{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00521_2020-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220033&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1bbe266e07c9938d56aa04c660195fa"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2019.00521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2019.00521"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2019.00521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs] Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs kommt in Betracht, wenn die ausl\u00e4ndische Person hohe finanzielle Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft f\u00fcr ihren Lebensunterhalt sorgen wird; ob der Widerrufsgrund erf\u00fcllt ist, wird objektiv bzw. ohne R\u00fccksicht auf ein allf\u00e4lliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen konnten per Ende 2019 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgel\u00f6st werden. Objektive Gr\u00fcnde, welche bef\u00fcrchten liessen, dass die Abl\u00f6sung von der F\u00fcrsorge nicht dauerhaft sein werde, sind nicht ersichtlich (E. 3.3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin 1 mit ihren inzwischen erwachsenen S\u00f6hnen zwischen 2003 (Trennung vom Ehemann) und 2014 (\u00fcberwiegend bloss erg\u00e4nzend) von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt wurde, kann ihr ihre bzw. die Bed\u00fcrftigkeit ihrer S\u00f6hne angesichts der konkreten Umst\u00e4nde h\u00f6chstens beschr\u00e4nkt vorgeworfen werden. Namentlich kann der Beschwerdef\u00fchrerin 1 mit Blick auf die konkreten Umst\u00e4nde (unqualifizierte Arbeitskraft; alleinerziehend) nicht angelastet werden, dass sie nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte. Auch soweit ihr bzw. der F\u00fcrsorgebezug ihrer Kinder darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeitr\u00e4ge leistete, ist er der Beschwerdef\u00fchrerin 1 nicht vorwerfbar. Weiter ist der Sozialhilfebezug ab Februar 2016 der Beschwerdef\u00fchrerin 1 nicht vorwerfbar; sie war ab jenem Zeitpunkt infolge Schwangerschaftskomplikationen vollst\u00e4ndig arbeitsunf\u00e4hig bzw. nicht vermittelbar, hat sich bereits ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdef\u00fchrerin 2 intensiv um ihre wirtschaftliche Reintegration bem\u00fcht, ging einer festen Halbtagest\u00e4tigkeit nach, seit ihre Tochter 21 Monate alt war, und bem\u00fchte sich stets redlich, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern. Ein mangelndes Durchhalteverm\u00f6gen bzw. fehlende Einsatzbereitschaft liess sie entgegen der Vorinstanz nichterkennen. Vielmehr kam sie aus migrationsrechtlicher Hinsicht ihrer Schadenminderungspflicht nach (zum Ganzen E. 3.4). \r\rGutheissung.\rAbschreibung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Rechtspflege.\rGew\u00e4hrung unentgeltlichen Rechtsbeistands und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:56", "Checksum": "fbe0e28afa1198af85e47e7cd794da72"}