeführerisch herangezogenen Urteil vom
9. Juni 2015 erwog das Bundesgericht unter Hinweis auf die bundesrätliche
Botschaft, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des
ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu
berücksichtigen seien. Mit dem Wort "angemessen" trage das Gesetz dem
Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich
stark oder gar nicht treffen könne. So gibt es Fahrzeuglenker, die im
Tatortstaat oft unterwegs seien, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich
belaste. Umgekehrt gäbe es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein
Fahrzeug lenken würden, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum
oder überhaupt nicht treffe (BGE 141 II 256 E. 2.3). Die im Ausland und in
der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit
schuldangemessen sein (BGE 141 II 256 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 128 II
133 E. 3b/bb)
3.3 Der
Beschwerdeführer ist im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet. Nach
Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf daher die am
Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschritten
werden. Damit wird dem Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am
ausländischen Begehungsort Rechnung getragen. Unbeachtlich ist dabei, dass die
schweizerische Behörde nach hiesigen Massstäben gegebenenfalls ein längeres
Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte (BGE 141 II 256 E. 2.4). Vor
diesem Hintergrund entbehrt der Hinweis der Vorinstanz auf das (höhere)
Strafmass für eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz einer
Grundlage. Nicht zu überzeugen vermag auch ihre Erwägung, wonach die Anordnung
eines einmonatigen Führerausweisentzugs in der Schweiz zu einer insgesamt
zweimonatigen Einschränkung der automobilistischen Freiheit des
Beschwerdeführers führe, was angesichts der Umstände moderat sei. Vielmehr ist
die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs so festzusetzen, dass der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Belastung, die der Vollzug des
deutschen Fahrverbots für ihn dargestellt hat, eine Sanktion zu tragen hat, die
einem Monat (nämlich dem massgeblichen Unrechtsgehalt am Begehungsort) entspricht
(vgl. BGE 141 II 256 E. 2.6).
3.4 Vor diesem
Hintergrund ist zu klären, ob und inwieweit das deutsche Fahrverbot den
Beschwerdeführer getroffen hat. Nach eigenen Aussagen fährt der
Beschwerdeführer ein bis zweimal pro Woche nach Deutschland, um
Familienangehörige (in E, F und G) und Freunde (in H) zu besuchen. Als
Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung betreue er sodann gemäss der
Bestätigung des Arbeitgebers vom 18. August 2019 seit vielen Jahren
diverse Kunden in Deutschland. Die Vorinstanz anerkannte diese beigebrachten
Sachverhaltselemente insoweit, als sie hinsichtlich dem strittigen
Führerausweisentzug in der Schweiz (also prospektiv) von einer gewissen
Massnahmeempfindlichkeit ausging. Da die Schweiz faktisch Ausgangspunkt für Fahrten
in Deutschland sei, würde durch eine schweizerische Massnahme auch das Führen
eines Motorfahrzeuges in Deutschland eingeschränkt. Insgesamt ist auch im
vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das deutsche Fahrverbot vom
6. November 2018 bis 5. Dezember 2018 den Beschwerdeführer getroffen
hat.
Diese Auswirkungen gilt es bei der Festlegung der
Entzugsdauer in der Schweiz angemessen zu berücksichtigen. Als
Aussendienstmitarbeiter mit Kundenstamm in Deutschland war der Beschwerdeführer
auf die Fahrberechtigung angewiesen und durch das deutsche Fahrverbot in seiner
beruflichen Tätigkeit nicht nur in geringem Masse eingeschränkt. Darüber hinaus
führt der Beschwerdeführer auch zu privaten Zwecken regelmässig ein Fahrzeug in
Deutschland, weshalb ihn auch in dieser Hinsicht die ausländische Massnahme
nicht nur geringfügig belastete. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich das
bereits vollzogene Fahrverbot in Deutschland sowie der nun zu beurteilende
Führerausweisentzug in der Schweiz zeitlich nicht überlappen. Zur
Verwirklichung einer in ihrer Gesamtheit schuldangemessen Sanktion ist es daher
gerechtfertigt, das deutsche Fahrverbot, welches sich auf den Beschwerdeführer
einigermassen stark auswirkte, in seiner Dauer hälftig anzurechnen. Dabei ist dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Fahrverbot von unter einem Monat
gesetzlich nicht vorgesehen (und deshalb von einer Sanktion abzusehen) sei,
nicht zu folgen. Um eine im Einzelfall angemessene Berücksichtigung des
ausländischen Fahrverbots zu ermöglichen, erlaubt Art. 16cbis
Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich die Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer. Die Anrechnung der deutschen Massnahme darf insofern auch
den Entzug der Fahrberechtigung in der Schweiz für weniger als einen Monat zur
Folge haben. Daher ist die angeordnete Dauer des
Führerausweisentzugs in der Schweiz auf die Hälfte und somit auf 15 Tage
zu reduzieren.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Sie ist teilweise
gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2019 insoweit
aufzuheben sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 3. Juni 2019 abzuändern und die Dauer des Führerausweisentzugs ist auf
15 Tage zu reduzieren.
4.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die vorinstanzliche Kostenverteilung
ist entsprechend zu korrigieren. Eine Parteientschädigung ist mangels
mehrheitlichen Obsiegens weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29. Juli 2019 und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2019 wird die Dauer des Führerausweisentzugs auf 15 Tage festgesetzt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion werden die Rekurskosten von total
Fr. 560.- dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte
auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …