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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00537
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Mönchaltorf,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend teilweise
Verweigerung der Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss
vom 11. September 2018 verweigerte der Gemeinderat Mönchaltdorf A, B und C
unter Auflagen und im Sinn der Erwägungen teilweise die nachträgliche
Baubewilligung für eine
Projektänderung der Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
(neu Kat.-Nr. 02) an der F-Strasse 01 in Mönchaltdorf
(Disp.-Ziff. 1.1). Die Umgebungsgestaltung in der südwestlichen
Grundstücksecke sei zurückzubauen und gemäss dem bewilligten Umgebungsplan vom
21. März 2016, rev. 14. Juni 2016, zu erstellen
(Disp.-Ziff. 1.2).
II.
Dagegen
rekurrierten A, B und C am 19. Oktober 2018 beim Baurekursgericht und
beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.1 und 1.2 sowie die Erteilung
der Baubewilligung für die ausgeführte Umgebungsgestaltung in der südwestlichen
Grundstücksecke. Eventuell sei die nachgesuchte Baubewilligung mit geeigneten
und verhältnismässigen Nebenbestimmungen im Sinn der Erwägungen zu verknüpfen.
Am 7. Februar 2018 führte eine Delegation des Baurekursgerichts im Beisein
der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 12. Juni
2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
A, B und C
erhoben dagegen am 22. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die nachgesuchte
Baubewilligung für die ausgeführte Umgebungsgestaltung in der südwestlichen
Grundstücksecke zu erteilen. Eventuell sei die nachgesuchte Baubewilligung mit
geeigneten und verhältnismässigen Nebenbestimmungen im Sinn der Erwägungen zu
verknüpfen. Sodann verlangten sie eine Parteientschädigung zulasten des
Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Durchführung eines
Augenscheins, um Beizug der Bauakten (Beschlüsse und Baupläne) der in
Ausführung begriffenen Überbauung auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04
sowie um Verfahrenssistierung.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2019 wurde
das Verfahren einstweilen bis am 30. November 2019 sistiert, da eine
allfällige Projektänderung geeignet wäre, dieses gegenstandslos werden zu
lassen. Am 16. April 2020 wurde das Verfahren fortgesetzt, nachdem die
Baubehörde mitgeteilt hatte, die vorgelegte Alternativlösung als nicht
bewilligungsfähig zu betrachten und die Fortsetzung des Verfahrens verlangt
hatte.
Das
Baurekursgericht beantragte am 6. Mai 2020 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020
beantragte der Gemeinderat Mönchaltdorf, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei und den vorinstanzlichen Rekursentscheid zu bestätigen.
Ferner ersuchte er um eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer.
Das erneute Sistierungsbegehren von A, B und C wurde am 5. Juni 2020
mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung abgewiesen. In ihrer
Replik vom 23. Juni 2020 wiederholten sie die mit Beschwerde gestellten
Anträge. Der Gemeinderat
Mönchaltdorf duplizierte am 14. Juli 2020 mit unveränderten Anträgen. A, B
und C liessen sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Augenschein,
weil sich die erhobenen Rügen ihrer Ansicht nach zum Teil nicht allein gestützt
auf die Akten beurteilen lassen würden. Deren Beurteilung setze Kenntnisse der
örtlichen Verhältnisse voraus, was einen Augenschein notwendig mache.
2.2 Die
Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen
Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 1. Dezember
2017, 1C_479/2017, E. 4.2). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die
Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches
zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein
beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 81).
2.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall im Beisein der
Parteien einen Augenschein vorgenommen. Das Protokoll des Augenscheins vom 7. Februar
2019 mit sechs Fotografien liegt bei den Akten. Dieses Protokoll und weitere
vom Beschwerdegegner eingereichte Fotografien sowie die bei den Akten
befindlichen Pläne und Dokumentationen belegen den Sachverhalt in ausreichendem
Mass. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist daher für eine
umfassende Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltung sowie
der Verhältnismässigkeit des Rückbaubefehls nicht erforderlich.
3.
Das vom vorliegenden nachträglichen
Baubewilligungsverfahren betroffene Grundstück liegt gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltdorf in der Wohnzone W2 und ist vom
Perimeter des Gestaltungsplans G erfasst. Es grenzt gegen Osten an die F-Strasse
und ist mit einem im Jahr 2014 bewilligten Mehrfamilienhaus samt Schopf mit
Werkstatt sowie einem Gartenhaus überstellt.
3.1 Am 24. März
2016 reichten die Beschwerdeführer einen ergänzenden Umgebungsplan ein, welcher
mit dem Hinweis, dass gemäss der Stellungnahme des Ortsplaners auf die
Steinquader zu verzichten sei, nicht bewilligt wurde. Daraufhin reichte die
Bauherrschaft einen revidierten Umgebungsplan (Plandatum 21. März 2016/Planrevision
14. Juni 2016) ein, welcher am 20. Juli 2016 von der Hochbauvorständin
bewilligt wurde. Darin waren in der strittigen Grundstücksecke eine mit einem
Abstand von 2 m parallel zur westlichen sowie zur südlichen
Grundstücksgrenze verlaufende Hecke sowie ein Kiesplatz von 75 m2
mit zwei Bäumen und drei Bänken vorgesehen. Die Gestaltung sollte weiter mit
Pflanzinseln, leicht modelliertem Gelände und zwei Quadersteinen erfolgen.
3.2 Der Gemeinderat stellte in seiner
Zwischenkontrolle vom 12. Juli 2017 fest, dass die ausgeführte
Umgebungsgestaltung nicht dem bewilligten Umgebungsplan vom 21. März 2016,
rev. 14. Juni 2016, entspreche. Darauf setzte er der Bauherrschaft Frist
an, einen revidierten Umgebungsplan einzureichen. Der eingereichte (nachträgliche)
Projektänderungsplan zeigt in der südwestlichen Grundstücksecke auf einer
Fläche von rund 15 m mal 17 m eine bis auf die zwei Bäume geänderte Umgebungsgestaltung.
Mit einem Abstand von 1 m verläuft auf einer Länge von knapp
10 m parallel zur westlichen sowie auf einer Länge von 15 m zur
südlichen Grundstücksgrenze eine Mauer,
welche von der Ecke mit drei Quadersteinen (ca. 1,5 m Höhe) beidseitig mit
einer Reduktion auf zwei Quadersteine und schliesslich einen Quaderstein
ausläuft. Von der südlichen Grundstücksgrenze aus wird die Mauer ein
Quaderstein hoch (ca. 0,4 m) rund 5 m in das Grundstück hinein und
nochmals um die Ecke weitergeführt. Innerhalb ist das Terrain angehoben sowie
ein Steingarten mit Kiesweg und einem Treppeneintritt aus Natursteinen, einem
Vogelbecken und einem Quader als Sitzbank erstellt worden. Ferner wurde die Kiesfläche
ausgedehnt.
3.3 In der
angefochtenen Verfügung vom 11. September
2018 hielt der Beschwerdegegner fest, der revidierte Umgebungsplan sei –
wie verlangt – ohne Quadersteine eingereicht und bewilligt worden. Da nun für
die Umgebungsgestaltung in der südwestlichen Grundstücksecke diverse
Quadersteine verbaut worden seien und die Umgebungsgestaltung die Anforderungen
gemäss Ziff. 5.1 des Gestaltungsplans G und § 71 PBG nicht
erfülle, sei diese zurückzubauen und gemäss dem bewilligten Umgebungsplan zu
erstellen. Weiter erwog er, in Anbetracht der klar formulierten Auflagen und
auch des Nachkommens der Auflagenbereinigung erscheine die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig. Innert 60 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft seien die Quadersteine daher zurückzubauen und die
Umgebung gemäss den bewilligten Plänen auszuführen.
4.
4.1 Die Parteien
sind sich bezüglich der Tragweite des Rückbaubefehls nicht einig. Die
Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dieser umfasse nach seinem klaren
Wortlaut die gesamte ausgeführte Umgebungsgestaltung, welche demnach
vollständig zurückgebaut und (wie ursprünglich bewilligt) wiedererstellt werden
müsse. Das Baurekursgericht teilt diese Auffassung. Demgegenüber ist der
Gemeinderat der Ansicht, aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich –
insbesondere aus den Erwägungen – in aller Deutlichkeit, dass es lediglich um
die Entfernung der Quadersteine gehe. Es werde denn auch in Disp.-Ziff. 1
ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen.
4.2 Inhalt
und Tragweite eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv
(BGr, 6. Juni 2006, 1A.42/2006, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder
widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu
diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden.
4.3 Die
Disp.-Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung lautet unmissverständlich, die
Umgebungsgestaltung in der südwestlichen Grundstücksecke sei zurückzubauen und gemäss
dem bewilligten Umgebungsplan vom 21. März 2016, rev. 14. Juni 2016,
zu erstellen. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Gemeinde –
auch nicht aus ihren Erwägungen (vgl. E. 3.3). So wird darin zwar explizit
auf die Quadersteine Bezug genommen, doch erfüllt demnach die Umgebungsgestaltung
die ästhetischen Anforderungen nicht und ist die Umgebungsgestaltung
zurückzubauen. Am Ende ist zwar davon die Rede, dass die Quadersteine
zurückzubauen seien, da im gleichen Satz jedoch die Umgebung gemäss den
bewilligten Plänen auszuführen ist, sind dazu weitere Rückbauten erforderlich,
soweit Abweichungen von den bewilligten Plänen bestehen (vgl.
E. 3.1 f.). Anders könnte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte –
die bewilligte Umgebungsgestaltung nicht umgesetzt und dem Befehl Folge
geleistet werden. Die Erwägungen stehen nach dem Gesagten mit der Formulierung
des Dispositivs im Einklang.
5.
5.1 Unter
"5. Gestaltung" des Gestaltungsplans G (GP) wird in
Abs. 1 festgehalten, dass Bauten, Anlagen und Umschwung einschliesslich
der baulichen Lärmschutzmassnahmen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten seien, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinn von
§ 71 PBG erreicht werde. Der Umgebungsbereich ist gemäss Abs. 6 der
genannten Bestimmung nach landschaftsarchitektonischen Grundsätzen naturnah zu
gestalten und zu bepflanzen.
§ 71 PBG, auf den in der
Gestaltungsplanbestimmung verwiesen wird, fordert für Arealüberbauungen, dass
die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig
ausgestattet und ausgerüstet sein müssen (Abs. 1). Bei der Beurteilung
dieser Anforderungen sind gemäss Abs. 2 insbesondere die Beziehung zum
Ortsbild, zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sowie die Lage,
Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungsanlagen zu beachten.
5.2 § 71 Abs. 1 PBG eröffnet den Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung
einen Entscheidungsspielraum, welcher durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer
nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien
aufgeführt werden (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00055, E. 3.3, auch
zum Folgenden). Mit andern Worten ist die Frage, ob eine besonders gute Gestaltung
vorliegt, anhand der in § 71
Abs. 2 PBG genannten und allfälligen weiteren
Kriterien zu beurteilen. Solche ergeben sich für die streitbetroffene
Umgebungsgestaltung vorliegend insbesondere aus dem zitierten Abs. 6
von Ziff. 5 GP.
Die kommunale
Behörde darf daher von Gesetzes wegen die Umgebungsgestaltung innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters nur bewilligen, wenn diese besonders gut ist, und sie
muss dies anhand der genannten Kriterien prüfen; insoweit verfügen die Gemeinden über keinerlei Autonomie. Bei der Frage dagegen, ob diese
Merkmale im Einzelfall gegeben sind oder nicht, steht der rechtsanwendenden Gemeindebehörde ein gewisser Spielraum zu. Die
Gerichte haben eine vertretbare Einschätzung zu respektieren und dürfen nicht
ihre eigene Einschätzung an die Stelle einer mit dem Gesetzeszweck ebenfalls zu
vereinbarenden Lösung setzen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020,
VB.2019.00055, E. 3.3 mit Hinweis).
5.3 Der
Gemeinderat begründete seinen abschlägigen Entscheid im Rekursverfahren damit,
dass die augenfällige Umgebungsgestaltung mit bis zu dreilagigen Quadersteinen
im weitgehend ebenen Gelände klar als nicht besonders gut zu qualifizieren sei,
zumal die Granitsteine eine nachvollziehbare gestalterische Motivation – wie
eine angemessene Reaktion auf eine Hangsituation – vermissen liessen. Im
Gegenteil erfahre das streitbetroffene Gestaltungsplangebiet durch die in der
Ebene aufgetürmten Quadersteine eine singuläre Zäsur. Den Beschwerdeführenden
sei bereits im Frühjahr 2016 beschieden worden, dass eine solche
Umgebungsgestaltung nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der damals eingeholten
fachkundigen Beurteilung würden die projektierten Quadersteine im weitgehend
ebenen Gelände als Fremdkörper wirken und gänzlich unmotiviert erscheinen.
5.4 Das
Baurekursgericht gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zum Schluss,
dass dem grundsätzlich nicht zu widersprechen sei. Die aus Granit-Quadersteinen
bestehende, im mehrheitlich ebenen Gelände erstellte Mauer mit einer Höhe von
bis zu 1,5 m weise keinerlei Bezug zu den bestehenden Terrainverhältnissen
auf. So diene sie nicht etwa der Abstützung eines natürlich abfallenden
Terrains. Eine nachvollziehbare gestalterische Motivation sei nicht erkennbar.
Die strittige Mauer sei auch nicht mit anderen im Gestaltungsplangebiet
befindlichen Betonmauern vergleichbar, welche einem ganzheitlichen
Gestaltungskonzept zu folgen schienen und keine Zäsur im offenen Gelände
bewirken würden.
5.5 Diese
Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die Akten und insbesondere auch auf
die Erkenntnisse des Augenscheins. Sie erweisen sich als nachvollziehbar
und sind nicht zu beanstanden. Es
kann vorweg vollumfänglich darauf
verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).
5.5.1 Zwar
ist die Bauherrschaft in der architektonischen (Umgebungs-)Gestaltung
grundsätzlich frei. Doch stellen die Gestaltungsplanbestimmungen sowie
§ 71 PBG vorliegend erhöhte ästhetische Anforderungen, welche die
Gestaltungsfreiheit einschränken. So ist der Umschwung sowohl für sich als auch
im Zusammenhang mit der baulichen und der landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in seinen einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Dies soll durch eine nach
landschaftsarchitektonischen Grundsätzen naturnahe Gestaltung und Bepflanzung
erfolgen. Bei der Beurteilung dieser Anforderungen sind insbesondere die Lage,
die Zweckbestimmung und der Umfang der Umgebungsanlagen zu beachten.
5.5.2 Das
öffentliche Interesse, welches der Gestaltungsfreiheit entgegensteht, ist
bereits durch diese engeren Vorgaben erhöht. Ein nicht zu enger
Gestaltungsspielraum belassen werden kann dem Bauherrn lediglich für die
individuelle Ausstattung seines Gartens mit Artefakten, welche volumenmässig
nicht ins Gewicht fallen (VGr, 12. Januar 2005, VB.2004.00449,
E. 3.5, auch zum Folgenden). Die ihm kraft der Eigentumsgarantie
zustehende Freiheit ist – im Rahmen der gesetzlichen Schranken – insoweit zu
achten. Anders als im zitierten Fall bestehen indessen vorliegend engere
Gestaltungsplanvorgaben und liegt die fest installierte Gartengestaltung und
nicht bloss die Ausstattung mit Artefakten im Streit.
5.5.3 Das
Argument, sie hätten sich bewusst für hochwertige Granitsteine entschieden,
weil ihnen dieses Material gefalle, ist verfehlt, zumal sie selber ausführen,
die Beurteilung der Gestaltung hätte nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben zu erfolgen (vgl. dazu VGr, 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig verfangen die
Vorbringen, dieses Material werde häufig verbaut und die Beschwerdegegnerin
habe nichts gegen dessen Verwendung bei den benachbarten Sitzplätzen
eingewendet. Zwar mögen Granitsteine natürlicher wirken als Betonmauern, was im
Sinn der Gestaltungsplanvorgaben wäre, doch war vorliegend nicht die Materialisierung,
sondern deren Lage im ebenen Gelände sowie deren Höhe für den abschlägigen
Entscheid ausschlaggebend.
5.5.4 So
ist in der südwestlichen Gartenecke ein alleinstehender Bereich mit einer
Fläche von etwa 10 m mal 15 m entlang der Grenze mit Quadersteinen
von bis zu 1,5 m Höhe umrahmt und aufgeschüttet. Ein Zusammenhang von
diesem, abseits der übrigen Bauten auf dem Grundstück in der Gartenecke
liegenden, erhöhten Bereich von erheblicher Dimension auf einer weitgehend
ebenen Fläche mit der baulichen und der landschaftlichen Umgebung im Ganzen und
in ihren einzelnen Teilen ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kommt diesem
Bereich eine über die nicht nachvollziehbaren Gestaltungsabsichten
hinausgehende Zweckbestimmung zu. Ein ganzheitliches Gestaltungskonzept
erschliesst sich dem Betrachter auch aufgrund der Verwendung von Granit für den
Sichtschutz beim Sitzplatz nicht.
5.5.5 Dass
das südlich angrenzende, ebenfalls im Gestaltungsplanperimeter befindliche
Gebiet erst überbaut und sich die Umgebung entsprechend verändern wird, ändert
nichts an der im – abgesehen von Bauten – ebenen Umgebung auffälligen,
eigenwilligen Gestaltung der südwestlichen Grundstücksecke. Auf den beantragten
Beizug weiterer Bauakten als den von der Gemeinde eingereichten Umgebungsplan
jener Überbauung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Im Übrigen
geben die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der
Umgebungsgestaltung schlicht eine eigene ästhetische Wertung wieder, ohne dass
sich die abweichende Auffassung der Vorinstanzen als rechtsverletzend erweisen
würde.
5.6 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanzen,
wonach die ausgeführte, von der Bewilligung abweichende Umgebungsgestaltung in
der südwestlichen Grundstücksecke keine besonders gute Gestaltung im Sinn von
Ziff. 5 GP und § 71 PBG aufweist,
nicht zu beanstanden, sodass sich die diesbezügliche Rüge als unberechtigt
erweist. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen eventuell
geltend, die erforderliche ästhetische Qualität lasse sich leicht und ohne
besondere Schwierigkeiten durch Statuierung geeigneter und verhältnismässiger
Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG erreichen, da lediglich die
Steinquader strittig und einfach zu reduzieren seien. Da die Bewilligung ihrer
Ansicht nach im Grundsatz erteilt werden könne, wäre die Vorinstanz zur
Statuierung solcher Nebenbestimmungen verpflichtet gewesen. Wenn die Vorinstanz
ausführe, es sei nicht ihre Sache, aus verschiedenen denkbaren Varianten zu
wählen, verletze sie den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(§ 7 Abs. 4 VRG). Es mute an Rechtsverweigerung an, wenn die
Vorinstanz einen grösseren planerischen Aufwand zur Mangelbehebung annehme.
6.2 Inhaltliche
oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der
Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen
Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen
zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass
eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels
Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Das Interesse des
Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen (VGr,
29. August 2019, VB.2019.00056, E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.1 Dieses
Vorgehen kommt indessen nach gefestigter Rechtsprechung nur infrage, wenn die
Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer
wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden. Beim Entscheid darüber, ob ein mangelhaftes Projekt mit einer
Nebenbestimmung bewilligungsfähig bleibt, ist in erster Linie Art und Ausmass
des Mangels massgebend. Dabei muss das Gewicht des Mangels am Umfang des
Gesamtprojekts gemessen werden. Damit wird vorausgesetzt, dass der Umfang des
Mangels bekannt ist. Droht ein Bauprojekt durch die Korrektur der Verstösse
seine Identität zu verlieren, so ist eine Heilung mittels Nebenbestimmung
unzulässig und die Baubewilligung zu verweigern (VGr, 8. Juni 2017,
VB.2017.00004, E. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 437).
6.2.2 Unter
Umständen können viele verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben
sein, sodass nicht klar ist, welche konkreten baulichen Änderungen die
nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird (VGr, 16. Juli
2015, VB.2015.00120, E. 3.3 ff. = BEZ 2015 Nr. 46, auch zum
Folgenden). Die statuierten Nebenbestimmungen müssen daher konkret sein, d. h. es muss ersichtlich sein, inwiefern das
Bauvorhaben abzuändern ist, bzw. welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das
Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine konkreten Nebenbestimmungen
statuiert werden, sodass die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht
abschätzbar sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine
umfassende Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen
erfolgen kann.
6.3 Das
Baurekursgericht führte zur Begründung aus, die Behebung des Einordnungsmangels
auch auf eine andere Weise als durch die Entfernung der gesamten Steinmauer
möge möglich sein, etwa durch deren Höhenreduktion. Es seien indes darüber
hinaus mehrere Varianten zur Mängelbehebung denkbar. Würde etwa die Mauer
entfernt und die Aufschüttung beibehalten, seien dazu weitere planerische
Massnahmen zu treffen. Der Mangel sei daher nicht heilbar. Es sei nicht ihre
bzw. Sache der Vorinstanz, die Baute in irgendein bewilligungsfähiges Projekt
abzuändern.
6.3.1 Der
Einordnungsmangel der strittigen Umgebungsgestaltung ist im Wesentlichen durch deren
Höhe sowie deren Lage im ebenen Gelände begründet (vgl. E. 4.5). Um die
erforderliche besonders gute Gestaltung im Sinn von Ziff. 5 GP und
§ 71 PBG zu erreichen, wären erhebliche Änderungen (und damit auch grössere
planerische Aufgaben) erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des bewilligten
Projekts mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden (vgl. E. 3.1 f.).
Folge der Anpassungen wäre daher – unabhängig von der gewählten Variante –
zwingend ein massgeblich verändertes Erscheinungsbild und damit eine wesentliche
Projektänderung (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2017.00778 und
VB.2017.00779, E. 4.3). Die Korrektur der Verstösse führt zudem in jedem
Fall zu einem Identitätsverlust der jetzigen Umgebungsgestaltung.
6.3.2 Aus
diesen Gründen ist eine Heilung mittels Nebenbestimmung vorliegend unzulässig
und die nachträgliche Baubewilligung wurde zu Recht verweigert. Es ist
nicht ohne besondere Schwierigkeiten möglich, konkrete Vorgaben zur
Mängelbehebung zu statuieren, sei es, indem die Rekursinstanz die
erforderlichen Nebenbestimmungen selber statuiert oder aber die örtliche
Baubehörde auffordert, entsprechende Nebenbestimmungen zu erlassen. Die
Vorinstanzen waren daher nicht im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG dazu
verpflichtet, Nebenbestimmungen zu erlassen; sie haben demzufolge keine
Rechtsverletzung begangen bzw. Recht nicht angewendet. Die diesbezüglichen
Rügen erweisen sich als unbegründet.
6.3.3 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die nachträgliche
Bewilligungsfähigkeit der bereits ausgeführten Umgebungsgestaltung in der
südwestlichen Grundstücksecke Streitgegenstand bildet. Eine erste
Projektänderung für die Umgebungsgestaltung ist bereits bewilligt worden und an
die Baubewilligung ist die gesetzliche Rechtsfolge geknüpft, dass das
Bauvorhaben nicht umgestaltet werden darf (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 438).
Es bleibt die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands zu prüfen.
7.
7.1 Erweist sich ein bereits realisiertes
Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat
die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren
und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein
Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =
BEZ 2000 Nr. 23). Als
Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands allerdings nur
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1).
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss
§ 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung
des Rechts unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann
der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die
berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den
Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6;
VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Dabei sind
auch präjudizielle Aspekte zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 619, m. w. H.).
7.2 Nachdem bereits im Rahmen der Prüfung einer
allfälligen nebenbestimmungsweisen Heilung das Vorliegen eines untergeordneten
Mangels verneint wurde (E. 6), kann eine geringfügige Abweichung von den
Bauvorschriften von vornherein verneint werden (vgl. dazu VGr, 14. März 2007,
VB.2006.00322, E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619). Weicht eine Baute erheblich von
materiellen Bauvorschriften ab, so können hauptsächlich Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor, wenn die
Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt,
und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712,
E. 5.3).
7.3 Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts,
wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit der Entfernung der
neben- und aufeinander angeordneten Granitsteinen sowie der Aufschüttung ohne
Weiteres und mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen ist, kann
vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die Ausführung der Umgebungsgestaltung
gemäss der zuletzt bewilligten Version ist grundsätzlich geeignet, erforderlich
und zumutbar, um die erhöhten Anforderungen an die Ästhetik zu erreichen. Das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und
Gestaltungsvorschriften und damit der baurechtlichen Ordnung wieg schwer (vgl.
VGr, 28. März 2007, VB.2006.00490, E. 4.1 und 4.3). Zudem ging das
Baurekursgericht aufgrund der erheblichen Abweichungen in der Bauausführung zu
Recht nicht von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer aus. Insbesondere zumal
diese bereits einmal von der Gemeinde darauf hingewiesen worden waren, dass
eine Steinmauer nicht bewilligungsfähig ist.
7.4 Anzufügen
bleibt, dass nur Streitgegenstand sein kann, was von der angefochtenen
Verfügung umfasst wird (RB 1983 Nr. 5).
Dies ist vorliegend der Rückbau der ausgeführten Umgebungsgestaltung (vgl.
E. 4). In diesem Zusammenhang
wies das Baurekursgericht zutreffend auf die Möglichkeit hin, ein
Baubewilligungsgesuch für eine entsprechende Projektänderung einzureichen,
sollte sie einen Teil der ausgeführten Umgebungsgestaltung bestehen lassen
wollen. Sodann hat das Baurekursgericht in seinem Entscheid (E. 6 S. 8)
zuhanden des Gemeinderats festgehalten, er habe keine Frist für den Rückbau
festgelegt und habe dies noch nachzuholen.
In den Erwägungen der
erstinstanzlichen Verfügung ist von einer Frist von 60 Tagen die Rede,
allerdings hat der Gemeinderat diese Anordnung nicht in das Dispositiv
übernommen und in Disp.-Ziff. 1.2 bezüglich Rückbauanordnung auch nicht –
anders als in Disp.-Ziff. 1.1 bezüglich Verweigerung der nachträglichen
Baubewilligung – auf die Erwägungen verwiesen. Es ist deshalb mit dem
Baurekursgericht davon auszugehen, dass eine Fristansetzung für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes noch nicht erfolgt ist. Folglich
kann die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Frist zur Wiederherstellung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Dennoch sei zuhanden
des Beschwerdegegners Folgendes angemerkt: Bekanntlich hat die Bauherrschaft dem
Gemeinderat zwischenzeitlich ein Projektänderungsgesuch vorgelegt, welches der
Gemeinderat zwar als nicht bewilligungsfähig bezeichnet, bis anhin aber nicht
förmlich behandelt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es wohl als zweckmässig,
die Frist zum Rückbau erst nach förmlicher Prüfung des Projektänderungsgesuchs
anzusetzen.
7.5 Zusammenfassend
erweist sich die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der
Bauvorschriften überwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des
(zumutbaren) Entfernungsaufwands für die nicht bewilligte Umgebungsgestaltung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung
steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen sind sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an
den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit § 14 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 355.-- Zustellkosten,
Fr. 3'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Beschwerdeführern zu je 1/3 unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Die Beschwerdeführer werden im gleichen
Verhältnis und solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …