{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00531_31-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219681&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e77cba6be3e017e6fa84f96fc3a3466"}, "Num": [" VB.2019.00531"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00531"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00531"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.31.1  VB.2019.00531"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die Miete ihrer Wohnung auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen nicht selber w\u00fcrde finanzieren k\u00f6nnen, kann bei Fortbestehen der jetzigen Wohnsituation nicht von einer bloss kurzfristigen Unterst\u00fctzung ausgegangen werden. Und auch weil der jetzige Mietzins derart weit \u00fcber den Mietzinsrichtlinien liegt, sind hohe Anforderungen an Gr\u00fcnde zu stellen, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen (E. 4.2). Pr\u00fcfung, ob als mildere Massnahme die Auflage, eine Wohngemeinschaft zu gr\u00fcnden und so die Wohnkosten zu reduzieren, infrage kommt (E. 4.3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerin, der sich allem Anschein nach unabh\u00e4ngig von einem Wohnungswechsel entwickelt, f\u00fchrt zwar dazu, dass sich ein Wohnungswechsel f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin einschneidender gestaltet, hat aber nicht die Unzumutbarkeit der Weisung zur Folge. Auch der Umstand, dass die Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin Halt gebe, f\u00fchrt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage, da ein Wohnungswechsel in der Regel f\u00fcr die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend wirkt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber ein grosses und fachkundiges Helfernetz verf\u00fcgt, von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrerin entsprechend auf einen Wohnungswechsel vorbereitet und dabei unterst\u00fctzt wird. Die vom Bezirksrat dazu einger\u00e4umte Frist erscheint ausreichend und grossz\u00fcgig und folgt den Empfehlungen des Wohncoaches (E. 4.4 f.). Gew\u00e4hrung UP. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:48", "Checksum": "8411c18d34346b409791eb620242fab1"}