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Geschäftsnummer: VB.2019.00532  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen bestehen Zweifel, ob der Beschwerdegegner das Videomaterial tatsächlich sichtete. Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden. Zu prüfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdeführers gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies in rechtsgenügender Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt (E. 4.1). Dies ist nicht der Fall. Der Rapport hält zwar fest, der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte, geht daraus aber nicht hervor, ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer der eingreifenden Aufseher war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt. Unbekannt ist auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA Pöschwies, der die Anhörung des Beschwerdeführers durchführte. Der vermeintlich getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall anwesende Mitarbeiter wurden, soweit ersichtlich, nicht angehört. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen Adäquanzformel den Schluss ziehen dürfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen, mindestens was den streitgegenständlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungenügend abgeklärt und hätten sich weitere – durchaus mögliche – Nachforschungen aufgedrängt (E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt eingehender abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ANGRIFF
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARREST
DISZIPLINARSTRAFE
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERGÄNZUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VIDEOAUFZEICHNUNG
VIDEOÜBERWACHUNG
Rechtsnormen:
Art. 91 Abs. II lit. d StGB
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00532

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 wegen Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung in der Vollzugseinrichtung, tätlichen Angriffs auf Personen in der Vollzugseinrichtung, Beschimpfung eines Mitgefangenen in der Vollzugseinrichtung, Konsums von Drogen in der Vollzugseinrichtung, Vereitelung von Kontrollen sowie Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit zehn Tagen Arrest.

II.  

Am 29. März 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte die teilweise Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 und eine Bestrafung mit höchstens fünf Tagen Arrest. Er sei unverzüglich wieder in den Normalvollzug zu entlassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. August 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juni 2019 und eine Bestrafung mit höchstens fünf Tagen Arrest. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion schloss am 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 19. September 2019 auch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich. A nahm dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer beanstandete die Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 mit Rekurs nur insofern, als er damit wegen eines tätlichen Angriffs auf Personen in der Vollzugseinrichtung (in Bezug auf den Mitarbeiter der JVA Pöschwies) gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) diszipliniert bzw. ihm vorgeworfen wurde, mit einem Schlag einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies im Gesicht getroffen zu haben. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2019 wurden die übrigen Disziplinarvergehen (vorn I.) folglich zu Recht nicht überprüft. Ebenso wenig gehören diese deshalb zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.). Nicht (mehr) zu prüfen ist vorliegend sodann der noch mit Rekurs gestellte, mit Beschwerde indes nicht wiederholte Antrag des Beschwerdeführers, er sei wieder in den Normalvollzug zu entlassen, zumal sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben anderem ein Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 13. Mai 2019, VB.2019.00176, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 sei es am 25. März 2019 auf dem Pausenhof des Normalvollzugs zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Gefangenen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher sich beide mit den Fäusten geschlagen hätten. Das alarmierte Personal habe in der Folge versucht, die Kontrahenten zu trennen, wobei sich der Beschwerdeführer gewehrt und weiterhin versucht habe, den anderen Gefangenen zu schlagen, lautstark "Du arabisches Schwein" gerufen und mit einem Schlag einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies im Gesicht getroffen habe. Die anlässlich des Arresteintritts angeordnete Urinabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert. In Bezug auf die Bemessung der Strafe seien die mehrfachen früheren Disziplinierungen des Beschwerdeführers – insbesondere wegen Drogenkonsums – zu berücksichtigen, die sich straferhöhend auswirken würden.

3.2 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 18. Juni 2019, indem der Beschwerdeführer – trotz unbestrittenen Eingreifens des Anstaltspersonals – weiter versucht habe, den anderen Gefangenen zu schlagen, habe er in Kauf genommen, auch den streitschlichtenden Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit einem Schlag zu treffen. Dass ein solcher Schlag den Aufseher getroffen habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Weshalb der rapportierende Aufseher falsche Angaben gemacht haben solle, sei nicht ersichtlich. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei damit rechtsgenügend erstellt. Der Beizug allfälliger Videoaufnahmen sei nicht erforderlich und wäre aufgrund sicherheitstechnischer Überlegungen auch nicht verhältnismässig. Die Arreststrafe von zehn Tagen sei angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrere Disziplinartatbestände erfüllt habe und er bereits mehrfach – in Bezug auf den Drogenkonsum einschlägig – habe diszipliniert werden müssen, nicht zu beanstanden. Das von einem weiteren Gefangenen, N.Z. [recte: N.B.], im Nachhinein zum Geschehen verfasste Schreiben komme einer blossen Parteibehauptung gleich, zumal dieser gemäss eigenen Angaben ein (sehr) guter Kollege des Beschwerdeführers sei. Im Übrigen sei N.Z. [recte: N.B.] im Rahmen des Disziplinarverfahrens vom Beschwerdegegner angehört worden. Ohnehin unbestritten seien die Beteiligung des Beschwerdeführers an der tätlichen Auseinandersetzung und der Umstand, dass er davon selbst nach Eingreifen des Personals nicht Abstand genommen habe.

3.3 Wie schon mit Rekurs rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen eine unrichtige bzw. ungenügende Erstellung des Sachverhalts. Es treffe nicht zu, dass er im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Gefangenen einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit einem Schlag im Gesicht getroffen habe. Dies hätte dem sofort verfügbaren Überwachungsvideo entnommen werden können, das vom "Justizpersonal" jedoch nicht angesehen worden sei, obwohl er dies verlangt habe. Indem die Vorinstanz ohne jegliche Überprüfung allein auf die Aussagen der Mitarbeiter der JVA Pöschwies abstelle und es als plausibel erachte, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, würdige sie den Sachverhalt willkürlich. Da Aussage gegen Aussage stehe, hätten die Videoaufnahmen gesichtet werden müssen. Die dagegen ins Feld geführten sicherheitstechnischen Überlegungen seien nicht näher begründet worden und auch nicht nachvollziehbar.

3.4 In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 macht der Beschwerdegegner geltend, die Überwachungsaufnahmen einer Justizvollzugsanstalt würden Aufschluss über Art und Ausmass der Bewachung zumindest eines Bereichs des Anstaltsperimeters geben, weshalb die Herausgabe solcher Aufnahmen im Hinblick auf die Anstaltssicherheit Gefahren berge. Demzufolge gewähre die JVA Pöschwies grundsätzlich keine Einsicht in Überwachungsaufnahmen. Im vorliegenden Fall seien diese im Anschluss an die Schlägerei gesichtet worden, die Kameraeinstellung sei jedoch nicht auf das Geschehen gerichtet gewesen, weshalb sich keine Erkenntnisse in Bezug auf den Vorfall und insbesondere den Schlag gegen das Gesicht des Mitarbeiters ergeben hätten. Die Überwachungsaufnahmen seien entsprechend auch nicht sichergestellt worden. Sodann seien bei der erfolgten Intervention mehrere Betreuer anwesend gewesen, gemäss deren übereinstimmenden Beobachtungen sich der Beschwerdeführer derart heftig gewehrt habe, dass dieser nur mit grosser Mühe davon habe abgehalten werden können, weiter auf seinen Kontrahenten einzuschlagen, und es im Getümmel vonseiten des Beschwerdeführers zu einem Schlag gegen das Gesicht eines Mitarbeiters gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 26. März 2019 selber nicht mit Sicherheit ausschliessen können, einen Mitarbeiter getroffen zu haben. Somit seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der im Rapport vom 25. März 2019 festgehaltenen Sachverhaltsschilderung oder an der Richtigkeit der disziplinarrechtlichen Würdigung zweifeln liessen. Von einer einseitigen bzw. ungenügenden Abklärung des Sachverhalts könne nicht gesprochen werden, da in Bezug auf den rapportierten Sachverhalt weder die Schilderungen eines weiteren Gefangenen, N.B., noch die Überwachungsaufnahmen neue Erkenntnisse geliefert hätten.

3.5 In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 äussert sich der Beschwerdeführer erstaunt darüber, dass der Beschwerdegegner erst jetzt vor Verwaltungsgericht behaupte, die Überwachungsaufnahmen im Anschluss an die Schlägerei gesichtet und nicht sichergestellt zu haben, da darauf nichts Relevantes zu sehen gewesen sei. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdegegner noch argumentiert gehabt, die Sichtung des Videomaterials könne unterbleiben, da mehrere Augenzeugen den Vorfall gesehen hätten und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Letzteres sei ohnehin nicht glaubhaft, seien doch auf dem Pausenhof mehrere Überwachungskameras installiert, welche Aufnahmen in einem "360°-Radius" liefern würden.

4.  

4.1 Während der Beschwerdegegner in der Rekursantwort wie erwähnt noch vorbrachte, auf eine Sichtung des Videomaterials könne verzichtet werden, da davon keine neuen bzw. wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, führt er nun in der Beschwerdeantwort aus, sich die Aufnahmen im Anschluss an die Schlägerei angesehen zu haben. Da sie jedoch nichts Bedeutsames zu Tage gefördert hätten, seien sie danach nicht sichergestellt worden (vorn E. 3.4). Angesichts dieses Widerspruchs wirken die Aussagen des Beschwerdegegners insofern wenig glaubhaft bzw. bestehen Zweifel, ob er das Videomaterial tatsächlich sichtete. Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden. Zu prüfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdeführers gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies in rechtsgenügender Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt.

4.2 Es ist davon auszugehen, dass sich der vom Beschwerdegegner in der Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 geschilderte Sachverhalt auf den Rapport vom 25. März 2019 sowie die Anhörungen des Beschwerdeführers und eines weiteren Gefangenen, N.B., vom 25. bzw. 26. März 2019 stützt, obwohl dies so nicht ausdrücklich festgehalten wird. Dass der Sachverhalt daneben auch auf den Überwachungsaufnahmen basieren bzw. davon mindestens nicht widerlegt werden soll, ist wie gesagt unglaubhaft und nicht verifizierbar. Aufgrund des Rapports und den genannten Anhörungen kann der angebliche Schlag des Beschwerdeführers jedoch nicht als erstellt gelten. Ersterer hält zwar fest, der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte – es seien mehrere diensthabende Aufseher eingeschritten –, geht aus dem Rapport nicht hervor, ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer dieser Aufseher war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt. Unbekannt ist auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA Pöschwies, der die Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer grundsätzlich bestritt, bei der Schlägerei einen Aufseher getroffen zu haben. N.B. wiederum machte anlässlich der Anhörung geltend, der Inhalt des Rapports sei (gesamthaft) falsch; in Bezug auf den angeblichen Schlag des Beschwerdeführers lässt sich daraus nichts entnehmen. Der vermeintlich getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall "ausgewiesenermassen" anwesende Mitarbeiter wurden, soweit ersichtlich, nicht angehört. Damit steht tatsächlich allein die Aussage des rapportierenden Mitarbeiters der JVA Pöschwies gegen die Aussage des Beschwerdeführers. Zwar gibt es keinen Grund anzunehmen, ersterer habe quasi wissentlich falsche Angaben gemacht. Wie gesagt ist jedoch unklar, ob der rapportierende Mitarbeiter bei der Auseinandersetzung vom 25. März 2019 selbst zugegen war. Für die Frage der korrekten Wiedergabe der Ereignisse und damit auch für die Glaubhaftigkeit des Berichts ist dies durchaus von Relevanz. Weitere, die Schilderungen im Rapport stützende Aussagen scheinen wie gesagt zu fehlen. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen Adäquanzformel den Schluss ziehen dürfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen, mindestens was den streitgegenständlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungenügend abgeklärt und hätten sich weitere – durchaus mögliche – Nachforschungen aufgedrängt. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem von N.B. im Nachhinein erstellten Schreiben zu Recht keine wesentliche Bedeutung zumass.

4.3 Zwecks Wahrung des Instanzenzugs ist es somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese hat im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt eingehender abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Bei der Beurteilung hat die Vorinstanz insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich diese Rückweisung lediglich auf den umstrittenen Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Personen in der Vollzugseinrichtung in Bezug auf einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) bezieht, während die Disziplinarverfügung im Übrigen nicht angefochten wurde (vorn E. 1.3).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juni 2019 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 5; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Über die Höhe und die Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens wird die Justizdirektion im Rahmen ihres neuen Entscheids zu befinden haben, ebenso über den vom Beschwerdeführer mit Rekurs gestellten, in der Verfügung vom 18. Juni 2019 jedoch unbehandelt gebliebenen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    195.--     Zustellkosten,
Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …