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Geschäftsnummer: VB.2019.00521  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs]

Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs kommt in Betracht, wenn die ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; ob der Widerrufsgrund erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt (E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen konnten per Ende 2019 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Objektive Gründe, welche befürchten liessen, dass die Ablösung von der Fürsorge nicht dauerhaft sein werde, sind nicht ersichtlich (E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihren inzwischen erwachsenen Söhnen zwischen 2003 (Trennung vom Ehemann) und 2014 (überwiegend bloss ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt wurde, kann ihr ihre bzw. die Bedürftigkeit ihrer Söhne angesichts der konkreten Umstände höchstens beschränkt vorgeworfen werden. Namentlich kann der Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf die konkreten Umstände (unqualifizierte Arbeitskraft; alleinerziehend) nicht angelastet werden, dass sie nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte. Auch soweit ihr bzw. der Fürsorgebezug ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge leistete, ist er der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar. Weiter ist der Sozialhilfebezug ab Februar 2016 der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar; sie war ab jenem Zeitpunkt infolge Schwangerschaftskomplikationen vollständig arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar, hat sich bereits ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdeführerin 2 intensiv um ihre wirtschaftliche Reintegration bemüht, ging einer festen Halbtagestätigkeit nach, seit ihre Tochter 21 Monate alt war, und bemühte sich stets redlich, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern. Ein mangelndes Durchhaltevermögen bzw. fehlende Einsatzbereitschaft liess sie entgegen der Vorinstanz nichterkennen. Vielmehr kam sie aus migrationsrechtlicher Hinsicht ihrer Schadenminderungspflicht nach (zum Ganzen E. 3.4). Gutheissung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00521

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1977 geborene Staatsangehörige Ghanas, reiste Ende 1995 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Aus einer Beziehung mit dem in der Schweiz niedergelassenen, 1960 geborenen Landsmann D ging 1996 der Sohn E hervor. 1999 wurde dem Paar ein zweiter Sohn, F, geboren. A und D schlossen am 7. April 2000 in G die Ehe. In der Folge wurde F die Niederlassungsbewilligung und A sowie E eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis zwischen D und E wurde erst am 11. März 2013 hergestellt.

B. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2003 wurde vom Getrenntleben der Eheleute A und D seit Anfang Juli 2003 Vormerk genommen und F unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Am 9. Januar 2008 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Zürich geschieden. Die Obhut für F verblieb bei der Mutter; der Kindsvater wurde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet, sich an den Kosten des Unterhalts und der Erziehung seines Sohns zu beteiligen. Auch nach der Trennung und der Scheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung von A wiederholt verlängert, letztmals bis 6. April 2018.

C. Ab Juli 2003 bezogen A und ihre Söhne Sozialhilfe. Die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe belief sich per Ende März 2013 auf Fr. 585'530.45, in welchem Betrag die Kosten für eine Kindesschutzmassnahme (Fremdplatzierung von F) in der Höhe von Fr. 171'090.-, für die externe Kinderbetreuung von E in der Höhe von Fr. 72'860.- sowie für von A absolvierte Beschäftigungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 64'744.- enthalten waren. Bis April 2014 erhöhte sich der Unterstützungsbetrag auf Fr. 663'166.30. Ende November 2014 konnte sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen; die bis dahin ausgerichteten Leistungen beliefen sich auf Fr. 680'294.50. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte A wegen des Sozialhilfebezugs am 25. Mai 2012 ermahnt und am 2. August 2013 förmlich verwarnt.

Infolge Schwangerschaftskomplikationen war A ab Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig. Ab Februar 2016 wurde sie erneut von der Sozialhilfe unterstützt, wobei bis März 2017 weitere Unterstützungsleistungen von Fr. 16'735.20 ausgerichtet wurden. Am 2016 wurde ihre Tochter B geboren. Mit Schreiben vom 12. April 2017 forderte das Migrationsamt A auf, sich ab sofort intensiv um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen, und drohte ihr den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.

D. Mit Verfügung vom 22. August 2018 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und B und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. November 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2019 (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.-, nahm diese indes infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV), bestellte ihnen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person ihres Vertreters und entschädigte diesen für seinen Aufwand mit Fr. 1'949.40; vorbehalten blieb die Nachzahlungspflicht von A und B im Umfang von Fr. 3'314.40 (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

A und B liessen am 19. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge "zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer" seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, eventualiter unter letztmaliger Verwarnung von A. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. September 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B äusserten sich am 27. November 2019 zur aktuellen Entwicklung ihrer finanziellen Verhältnisse und reichten entsprechende Belege ein. Am 30. Januar und am 12. Februar 2020 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht weitere bzw. neue Akten zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.  

3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft (seit 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Damals war die Beschwerdeführerin 1 im Besitz einer bis 6. April 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Am 29. Februar 2008 und damit nach Inkrafttreten des AIG ersuchte sie um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; der Beschwerdegegner wandte in der Folge zu Recht das Ausländergesetz und nicht mehr das bis Ende 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) an (Art. 126 Abs. 1 AIG; Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 126 AuG N. 4+6 ff. mit Hinweisen; vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00673, E. 3.2; vgl. ferner BGr, 9. Februar 2009, 2C_371/2008, E. 2.2 und 19. April 2011, 2C_869/2010, E. 2.3 ). Die Bewilligungsverlängerung stützte sich ab April 2008 auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG.

3.2 Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

3.3 Die Unterstützungsdauer sowie die Höhe der an die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie ausgerichteten Leistungen sprechen für das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Ein gewisser Vorbehalt scheint demgegenüber mit Blick auf das Kriterium der Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit angebracht. Die Beschwerdeführerin 1 trat am 1. Dezember 2018 eine unbefristete Teilzeitarbeitsstelle (50 %) als Kassenmitarbeiterin an und erzielt damit ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 1'900.- bzw. (unter Berücksichtigung des vertraglichen Anspruchs auf ein 13. Monatsgehalt) knapp Fr. 2'060.- zuzüglich Kinderzulage. Zusätzlich ist sie seit 1. Oktober 2019 bei H als Reinigungsmitarbeiterin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden zu einem Bruttolohn von rund Fr. 20.- tätig, für welche Arbeitgeberin sie bereits seit Juli 2019 auf Abruf arbeitete. Gemäss einem Schreiben des Sozialdienstes der Wohngemeinde vom 12. August 2019 war die Beschwerdeführerin 1 bereits damals aufgrund verschiedener temporärer Arbeitsstellen in der Lage, einen "Grossteil" der Kosten des Lebensunterhalts für sich und die Beschwerdeführerin 2 aus eigener Kraft zu bestreiten, und waren namentlich die hohen Kosten für die familienexterne Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in einer Kinderkrippe ein wesentlicher Grund für den ergänzenden Sozialhilfebezug. Seit Januar 2020 ist die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 neu und kostengünstiger organisiert, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen per Ende 2019 von der Fürsorge abmeldeten bzw. weshalb sie auf diesen Zeitpunkt hin von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden konnten. Objektive Gründe, welche befürchten liessen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe nicht dauerhaft sein werde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin 2 im August dieses Jahres schulpflichtig (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]), weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass sie ab dem kommenden Schuljahr den Kindergarten besuchen wird (§ 5 Abs. 1 VSG), was die Beschwerdeführerin 1 zumindest in zeitlicher Hinsicht von Betreuungsaufgaben entlasten wird. Zudem ist im Rahmen der schulergänzenden Betreuung mit im Vergleich zur Unterbringung in einer Kinderkrippe signifikant tieferen Kosten zu rechnen.

Die Vorinstanz erwägt freilich, mit Blick auf das bisher von der Beschwerdeführerin 1 gezeigte berufliche Durchhaltevermöge könne "nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden", dass sie ihre Arbeitsstellen über einen längeren Zeitraum behalten werde. Dies ist eng mit der Frage nach der Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs verknüpft, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4) – zu untersuchen, inwieweit die Beschwerdeführerin 1 ihre Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat bzw. ob ihr bisheriges Verhalten konkret befürchten lässt, sie werde in Bälde wieder von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen.

3.4  

3.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

3.4.2  

3.4.2.1 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen gründet in ihrer bisherigen und künftig zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit. Mit Blick auf die Höhe der ausgerichteten Leistungen erscheint es erheblich.

3.4.2.2 Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden der Fürsorgeabhängigkeit beeinflusst. In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 drei Kinder hat, wobei sie die beiden Söhne ab der Trennung von deren Vater im Juli 2003 und die Beschwerdeführerin 2 schon ab der Geburt allein grosszog bzw. -zieht. Das Bundesgericht erachtet es in ständiger Rechtsprechung als einer alleinerziehenden Mutter grundsätzlich ab dem dritten Altersjahr der Kinder zumutbar, sich um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Sozialhilfeabhängigkeit durch die Trennung vom Ehemann herbeigeführt wird, ist der ausländischen Person sodann eine den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2 und 5.3). Zu berücksichtigen ist weiter, mit welchen Fremdbetreuungskosten ein alleinerziehender Elternteil zu rechnen hat (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4).

3.4.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 musste zunächst ab der Trennung von ihrem Ehemann im Juli 2003 bis Ende November 2014 (überwiegend nur ergänzend zu erzieltem Erwerbseinkommen) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Umfang der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen von rund Fr. 680'000.- ist beträchtlich; angesichts der konkreten Umstände kann der Beschwerdeführerin 1 ihre bzw. die Bedürftigkeit ihrer Söhne jedoch höchstens beschränkt vorgeworfen werden. Zu ihren Gunsten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie immer wieder arbeitstätig war, ihre Erwerbsfähigkeit durch die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen zu verbessern versuchte und sich stets bemühte, eine (zusätzliche) Stelle zu finden bzw. sich von der Sozialhilfe zu lösen. So war sie von April 2003 bis März 2004 zunächst vollzeitlich als Office-Mitarbeiterin bei I und ab April 2005 in einem Teilzeitpensum für J tätig, wobei sie geltend machte, letztere Anstellung sei infolge Befristung per Ende Februar 2006 beendet worden. Von Dezember 2006 bis Juni 2007 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu 80 % als Küchenhilfe für K. Eine weitere befristete Arbeitsstelle hatte sie von August bis Dezember 2007 als Mitarbeiterin im Personalrestaurant des Spitals L inne. Von März bis Juli 2008 arbeitete sie teilzeitlich als Reinigungsfachfrau für  die Putzfrauenagentur M. Sodann arbeitete sie von Januar bis Dezember 2009 vollzeitlich sowie von Januar bis Oktober 2010 in einem (hohen Teilzeit-)Pensum von 80 bis 100 % als Küchenhilfe im Spital N. Dieses Arbeitsverhältnis wurde gemäss der Beschwerdeführerin 1 aufgrund von Differenzen mit einem Vorgesetzten "in gegenseitigem Einvernehmen" aufgelöst. Anschliessend war die Beschwerdeführerin 1 arbeitslos. In den Akten liegende Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen zuhanden der Arbeitslosenversicherung sowie zahlreiche Stellenbewerbungen lassen darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 intensiv bemühte, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Von Mai 2012 bis Januar 2014 nahm sie am Arbeitsintegrationsprogramm O teil. Von Februar bis Mai 2014 war die Beschwerdeführerin 1 befristet im Umfang von etwa 50 % für P tätig; anschliessend arbeitete sie auf Abruf für diese Arbeitgeberin. Ab November 2014 arbeitete sie vollzeitlich als Servicemitarbeiterin für Q. Dies führte zur Ablösung von der Sozialhilfe.

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar sehr viele verschiedene Arbeitsstellen innehatte; der häufige Stellenwechsel kann jedoch nicht oder jedenfalls nicht massgeblich darauf zurückgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin leichtfertig Arbeitsstellen aufgegeben hätte. Vielmehr waren viele Arbeitsverhältnisse befristet. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Einreise keine in der Schweiz anerkannte Berufsbildung erworben hatte und hier bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erlangung eines ordnungsgemässen Aufenthaltsrechts bereits Mutter zweier Kinder war, kann ihr auch nicht angelastet werden, dass sie – als unqualifizierte Arbeitskraft – nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte.

3.4.2.4 Das aus dem Sozialhilfebezug der Jahre 2003 bis 2014 herrührende öffentliche Fernhalteinteresse ist sodann insofern zu relativieren, als die Fürsorgekosten zu einem nicht unerheblichen Teil auf die aus schulischen und sozialen Gründen angeordnete Fremdplatzierung von F in den Schuljahren 2009/2010 bis 2012/2013 sowie auf die Fremdbetreuung von E zurückzuführen sind. So bescheinigte das Fürsorgesekretariat der Wohngemeinde im April 2009, dass die Beschwerdeführerin trotz Vollzeiterwerbstätigkeit bzw. aufgrund der externen Kinderbetreuung auf ergänzende materielle Hilfe angewiesen sei. Im Mai 2010 führte das Fürsorgesekretariat in erster Linie die Kosten der Fremdplatzierung von F als Grund für den ergänzenden Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 sowie den Umstand, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge leiste, an. Im März 2011 führte das Fürsorgesekretariat die weiterhin ergänzend ausgerichtete Sozialhilfe auf die nämlichen Gründe zurück. (Auch) soweit der Fürsorgebezug der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge schuldete bzw. leistete, ist er der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar.

3.4.2.5 Im Licht des Dargelegten ist der Beschwerdeführerin 1 der Sozialhilfebezug bis Ende November 2014 nur beschränkt vorwerfbar, was das dadurch indizierte öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts erheblich relativiert. Hinsichtlich der vorliegend entscheidend ins Gewicht fallenden Prognose über die Gefahr erneuter und fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann ohnehin in erster Linie die jüngere Fürsorgeabhängigkeit ab Februar 2016 massgeblich (nachfolgend 4.2.6 f.).

3.4.2.6 Die Arbeitsstelle bei Q wurde der Beschwerdeführerin 1 nach ihrer und der Darstellung des Sozialdienstes der Wohngemeinde arbeitgeberseitig aus wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2015 gekündigt. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin 1 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wie oben C. Abs. 2 erwähnt, war sie wegen Schwangerschaftskomplikationen ab Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar, was zum erneuten Sozialhilfebezug ab Februar 2016 führte. Bis März 2017 wurden den Beschwerdeführerinnen Leistungen im Umfang von Fr. 16'735.20 ausgerichtet, was einem durchschnittlichen Unterstützungsbeitrag von rund Fr. 1'300.- pro Monat entspricht. Bereits im Mai 2017 – die Beschwerdeführerin 2 war knapp 14 Monate alt – trat die Beschwerdeführerin 1 eine 50 %-Stelle bei R an; das Pensum wurde ab April 2018 auf etwa 70 % erhöht. Ab Mai 2018 leistete die Beschwerdeführerin 1 sodann temporäre Arbeitseinsätze für S und war als Kinderbetreuerin tätig. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie ab ihrem Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt nur noch ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der für August 2018 ausgewiesene ergänzende Sozialhilfebezug betrug Fr. 50.63, worin indes die anteiligen Miet- sowie die Krankenversicherungskosten nicht enthalten sein dürften. Ebenso dürften die Kinderbetreuungskosten darin nicht eingeschlossen sein. In den Akten liegende Bewerbungsschreiben zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 weiterhin um eine Arbeitsstelle mit festem Pensum bemühte. Eine solche Festanstellung (50 %) folgte per 1. Dezember 2018 aus einem bisherigen Temporäreinsatz für S. Seit 1. September 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin 1 zusätzlich als Raumpflegerin.

3.4.2.7 Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 schon ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdeführerin 2 intensiv um ihre wirtschaftliche (Re-)Integration bemühte und einer festen Halbtagestätigkeit nachgeht, seit die Beschwerdeführerin 2 1¾ Jahre alt ist. Es ist ihr sodann zuzugestehen, dass sie sich stets redlich bemühte, ihre wirtschaftliche Lage (weiter) zu verbessern. Ein mangelndes Durchhaltevermögen bzw. fehlende Einsatzbereitschaft liess die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Vorinstanz nicht erkennen. Deren Schluss, es sei aus subjektiven Gründen von einer konkreten Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs auszugehen, erweist sich damit als unberechtigt. Weil die Beschwerdeführerin 1 aus migrationsrechtlicher Hinsicht sodann ihrer Schadenminderungspflicht nachkam, hätte ihr im Übrigen der ergänzende Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden dürfen bzw. die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen verneint werden müssen.

Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des grossen privaten Interesses der Beschwerdeführerin 1 an einem Verbleib in der Schweiz, das sich aus der fast 20-jährigen Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz, ihren familiären Bindungen namentlich zu den erwachsenen Söhnen sowie ihrer in sprachlicher Hinsicht guten und auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ausreichenden Integration bzw. Integrationsbemühungen ergibt.

3.5 Nachdem es wie oben 3.3 Abs. 1 aufgezeigt (auch) keine objektiven Umstände gibt, welche auf eine konkrete Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs schliessen lassen, ist eine solche zu verneinen. Demnach ist der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (auch) zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter ist dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 für das Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen; diese ist auf die in Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen. Weil die für das Rekursverfahren zuzusprechende Parteientschädigung die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt, ist Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids teilweise bzw. soweit die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen betreffend aufzuheben.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen (vgl. hinten 5.4 f.) ist zudem für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts hier namentlich mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin 1 seit 2003 ausgeübten Erwerbstätigkeiten und ihre Integrationsbemühungen sowie die Gründe für den Sozialhilfebezug einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuern) anzusetzen.

5.3 Weil den Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

5.4 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit der bis Ende 2019 ergänzend Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihnen in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsbeistand zu bestellen.

5.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat eine vom 27. Januar 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen bis 27. November 2019 einen Aufwand von total 7 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 33.60 ausweist. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht. Es ist deshalb der Kostennote entsprechend von einem Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'765.85 (inklusive Mehrwertsteuer) auszugehen bzw. ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen im genannten Betrag für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands weniger als die den Beschwerdeführerinnen zugesprochene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuern zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids auf die Rechtsanwalt C zugesprochene Aufwandsentschädigung angerechnet; Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids wird zudem teilweise (soweit die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen betreffend) aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Den Beschwerdeführerinnen wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …