|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00531
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A wird seit März 2015 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Sie lebt in einer 4-Zimmer-Wohnung in C zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'172.- inkl. bzw. Fr. 1'932.- exkl. Nebenkosten. Am 17. April 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde C unter anderem, dass ab 1. Oktober 2019 als anrechenbarer Mietzins nur noch Fr. 900.- exkl. Nebenkosten bei einem Einpersonenhaushalt übernommen werde, sollte A bis zum 30. September 2019 keine neue Wohnung finden. II. Gegen diese Verfügung erhob A, vertreten durch ihre Beiständin, mit Schreiben vom 16. Mai 2019 Rekurs beim Bezirksrat Bülach. Dieser hiess den Rekurs teilweise gut und hob die angefochtene Dispositiv-Ziffer des Beschlusses der Sozialbehörde auf und wies A an, bis spätestens 31. März 2020 eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 900.- (exklusive Nebenkosten) zu suchen und dem Sozialsekretariat C monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für die Wohnungssuche vorzuweisen, ansonsten ihr im Bedarf nur noch ein Mietzins von Fr. 900.- (exklusive Nebenkosten) angerechnet würde (Dispositiv-Ziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositiv-Ziffer III). III. A. A, wiederum vertreten durch ihre Beiständin, gelangte daraufhin mit Beschwerdeschrift vom 15. August 2019 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, die Weisung, dass sie eine günstigere Wohnung suchen soll, sei aufzuheben und der Übernormmietzins sei weiterhin durch das Sozialamt der Gemeinde C zu finanzieren. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit ihrer Beschwerde reicht sie einen weiteren Bericht ihrer behandelnden Psychologin ein. B. Der Bezirksrat Bülach liess sich am 18. September 2019 insofern vernehmen, als dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass A gut im Quartier eingebunden sei und die Wohnung ihr Halt und Sicherheit gebe. Im Übrigen verwies der Bezirksrat – ohne einen Antrag zu stellen – auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Gemeinde C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 die Abweisung des Rekurses. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt infrage, dass die Beiständin zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt ist. Für die Prozessführung, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist grundsätzlich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 2 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Mit der Zustimmung der urteilsfähigen Beschwerdeführerin entfällt allerdings die Notwendigkeit einer Prozessführungsvollmacht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weshalb die Beiständin zur Vertretung befugt ist. Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung wäre mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). 1.4 Vorliegend steht zwar die Weisung zur Wohnungssuche im Streit, da eine Gutheissung der Beschwerde allerdings auch einen Verzicht der angedrohten Kürzung zur Folge hätte, ist von einer streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Vorliegend liegt die Differenz der tatsächlichen monatlichen Wohnkosten zu dem Normmietzins von Fr. 900.- und damit monatlich Fr. 1'032.- im Streit, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–1). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, Version vom 7. Juli 2017, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2). 2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.). 2.5 Weigern sich unterstützte Personen trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete es als zulässig, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin verlangte, eine neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 900.- exklusive Nebenkosten zu suchen. Sie erwog, dass sich aus den eingereichten Berichten zwar ergäbe, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande sei, selbständig eine neue Wohnung zu finden, allerdings könne sie durch die Beiständin wesentlich entlastet und unterstützt werden. Die Aussichten, einen Mitbewohner zu finden, der bereit sei, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben und so deren Mietkosten zu halbieren, erachtete die Vorinstanz angesichts der grossen Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Wohnen als fragwürdig. Die Beschwerdeführerin habe sodann nicht geltend gemacht, in dem Quartier verwurzelt zu sein oder dass sie aus anderen Gründen auf diese Wohnung angewiesen sei. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals, erstmals mit Beschluss der Sozialbehörde vom 25. März 2015, darauf hingewiesen worden sei, dass sie in einer überteuerten Wohnung wohne und sie sich eine günstigere Wohnung suchen müsse. Auch wenn im eingereichten Bericht vom 7. August 2019 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Quartier verwurzelt sei, habe sie dies nicht explizit dargelegt, insbesondere gehe nicht aus ihrer Beschwerde hervor, dass sie über ein gut funktionierendes Netzwerk in der Nachbarschaft verfüge. Deshalb sei der Schluss zulässig, dass sich die Beschwerdeführerin auch in einem anderen Quartier wohlfühlen könne. Bei der Wohnungssuche könnte sie auch von ihrer Beiständin unterstützt werden. Da es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren trotz Helfernetz nicht gelungen sei, ihre Wohnung in Ordnung zu halten, stelle sich die Frage, ob sie überhaupt in der Lage wäre, mit einem Untermieter zusammenzuleben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin besser gelingen würde, einen kleineren Haushalt in Ordnung zu halten. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiterhin darauf, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei, insbesondere würde ein Umzug aus dem gewohnten Umfeld ihre psychische Gesundheit massiv gefährden. Sie gehe davon aus, dass sie eine IV-Rente und entsprechende Zusatzleistungen erhalten werde, womit sie den halben Mietzins langfristig ohne weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe finanzieren könne. Dazu sei sie bereit, einen Mitbewohner zu suchen. Dies werde von ihrer behandelnden Ärztin und Psychologin unter Begleitung eines Wohncoachs auch als realistisch betrachtet. 3.4 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde einen Bericht ihrer behandelnden Psychologin und ihrer behandelnden Ärztin vom 7. August 2019 vor. Gemäss diesem würde sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin durch einen Wohnungswechsel weiter destabilisieren. Sie leide unter krisenhaften Einbrüchen bei Überforderung, einer latenten Suizidalität und weise eine depressive Symptomatik auf. Mithilfe ihres Wohncoachs habe sie ihre Wohnung inzwischen in Ordnung gebracht und es sei geplant, dass sie einen WG-Partner suche. Aus gesundheitlicher Sicht spräche nichts gegen eine Wohngemeinschaft (mit Wohnbegleitung bzw. Wohncoaching) und diese Wohnform könnte ihr auch helfen, soziale Kompetenzen zu verbessern und einzuüben. Bei einem Wohnungswechsel sei eine längerfristige psychische Dekompensation in Richtung depressiv-suizidaler Krise zu erwarten. Die Wohnung gebe der Beschwerdeführerin nach eigenen, nachvollziehbaren Angaben Halt und Sicherheit, sie fühle sich wohl im Quartier und die Ruhe der Wohnlage und die Nähe zur Natur würde ihr in Krisensituationen helfen. Deshalb sei eine Wohngemeinschaft zielführender als ein Wohnungswechsel. 4. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, ihr sei bewusst, dass sie ihre Wohnkosten senken müsse, da sie diese auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechender Zusatzleistungen angesichts der bei den Zusatzleistungen geltenden Ansätze nicht würde selber finanzieren können. Vielmehr muss auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechender Zusatzleistungen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen wäre. Insofern kann bei Fortbestehen der derzeitigen Wohnsituation nicht von einer bloss kurzfristigen Unterstützung im Sinn einer Überbrückungshilfe ausgegangen werden, die es rechtfertigen könnte, die derart überhöhten Wohnkosten weiterhin zu übernehmen (oben, E. 2.4). Auch angesichts des derart weit über den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietzinses (mehr als das Doppelte) sind vorliegend hohe Anforderungen an die Gründe zu stellen, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen (E. 2.4). Sodann wäre bei der Suche eines Mitbewohners zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin trotzdem nicht gelingen würde, die Wohnkosten (von momentan monatlich Fr. 1'932.-) auf ein den Mietzinsrichtlinien entsprechendes Mass zu senken, zumal die Ansätze für einen Zweipersonenhaushalt üblicherweise tiefer liegen als für Einzelpersonenhaushalte. Ob ihre Aussichten, zu einem späteren Zeitpunkt eine IV-Rente zugesprochen zu erhalten und so ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu beenden, realistisch sind, lässt sich vorliegend nicht verlässlich beurteilen. Die Beiständin weist selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ausüben müsste, damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein hypothetisches Einkommen angerechnet würde. Unter all diesen Umständen kommt die Auflage zur Suche eines Mitbewohners mangels Eignung als mildere Massnahme nicht infrage. Aus der in den ärztlichen Berichten geschilderten Krankheitsgeschichte ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch ohne einen Wohnungswechsel bereits verschlechtert hat. So sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 zunehmend dekompensiert, sodass sie seit Februar 2019 zu 100 % krankgeschrieben sei. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche der Beschwerdeführerin das Suchen einer neuen Wohnung auferlegte, erging allerdings erst im April 2019. Vor diesem Hintergrund ist die Prognose der behandelnden Psychologin, dass bei einem Wohnungswechsel eine längerfristige psychische Dekompensation erwartet werden könne, zurückhaltend zu würdigen. Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unabhängig von einem Wohnungswechsel entwickelt. Der Wohncoach der Beschwerdeführerin hielt im Bericht vom Dezember 2018 sodann fest, dass die Möglichkeiten, die Wohnsituation rasch zu verändern, eingeschränkt seien, jedoch aufgrund der Begleitung und der Einhaltung der therapeutischen Empfehlungen seitens der Beschwerdeführerin innerhalb der kommenden sechs Monate eine Veränderung der Wohnsituation möglich erscheine. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, könnte ein Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin, die nach dem Auszug ihres Partners aus der fraglichen Wohnung in einen krisenhaften psychischen Zustand mit latent suizidalen Gedanken geriet und die Pflege der Wohnung in der Folge stark vernachlässigte, auch eine Chance darstellen, zumal sich tatsächlich die Frage stellt, ob es für die Beschwerdeführerin nicht vielmehr eine Entlastung wäre, sich nur noch um eine kleinere Wohnung kümmern zu müssen. Insbesondere konnte seit dem Auszug des Partners der Beschwerdeführerin trotz Wohncoaching kein Erfolg bezüglich der Unordnung in der Wohnung erzielt werden; ob sich die Situation nach der intensiven Räumungs- und Putzaktion im Sommer 2019 verbessert, ist noch unklar. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein grosses und fachkundiges Helfernetz (Wohncoach, Psychologin, Beiständin), welches bemüht ist, ihre Wohn- als auch gesundheitliche Situation zu verbessern. Inwiefern es trotz der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin unmöglich sein sollte, sie innert der grosszügig bemessenen Frist auf einen Wohnungswechsel psychologisch vorzubereiten, erschliesst sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten nicht. Vielmehr weist der Wohncoach im Zwischenbericht vom 19. Dezember 2018 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich stets kooperativ verhalte und im Rahmen ihrer Erkrankungen die Vereinbarungen und therapeutischen Empfehlungen einhalte, sodass eine Veränderung der Wohnsituation, wie z. B. der Einzug eines Mitbewohners, innerhalb der kommenden sechs Monate möglich erscheine. Aber auch die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen gestützt auf § 11 SHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 SHV angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs angemessen zu unterstützen. Nach dem Gesagten steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Suche nach einer neuen Wohnung sowie einem Umzug nicht entgegen; von ihrem Helfernetz und aufgrund der engmaschigen psychiatrischen Betreuung durch Wohncoach und Psychologin kann erwartet werden, dass die infolge des Wohnungswechsels von der Psychologin befürchtete Destabilisierung der psychischen Situation (die aber auch ohne Wohnungswechsel eintreten kann) aufgefangen wird, die Beschwerdeführerin entsprechend darauf vorbereitet und bei der Suche unterstützt wird. Die vom Bezirksrat eingeräumte Frist von mehr als acht Monaten (fast zwölf Monate seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin) zur entsprechenden (psychologischen und/oder psychiatrischen) Vorbereitung der Beschwerdeführerin auf einen Umzug, erscheint ausreichend und grosszügig und folgt den Empfehlungen des Wohncoachs. 4.5 Auch die Verwurzelung an einem bestimmten Ort kann zur Unzumutbarkeit der Auflage zur Wohnungssuche führen. Zwar äussert sich die Psychologin der Beschwerdeführerin im erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht dahingehend, dass die Wohnung ihrer Klientin Halt gebe und sie sich gut im Quartier eingebunden fühle. Damit wiederholt die Psychologin jedoch lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin und beurteilt diese im Übrigen als nachvollziehbar. Damit sind aber noch keine Gründe geltend gemacht, die konkret für eine Verwurzelung an diesem Ort und für eine Unzumutbarkeit eines Umzugs sprächen (wie Wohndauer, intensive soziale Kontakte, sonstige starke Verbundenheit). Insbesondere ist es ferner zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2; VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 3.4). Ob sich die Situation der Beschwerdeführerin deshalb, weil ihr die Wohnung Halt gebe, massgeblich von derjenigen anderer unterstützter Personen unterscheidet, ist indes fraglich. Wohnungswechsel sind in aller Regel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend. Wie bereits oben ausgeführt, spricht der zeitliche Ablauf dagegen, dass der angedrohte Wohnungswechsel Ursache für die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist. Die mit einem Wohnungswechsel einhergehende Veränderungen der Lebensumstände mögen zwar für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einschneidender und mit zusätzlicher (psychologischer) Arbeit verbunden zu sein als für andere Sozialhilfebeziehenden, führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage (siehe auch oben, E. 4.4). Sodann ist die Beschwerdeführerin momentan krankgeschrieben, weshalb auch die Doppelbelastung hinsichtlich Arbeitssuche wegfällt. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit wirkt sich auch nur bedingt darauf aus, ob ein Wohnungswechsel zumutbar ist (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 4.2). Wie bereits dargelegt (oben, E. 4.4), stehen die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und damit auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit einem Wohnungswechsel nicht entgegen. 4.6 In Anbetracht all dieser Umstände, insbesondere aufgrund der voraussichtlich längeren Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit (oben, E. 4.2), des bereits mehrmaligen Hinweises auf die überhöhten Wohnkosten, des übermässig hohen Mietzinses, der fehlenden Verwurzelung der Beschwerdeführerin, der fehlenden Möglichkeit, den Mietzins mit milderen Massnahmen zu senken (oben, E. 4.3), ihres Helfernetzes, welches ihr bei einem Wohnungswechsel Unterstützung bieten und sie psychologisch darauf vorbereiten kann (oben, E. 4.4) sowie der grosszügig eingeräumten Frist für die Wohnungssuche ist die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung als verhältnismässig und damit zulässig zu betrachten und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 31. März 2020 an, um sich bis spätestens 31. März 2020 um eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 900.- (exklusive Nebenkosten) zu bemühen und der Beschwerdegegnerin monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für ihre Wohnungssuche vorzuweisen. Seit dem Beschluss des Bezirksrats sind drei Monate vergangen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Frist zur Suche einer Wohnung bis zum 30. Juni 2020 anzusetzen ist. Kann sie mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, ist ihr gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. 6.2.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Folglich ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.3). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 30. Juni 2020 angesetzt, um eine neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 900.- (ohne Nebenkosten) zu suchen und der Beschwerdegegnerin monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für die Wohnungssuche vorzuweisen, unter der Androhung, dass bei Nichterfüllung dieser Weisung im Bedarf nur noch ein Mietzins von Fr. 900.- (exkl. Nebenkosten) angerechnet würde. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6006 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |