{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00532_2020-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219984&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07439218bea987f7ff5835f39c73c192"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2020  VB.2019.00532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2020  VB.2019.00532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2020  VB.2019.00532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Aufgrund seiner widerspr\u00fcchlichen Aussagen bestehen Zweifel, ob der Beschwerdegegner das Videomaterial tats\u00e4chlich sichtete. Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz f\u00fcr den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden. Zu pr\u00fcfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA P\u00f6schwies in rechtsgen\u00fcgender Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt (E. 4.1). Dies ist nicht der Fall. Der Rapport h\u00e4lt zwar fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte, geht daraus aber nicht hervor, ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer der eingreifenden Aufseher war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt. Unbekannt ist auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA P\u00f6schwies, der die Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers durchf\u00fchrte. Der vermeintlich getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall anwesende Mitarbeiter wurden, soweit ersichtlich, nicht angeh\u00f6rt. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen Ad\u00e4quanzformel den Schluss ziehen d\u00fcrfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, sei nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gr\u00fcnden, mindestens was den streitgegenst\u00e4ndlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt und h\u00e4tten sich weitere \u2013 durchaus m\u00f6gliche \u2013 Nachforschungen aufgedr\u00e4ngt (E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt eingehender abzukl\u00e4ren und gest\u00fctzt darauf einen neuen Entscheid zu f\u00e4llen (E. 4.3).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:58", "Checksum": "5dffbb231b6039746dd1e475f1bf8da7"}