{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00526_25-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220347&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f04da5f469e4973e6c567e3273cab36"}, "Num": [" VB.2019.00526"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00526"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00526"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00526"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Zust\u00e4ndigkeit. \u00dcberregionale Bedeutung eines Schutzobjekts. Epoche. Zeitzeuge. Schutzumfang. Sanierungsmassnahmen. Die Baudirektion war zust\u00e4ndig f\u00fcr die Anordnung der Schutzmassnahmen, weil sie, gest\u00fctzt auf das Gutachten der KDK, nachvollziehbar begr\u00fcndete, wieso das streitbetroffene Objekt von \u00fcberregionaler Bedeutung ist (E. 4). Das Geb\u00e4ude ist des Weiteren grunds\u00e4tzlich schutzw\u00fcrdig, da es nachvollziehbar als wichtiger Zeitzeuge einer Epoche qualifiziert wurde. Der Epochenbegriff kann f\u00fcr j\u00fcngere Zeitstr\u00f6mungen nicht so klar definiert werden wie f\u00fcr \u00e4ltere Zeitphasen, es muss jedoch dennoch m\u00f6glich sein, auch neuzeitliche Geb\u00e4ude unter Schutz zu stellen, wenn ihre Wichtigkeit bereits ersichtlich ist. Die architektonische Qualit\u00e4t und Einmaligkeit des Geb\u00e4udes wird zudem von der Vorinstanz nachvollziehbar dargetan (E. 5). Der Schutzumfang und die angeordneten Sanierungsmassnahmen erweisen sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die unter Schutz gestellten Elemente geh\u00f6ren zum wesentlichen Erscheinungsbild des Geb\u00e4udes. Die Sanierungsmassnahmen sind erheblich, aber nicht un\u00fcblich. Insgesamt wird nicht verhindert, dass die Beschwerdef\u00fchrenden auf dem verbleibenden Teil des Grundst\u00fccks ein zus\u00e4tzliches Geb\u00e4ude bauen k\u00f6nnten (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:39", "Checksum": "995e763e54ac982548772976786d2af2"}