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VB.2019.00522
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1984 geborene A, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde im Mai 2014 verhaftet, aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt, nachdem er die visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten hatte. Zudem wurde er wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts am 18. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am 30. Mai 2014 heiratete A in seiner Heimat die 1971 geborene und frisch geschiedene Schweizerin B (Ledigname: C). Nachdem das Migrationsamt am 16. Februar 2015 den Nachzug von A noch wegen des im Raum stehenden Scheineheverdachts abgewiesen hatte, hiess die Sicherheitsdirektion am 8. September 2015 den hiergegen erhobenen Rekurs gut. In der Folge wurde das Einreiseverbot aufgehoben und der Beschwerdeführer reiste am 5. November 2015 in die Schweiz ein, wo ihm am 26. November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis zum 4. November 2018. Am 14. Februar 2018 gab B der Stadtpolizei F gegenüber bekannt, dass A sie bereits seit der Heirat betrüge und hintergehe, weshalb sie ausländerrechtliche Motive hinter seinem Eheschluss vermuten. Bereits am Folgetag nahm sie ihre Aussagen in Begleitung von A zurück. Nachdem eine Überprüfung der ehelichen Verhältnisse weitere Indizien für eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung zutage brachte, verweigerte das Migrationsamt am 29. November 2018 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Juli 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2019. III. Mit Beschwerde vom 20. August 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem ersuchte er um die "Erlassung der Kosten wegen Nicht-Scheinehe" und eine "Entschädigung" wegen "Verleumdung und tiefer Verletzung" sowie die Aussetzung der ihm vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist. Weiter wollte er gegen diejenigen Beamten "Anzeige" erstatten, die an der ehelichen Meldeadresse am 9. Mai 2018 eine unangemeldete Wohnungskontrolle durchgeführt hatten. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. August 2019 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wunschgemäss, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen und im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in einem Begleitschreiben die Angaben ihres Ehemannes zwar bestätigt, die Beschwerde selbst aber nicht mitunterzeichnet. Sie ist damit selbst nicht beschwerdeführende Partei, zumal sie sich auch nicht am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt hatte und damit ohnehin nicht beschwerdeberechtigt wäre (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Betschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). 1.3 Soweit der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift "Anzeige" gegen diejenigen Beamten erstatten möchten, die am 9. Mai 2018 an der ehelichen Meldeadresse eine Wohnungskontrolle durchgeführt haben, ist das Verwaltungsgericht weder in straf- noch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht hierfür zuständig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. In der Hauptsache ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat oder ob die Berufung auf diese Ehe aufgrund der Indizien für eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung rechtsmissbräuchlich erscheint. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). 2.1.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen, eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen oder getrennte Zimmer bewohnen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2.2). 2.1.3 Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 2.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. 2.1.5 Der weitere Aufenthalt kann überdies verweigert werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden und hierdurch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt wird (in Verbindung mit Art. 42, Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). Hierzu gehört insbesondere auch das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden Parallelbeziehung, zumindest insoweit diese noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eingegangen worden ist und somit bewilligungsrelevant sein könnte. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer hätte ohne die Heirat einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Frau kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung und die Aufhebung seines Einreiseverbots gehabt. Der Eheschluss erfolgte bereits kurz nach dem ersten Kennenlernen. Seine in knappen finanziellen Verhältnissen lebende und rund 13 Jahre ältere Ehefrau war bereits zweimal verheiratet und zum Zeitpunkt des Eheschlusses frisch geschieden, womit sie einer zur Eingehung von Scheinehen bevorzugt angegangenen Zielgruppe angehörte. Bei der polizeilichen Befragung der Ehegatten vom 9. Mai 2018 ergaben sich kleinere Ungereimtheiten bezüglich dem Kennenlernen der Ehegatten, der Trauung und der Hochzeitsfeier. Überdies waren dem Beschwerdeführer weder der Name des aktuellen Arbeitgebers seiner Ehefrau noch deren Lohn bekannt. Zudem dürfte die Verständigung zwischen den Ehegatten zumindest zu Beginn ihrer Beziehung erschwert gewesen sein, da beide nur Grundkenntnisse der jeweiligen Muttersprache des Partners hatten (vgl. hierzu die vorinstanzlichen Erwägungen). Gleichwohl deuten weitere Indizien darauf hin, dass zumindest die Ehegattin des Beschwerdeführers zum Hochzeitszeitpunkt ein Eheleben nicht bloss vortäuschen wollte. So tauschten die Eheleute unter anderem regelmässig Textnachrichten aus und erwarben gemeinsam ein Auto. Wie sich aus den in den Akten liegenden Textnachrichten ergibt, reagierte die Ehefrau des Beschwerdeführers verletzt, als sie von dessen Beziehung zu einer anderen Frau erfuhr. Als Reaktion auf diesen Vertrauensbruch äusserte sie am 14. Februar 2018 der Stadtpolizei F gegenüber die (am Folgetag wieder zurückgenommene) Vermutung, von ihrem Ehemann hintergangen und nur zur Aufenthaltserschleichung geehelicht worden zu sein. 2.2.2 Nach anfänglichem Bestreiten räumte der Beschwerdeführer letztlich ein, während längerer Zeit eine aussereheliche Affäre mit D geführt zu haben. Auch wenn seine Ehefrau ihren Scheineheverdacht bereits am Folgetag wieder zurücknahm, bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die eheliche Beziehung nach der Aufdeckung der ausserehelichen Affäre Schaden genommen hatte und der Beschwerdeführer auch danach noch aussereheliche Beziehungen unterhielt: - Anlässlich einer am 9. Mai 2018 um 06:15 Uhr durchgeführten Wohnungskontrolle stellten die kontrollierenden Beamten fest, dass der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehefrau auf dem Sofa im Wohnzimmer übernachtet hatte, diesen Umstand jedoch bei der Kontrolle zu vertuschen versuchte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erscheint insbesondere im Licht nachfolgender Umstände wenig glaubhaft. - Bei der gleichentags durchgeführten Wohnungskontrolle bei D dokumentierten die Beamten Fotos, die sie und den Beschwerdeführer als Paar zeigten. Obwohl D bei ihrer Befragung vom 9. Mai 2018 zunächst angab, dem Beschwerdeführer nur noch kollegial verbunden zu sein, geht aus der sichergestellten SMS-Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hervor, dass die beiden offenbar auch nach der Aufdeckung der Affäre im Februar 2018 in intensiven Kontakt zueinander blieben und sie ihm wegen seiner Kontakte zu anderen Frauen Vorwürfe machte. - Der Beschwerdeführer nutzte die Adresse von D auch noch Monate nach dem behaupteten Beziehungsabbruch als Korrespondenzadresse gegenüber der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. - Aus einer ihm am 10. Juli 2018 an die Adresse von D zugestellten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 10. Juli 2018 geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit einer weiteren Frau traf, die ihm zur Intensivierung der Kontakte ein neues iPhone 7 geschenkt haben soll. Bei einer am 11. Oktober 2018 um 21:28 Uhr durchgeführten Personen- und Fahrzeugkontrolle wurde der Beschwerdeführer in weiblicher Begleitung angetroffen. Die beiden erweckten gegenüber den kontrollierenden Beamten den Eindruck, in einer Beziehung zueinander zu stehen. Jedenfalls wichen die diesbezüglichen Auskünfte des Beschwerdeführers wesentlich von denjenigen seiner Begleiterin ab, was sich angesichts der von ihm an anderer Stelle behaupteten Deutschkenntnisse nicht auf blosse Verständigungsprobleme mit den befragenden Beamten zurückführen lässt. - Bei den Wohnungskontrollen stellte die Polizei fest, dass die Sonnerie bei D zusätzlich mit "…" beschriftet war. Überdies waren gemäss Einwohnerkontrolle zwei Brüder und eine Schwägerin des Beschwerdeführers bei D angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte bei ihrer polizeilichen Befragung vom 9. Mai 2018 die Wohnadresse von D genau benennen. Zudem führte sie aus, dass der "Briefkasten" von D zusätzlich mit den Namen von zwei Brüdern und einer Schwägerin des Beschwerdeführers beschriftet sei, obwohl diese dort nicht wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer konnte sich bei seiner Befragung vom 9. Mai 2019 hingegen nicht an die Adresse von D erinnern. Überdies behauptete er wahrheitswidrig, lediglich kollegial mit D verbunden zu sein und deren Wohnung noch nie betreten zu haben. Weshalb sein Bruder dort angemeldet sein sollte, vermochte er nicht schlüssig zu erklären. Sodann erklärten weder er noch seine Ehefrau, weshalb die Sonnerie bei D mit den Namen der beiden Brüder und einer Schwägerin des Beschwerdeführers beschriftet sein sollte, wenn keiner dieser Personen effektiv dort wohnhaft gewesen sein soll. - Bei ihren Befragungen vom 9. Mai 2018 und mit schriftlicher Stellungnahme vom 14. Juli 2018 bestätigten sowohl D als auch der Beschwerdeführer selbst, dass der Beschwerdeführer nach der Aufdeckung der Affäre mehrere Nächte bei D verbracht hatte. 2.2.3 All dies deutet klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Auffliegen seiner Affäre nicht bloss freundschaftliche Kontakte zu seiner bisherigen Geliebten D unterhielt und zur Anbahnung weiterer Beziehungen in regen Kontakt mit weiteren Frauen stand. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Affäre mit D im Dezember 2017 beendet und danach nur noch einseitig von ihr belästigt worden zu sein, entspricht dies weder der sichergestellten SMS-Kommunikation noch wird hierdurch die nachfolgende Nutzung der Adresse von D zur Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden erklärt. Unerklärlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer nach der Aufdeckung seiner Affäre ausgerechnet bei D Zuflucht suchte, nachdem er die Beziehung zu ihr wegen ihren "psychischen Störungen" bereits zwei Monate zuvor beendet haben will und sie ihn danach weiter belästigt und soeben erst seine Ehefrau bedroht haben soll. Überdies deutet bereits die vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte 16-monatige Dauer der Affäre auf eine über vereinzelte Seitensprünge hinausgehende und bereits verfestigte Fremdbeziehung hin. 2.2.4 Unglaubhaft erscheint auch die Behauptung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von D "durch direkte Bedrohung" zur Anzeige einer Scheinehe gedrängt worden sein soll. Dies würde weder der Interessenlage der Beteiligten, noch dem nachfolgenden Verhalten der Beteiligten entsprechen, muss doch anhand der dargelegten Indizienlage davon ausgegangen werden, dass sie auch nach der Aufdeckung der Affäre rege Kontakte zueinander pflegten. Überdies ist weder ersichtlich, wie die Ehefrau zur Anzeige einer Scheinehe genötigt worden sein soll noch ist eine entsprechende Nötigungshandlung bei der Polizei angezeigt worden. 2.2.5 Der Beschwerdeführer hat zudem wiederholt versucht, die Migrationsbehörden über bewilligungsrelevante Tatsachen zu täuschen: So leugnete er zunächst, eine intime Beziehung zu D unterhalten zu haben. Später täuschte er vor, den Kontakt zu D abgebrochen zu haben, obwohl er sich Korrespondenz an deren Adresse zustellen liess und (mindestens) den telefonischen Kontakt zu ihr aufrechterhielt. Auch anlässlich der polizeilichen Kontrolle an der ehelichen Meldeadresse versuchte er, den kontrollierenden Beamten das Bild zu vermitteln im Ehebett übernachtet zu haben, obwohl er tatsächlich auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen hatte. Die erwähnte Personen- und Fahrzeugkontrolle vom 11. Oktober 2018 förderte ebenfalls einige Unstimmigkeiten zutage, wenngleich dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine klaren Falschangaben nachzuweisen sind. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aufgenommen hatte und es sich damit jedenfalls um eine bewilligungsrelvante und (spätestens auf entsprechende Rückfrage) den Migrationsbehörden gegenüber zu offenbarende Tatsache handelte. 2.2.6 Dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau an zwei Hochzeiten eingeladen wurde, vermag den im Raum stehenden Verdacht einer ausserehelichen Parallelbeziehung und einer nur zur Aufenthaltssicherung fortgesetzten Ehegemeinschaft nicht zu entkräften: Erstens ist auch bei Scheinehen ein gemeinsamer Bekanntenkreis keineswegs ausgeschlossen, zumal Scheinehen gerade auch in diesem Kreis vermittelt werden. Zweitens wird von der Vorinstanz gerade nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über die wahren Absichten des Beschwerdeführers getäuscht und von diesem betrogen worden ist. Wenn aber selbst die Ehefrau des Beschwerdeführers über dessen Beweggründe für den Eheschluss und dessen aussereheliche Parallelbeziehung im Unklaren gelassen wurde, musste der Schein einer gelebten Ehe erst Recht auch gegenüber weiteren Personen aus dem Umkreis der Ehegatten aufrecht erhalten werden. 2.2.7 Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen nach der Aufdeckung der Affäre zunächst für ein paar Tage aus der ehelichen Wohnung geworfen und ihm am 8. Mai 2018 per WhatsApp mitgeteilt hatte, "Schluss" machen zu wollen (Originalzitat: "Komm rein zum schluss machen. He arschloch bisch sofort bei Hure gegangen oder entweder du kommst hier oder ich packe jetzt grad sachen kannst du gehen"), jedoch bereits am Folgetag der Polizei gegenüber ein wieder intaktes Eheleben vorspielte. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lässt dies darauf schliessen, dass sie ungeachtet der ehelichen Zerwürfnisse den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht gefährden wollte. Dies erklärt auch, weshalb der Beschwerdeführer bei der Wohnungskontrolle getrennt von seiner Ehefrau auf dem Sofa übernachtete. Die Ehefrau ist gemäss den Angaben in der Rekursschrift vom 28. Dezember 2018 zudem finanziell vom Beschwerdeführer abhängig, was ebenfalls erklären mag, weshalb sie ungeachtet seiner Affären seine Angaben bestätigt hatte. 2.2.8 Zusammenfassend bestehen damit zahlreiche Hinweise auf (mindestens) eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung und hat der Beschwerdeführer wiederholt die Bewilligungsbehörden über bewilligungsrelevante Sachverhalte zu täuschen versucht. Sofern dem Beschwerdeführer nicht schon aufgrund seiner Falschangaben im Bewilligungsverfahren (und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund) der weitere Aufenthalt zu verweigern ist, hatte sich seine aussereheliche Affäre mit D noch innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zumindest derart verfestigt, dass die Berufung auf ein eheliches Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erscheint. Jedenfalls wäre anhand der klaren Indizienlage der Gegenbeweis eines entsprechenden Abbruchs der ausserehelichen Beziehung durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen und misslingt diesem der Nachweis einer nicht bloss aus ausländerrechtlichen Motiven weiter gelebten Ehegemeinschaft. Ob der Beschwerdeführer neben den Migrationsbehörden auch seine eigene Ehefrau über seine Ehemotive getäuscht hatte, ist hingegen nicht relevant. Ebenso wenig massgeblich ist, ob der Beschwerdeführer im Sinn einer Dreiecksbeziehung parallel zu seiner ausserehelichen Beziehung auch sein Eheleben weiterpflegte (vgl. E. 2.1.3 vorstehend). Deshalb vermögen auch die zum Beweis einer entsprechenden Ehebeziehung eingereichten Nachweise (WhatsApp- und Viber-Kommunikation, Fotos, Weihnachts- und Neujahrskarten, wechselseitige Vollmachten etc.) keinen ehelichen Aufenthaltsanspruch zu belegen. Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob sich zum Zeitpunkt der Wohnungskontrolle noch Kleidung oder persönliche Effekten des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung befunden haben, zumal nicht strittig ist, dass dieser dort übernachtet hatte. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sein konventionsrechtlich geschütztes Recht auf ein faires Verfahren, namentlich die Unschuldsvermutung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher, verletzt sei. Überdies bringt er vor, im Gegensatz zu den Migrationsbehörden lediglich 30 Tage Zeit für die Begründung seines Rechtsmittels gehabt zu haben. 3.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 6 EMRK bezieht sich allein auf zivil- und strafrechtliche Verfahren und ist in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht direkt anwendbar. Gleichwohl kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV bzw. Art. 18 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) und das Willkürverbot von Art. 9 BV berufen. Vorliegend ist aber nicht substanziiert dargelegt, inwiefern Verfahrensgarantien verletzt oder die Vorinstanzen willkürlich agiert haben sollen: - Der Beschwerdeführer rügt pauschal, dass "rechtlich nicht anerkannte" Dolmetscher seine Aussagen falsch übersetzt hätten. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die jeweils auf seinen Wunsch beigezogenen Übersetzer nicht hinreichend qualifiziert gewesen sein könnten. So war beispielsweise der bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei F vom 9. Mai 2018 beigezogene Dolmetscher akkreditierter Behörden- und Gerichtsdolmetscher im Sinn der (altrechtlichen) Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003, welcher vor der Einvernahme auch ausdrücklich auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wurde. Zudem hätte der Beschwerdeführer bereits während den Einvernahmen auf allfällige Missverständnisse oder Übersetzungsfehler hinweisen können, nachdem er in der Beschwerdeschrift aufgrund der von ihm behaupteten Deutschkenntnisse in Abrede stellt, auf eine Übersetzung angewiesen zu sein. Hinsichtlich der WhatsApp- und SMS-Kommunikation erfolgte die Übersetzung durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Kosovo. Der Beschwerdeführer legt auch hier nicht substanziiert dar, inwiefern die vorgenommene Übersetzung mangelhaft oder die übersetzten Passagen nicht zuordenbar sein sollen. - Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 18 Abs. 1 KV und § 4a VRG ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen führten das Verfahren beförderlich und innert der in § 27c VRG vorgesehenen 60-Tage-Frist (nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen) durch. Die Rechtsmittelfristen sind wiederum vom Gesetzgeber vorgegeben und stehen nicht in Relation zur gesamten Verfahrensdauer. - Verwaltungsbehörden sind weder an die strafprozessuale Unschuldsvermutung noch an die strafrechtliche Beurteilung einer Ausländerrechtsehe gebunden, zumal sie in einem allfälligen Strafverfahren im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG auch nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei wären (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2). Entsprechend kann den Vorinstanzen keine Verletzung konventions- oder verfassungsmässiger Rechte vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der Indizienlage auf eine Scheinehe geschlossen haben. Somit sind die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. 4. Es bestehen sodann keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer ist hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann musste er damit rechnen, dass ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz bei Aufdeckung seiner ausserehelichen Parallelbeziehung(en) verweigert werden könnte. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine solche höchstens implizit verlangt wurde (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sofern er mit seinem Gesuch um "Entschädigung" wegen "Verleumdung und tiefer Verletzung" sinngemäss um die Zusprechung einer Genugtuung ersucht haben sollte, wäre das Verwaltungsgericht hierfür weder zuständig noch ist die tatsächliche Grundlage für eine entsprechende Entschädigung ersichtlich. 5.2 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und wird für das verwaltungsrechtliche Verfahren durch § 16 VRG konkretisiert. Gemäss letztgenannter Bestimmung wird die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Gesuch hin gewährt, wenn der ersuchenden Person die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer hat weder vor Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht ausdrücklich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Selbst wenn seine allgemeinen Hinweise auf entsprechende Verfahrensrechte und seine fehlenden finanziellen Mittel sowie sein Ersuchen um "Erlassung der Kosten wegen Nicht-Scheinehe" sinngemäss als entsprechendes Gesuch zu interpretiert wären, wäre ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Ausgeführtem zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit zu verweigern gewesen. 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |